Öffentliche Bekanntmachung zur Europawahl am 09.06.2024 im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

I.     Wahlbekanntmachung

1. Wahltag und Wahlzeit

 Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments findet am Sonntag, dem 09.06.2024 statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Wahlbezirke und Wahlräume

Die kreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr ist für die Europawahl in insgesamt 108 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Eine Auflistung der Wahlbezirke ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Nachrichtlich sind in dieser Aufstellung auch die Kommunalwahlbezirke aufgeführt.

Wahlbezirke Kommunalwahlbezirke
  (nachrichtlich)
011 - 01401Stadtmitte - Zentrum
021 - 02402Eppinghofen - Nordwest
031 - 03403Eppinghofen - Ost
041 - 04404Stadtmitte - Ost
051 - 05405Kahlenberg
061 - 06406Holthausen - Süd
071 - 07407Holthausen - Nord
081 - 08408Heißen - Süd, Heimaterde
091 - 09409Heißen - Mitte
101 - 10410Heißen - Ost
111 - 11411Winkhausen
121 - 12412Mellinghofen
131 - 13413Dümpten - Süd
141 - 14414Dümpten - Nordost
151 - 15415Dümpten - Nordwest
161 - 16416Dümpten - Styrum
171 - 17417Styrum - Nord
181 - 18418Styrum - Süd
191 - 19419Speldorf - Nordwest
201 - 20420Speldorf - Süd
211 - 21421Speldorf - Nordost
221 - 22422Broich - Nord
231 - 23423Broich - Süd
241 - 24424Saarn - Zentrum
251 - 25425Saarn - Siedlungen
261 - 26426Saarner Kuppe
271 - 27427Saarn – Süd mit Selbeck und Mintard

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 08.05.2024 bis zum 18.05.2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. 

Die Abgrenzungen der Wahlbezirke können während der allgemeinen Dienststunden im Rats- und Rechtsamt im Rathaus, Eingang Foyer, Zimmer B.111, eingesehen werden.

3. Stimmabgabe

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann bei allen Wahlen grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis (Unionsbürger/innen einen gültigen Identitätsausweis) oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel und hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welchen Wahlvorschlag (Partei oder politischen Vereinigung) die Stimme gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass beim Einwurf in die Urne von umstehenden Personen die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Öffentlichkeit der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Stimmabgabe mit Wahlschein

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein seitens der Stadt Mülheim an der Ruhr ausgestellt bekommen haben, können an der Wahl in der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr

         a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Stadtgebietes oder 

         b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer von den Mülheimer Wahlberechtigten durch Briefwahl wählen will, bekommt auf schriftlichen Antrag hin von der Stadt Mülheim an der Ruhr (Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. 

Der Wahlbrief kann auch in den Hausbriefkasten am Rathaus, Eingang Am Rathaus 1, eingeworfen werden.
Im Briefwahlbüro ist zu den auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Öffnungszeiten auch die Stimmabgabe direkt möglich.

6. Ausübung des Wahlrechts und Strafbestimmungen

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 Europawahlgesetz).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimmen gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a Europawahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

II.   Wahlvorstände für die Ermittlung der Briefwahlergebnisse 

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um 15.00 Uhr in den nachstehend aufgeführten Wahlräumen im Berufskolleg Stadtmitte, Von Bock-Straße 87-89, 45468 Mülheim an der Ruhr zusammen, um das Ergebnis der Briefwahl zu ermitteln. Zu den Wahlräumen hat jeder Zutritt.

 

BezirkRaumEtage
2201VE04Erdgeschoss
2202VE05
1902V002Hauptgeschoss
0101V003
0201V005
0301V006
2101V007
0401V008
1901V011
0501V024
0502V025
0601V103erstes Obergeschoss
0602V104
0701V105
0702V106
0801V107
0802V115
0901V108
1001V109
1002V114
1101V110
1201V113
1301V213zweites Obergeschoss
1401V203
1501V204
1601V205
1701V206
1801V207
2602V208
2001V209
2002V210
2702V305drittes Obergeschoss
2301V306
2302V307
2401V308
2402V309
2601V310
2501V312
2502V313
2701V314

Mülheim an der Ruhr, 30.04.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Datum