Amtsblatt 2024/10

Der an ---------------- ----------- ------- -------- ----------------------- ------- --- -- ----- -------- -- --- ----- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 22.04.2024 (Aktenzeichen: 57-15/123758/95) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pollok

Der gegen -------- ------------------------------------------ ----------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006417388/77 am 22.04.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 22.04.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg

Der an ---- ------- ---- ------- -------- ------- -- ----- --------- -- --------- -, zuzustellender Änderungsbescheid zur endgültigen Festsetzung vom 23.04.2024 (Aktenzeichen: 57-22/125730/67) kann nicht zugestellt werden, da ---- ------- --- unbekannt verzogen ist. 

Der Änderungsbescheid wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Gebäude: Sozialagentur Styrum, Kaiser-Wilhelm-Straße 27, Frau Krämer (Zimmer 3), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krämer

Der Grundsteuerbescheid vom 15.03.2024 für den Veranlagungszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024, Aktenzeichen 24-5.2/1900000564397, für die steuerpflichtige Person --- ------- ------- -------- -------- -- ------------- --- ----- -------- -- --- ----, kann nicht zugestellt werden, weil sie unter der Adresse nicht zu ermitteln ist. Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann von den Betroffenen im Rathaus, Am Rathaus 1, Fachbereich Finanzen / Abteilung Gemeindesteuern, 45468 Mülheim an der Ruhr, Zimmer B.204, eingesehen werden."

Mülheim an der Ruhr, 23.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fox

Der gegen ---------------------------------------------------------- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DE883 am 24.04.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Der gegen ---- ------ ----------------------- ------------- ------ unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-BS1175 am 24.04.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene ins Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ------ ------ ------- -- ----------- ---------- ------- ---------- gerichtete Überleitungsanzeige vom 03.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Giese

Der gegen ----------------------- ------- ------ ------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006418829/107 am 25.04.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 25.04.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Der gegen ----------------------------- ------ ---------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005308494/24 am 01.03.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 01.03.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Backmann

Der gegen ------------------------------------ --------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006414905/64 am 26.04.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 26.04.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski

Der an ---------------- ---------- ------- -------- ---------------------------- -- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 29.04.2024 (Aktenzeichen: 57-15/114705/62) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetztes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 29.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok

Der an ---- ------ ------- ------- -------- ------- -- ------------- --- ----- --------- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 30.04.2024 (Aktenzeichen: 57-21/122023/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 30.04.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann

Öffentliche Bekanntmachung zur Europawahl am 09.06.2024 im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr

- Wahlbenachrichtigung, Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse sowie Erteilung von Wahlscheinen mit Briefwahlverfahren –

1. Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten in Mülheim an der Ruhr, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, in der Zeit vom 08.05. bis spätestens zum 18.05.2024 durch die Deutsche Post AG zugestellt.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

2. Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis zur Europawahl wird in der Zeit vom 21.05.2024 bis 24.05.2024 und zwar am 

Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am

Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

im Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1 (Eingang am Rathausmarkt), 1. Etage, Zimmer B.111, für Wahlberechtigte zur elektronischen Einsichtnahme bereitgehalten. 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. 

In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, bei denen am 28.04.2024 (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

3. Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während des Einsichtszeitraumes, spätestens bis zum 24.05.2024, 16.00 Uhr, beim Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, 1. Etage, Zimmer B.111, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

4. Ausstellung von Wahlscheinen

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Europawahl in Mülheim an der Ruhr.

Wahlscheininhaber(innen) können in einem beliebigen Wahlraum des Stadtgebietes oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

4.1 Wahlscheine für die Europawahl erhalten auf Antrag:

4.1.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a) ohne Angabe von Gründen,

b)  wenn sie ihre Wohnung nach dem 28.04.2024 in eine andere Gemeinde

verlegen, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist.

4.1.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a)  wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

- bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO),

- bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 EuWO

jeweils bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO (bis zum 24.05.2024) versäumt haben,

b)  wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 EuWO, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 EuWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist,

c)  wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Fest-stellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, im Rats- und Rechtsamt schriftlich beantragt werden. Anträge über das Online-Wahlschein-verfahren können bis zum 05.06.2024, 12.00 Uhr gestellt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist nicht zulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den oben angegebenen Gründen (Pkt. 4.1.2 Buchstaben a) bis c) den Antrag auf Erteilung der Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

5. Briefwahl

Wer einen Wahlschein für die Europawahl beantragt erhält von Amts wegen zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel, 

- einen amtlichen Stimmzettelumschlag, 

-  einen amtlichen, mit der Anschrift des Stadtwahlleiters versehenen (roten) Wahlbriefumschlag und 

-  ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Beantragung von Briefwahlunterlagen kann ab dem 29. April 2024 über das Online-Wahlscheinverfahren „wahlschein.muelheim-ruhr.de“ erfolgen.

Die Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder amtlich überbracht.

Das „Briefwahlbüro“ ist nach Pfingsten ab Dienstag, den 21.05.2024 bis Freitag, den 07.06.2024, im Historischen Rathaus, Am Rathaus 1, Foyer im Eingangsbereich, zur direkten Stimmabgabe geöffnet (Mo., Di., Mi. und Fr. von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Do. von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am 07.06.2024 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr). 

Der Zugang ist barrierefrei.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen an eine(n) andere(n) als den/die Wahlberechtigte(n) nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Ein(e) Bevollmächtigte(r) darf jedoch nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Eine entsprechende Erklärung wird von der/dem Bevollmächtigten eingeholt.

Der/Die Briefwähler(in) muss dafür Sorge tragen, dass der rote Wahlbrief für die Europawahl (mit Wahlschein und dem im Stimmzettelumschlag befindlichen Stimmzettel) dem Stadtwahlleiter bis zum 09.06.2024, 18.00 Uhr, vorliegt. 

Die Wahlbriefe der Mülheimer Wählerinnen und Wähler können auch während der Öffnungszeiten des Briefwahlbüros (bis einschließlich zum 07.06.2024, 18.00 Uhr) oder spätestens noch am Tag der Wahl in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr im Berufskolleg Stadtmitte (Von-Bock-Straße 87 - 89, Raum V012) sowie von 8.00 bis 17.00 Uhr im Rats- und Rechtsamt, Historisches Rathaus, 1. Etage, Raum B.111, abgegeben werden.

Ferner können die Wahlbriefe am Wahltag bis 17.00 Uhr in den Rathausbriefkasten am Eingang "Am Rathaus 1" eingeworfen werden. Dieser wird rechtzeitig geleert.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Die Deutsche Post AG kann nur die Wahlbriefe zustellen, die rechtzeitig in die Postbriefkästen eingeworfen wurden. Hierbei sind unbedingt die Leerungszeiten zu beachten.

Verspätet eingehende Wahlbriefe müssen aus rechtlichen Gründen von den Briefwahlvorständen zurückgewiesen werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Wählerin oder der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind dem jeweiligen Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt wird, zu entnehmen.

6.  Wahl in repräsentativen Wahlbezirken

In den aufgeführten (Brief-)Wahlbezirken wird gemäß § 1 Wahlstatistikgesetz (WStatG) in Verbindung mit § 2 Buchstabe b WStatG in Abstimmung mit dem Bundeswahlleiter, dem Landeswahlleiter NRW und dem IT.NRW zur repräsentativen Wahlstatistik eine nach Altersgruppen und Geschlecht getrennte Wahl durchgeführt. Das Wahlgeheimnis wird gewahrt.

Eine entsprechende Bekanntmachung wird in den nachfolgend aufgeführten Wahlbezirken am Wahltag im Wahlraum ausgehängt:

012, 094 und 263

Darüber hinaus wurden folgende Briefwahlbezirke ausgewählt:

1201 und 2302

Diese Briefwahlbezirke umfassen die Wahlbezirke 121,122, 123 und 124 sowie 233 und 234.

Alle Wählerinnen und Wähler der oben genannten Wahlbezirke erhalten bei der Wahl im Wahlraum sowie alle Briefwählerinnen und Briefwähler der oben genannten Briefwahlbezirke bei Beantragung der Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel mit dem entsprechenden Kennbuchstaben für ihr Geschlecht und die Altersgruppe.

In den genannten Bezirken ist getrennt nach folgenden 6 Geburtsjahresgruppen zu wählen: 

A.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2000 bis 2008
B.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1990 bis 1999
C.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1980 bis 1989
D.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1965 bis 1979
E.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 bis 1964
F.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1954 und früher
G.weiblich, geboren 2000 bis 2008
H.weiblich, geboren 1990 bis 1999
I.weiblich, geboren 1980 bis 1989
K.weiblich, geboren 1965 bis 1979
L.weiblich, geboren 1955 bis 1964
M.weiblich, geboren 1954 und früher

 

Mülheim an der Ruhr, den 17.04.2024
Der Oberbürgermeister
Buchholz