Bebauungsplan „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 den Bebauungsplan „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

II
Das Plangebiet liegt im südöstlichen Bereich des Mülheimer Stadtgebietes und umfasst in der Gemarkung Menden, Flur 4, die Flurstücke 410, 441, 725, 727, 728, 729, 775, 776, 778, 779, 780, 816, 820, 821, 855, 856, 860, 1049, 1050, 1187, 1213, 1214, 1215, 1218, 1222, 1225, 1335, 1336.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst zwei Grundstücke östlich des von der Straße Schultenberg Richtung Norden abzweigenden öffentlichen Fußweges sowie Richtung Osten die Bestandsbebauung beidseits der Straße Oesterwindweg. Im Norden wird das Plangebiet durch die Hausgärten der Bebauung nördlich des Oesterwindweges und unbebaute Grundstücke, im Osten durch die Straße Steinknappen und im Süden durch die privaten Hausgärten der Bebauung südlich des Oesterwindweges begrenzt. Die westliche Grenze bildet die Straße Schultenberg bzw. der hiervon Richtung Norden abzweigende öffentliche Fußweg sowie – nördlich anschließend – ein bewaldetes Siepental im Übergang zu großflächigen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Das Siepental bildet mit seinen stark bewaldeten Böschungsflächen eine markante Zäsur zwischen der besiedelten Fläche und der freien Landschaft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

III
Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Mit in Kraft treten des Bebauungsplanes „Schultenberg/ Oesterwindweg – H 20“ werden die Festsetzungen der Bebauungspläne „Mendener Straße / Steinknappen – H 5“, in Kraft getreten am 15.05.1973, und „Oesterwindweg – H 13“, in Kraft getreten am 30.06.1999, nicht mehr angewendet, soweit sie durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ erfasst sind.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenterBauen im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach in Kraft treten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

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