Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Absatz 2 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Antrag der Stadt Mülheim an der Ruhr auf Änderung der Plangenehmigung der Deponie Kolkerhofweg in Mülheim an der Ruhr Speldorf nach § 35 Absatz 3, Satz 1, Nummer 2 KrWG.

Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist Inhaberin der Betriebsgenehmigung für die Deponie, die mit Planfeststellungsbeschluss vom 29.10.1981 durch die Bezirksregierung Düsseldorf zur Annahme von Böden der Klasse DK0 genehmigt wurde. Durch den Plangenehmigungsbeschluss vom 07.02.2011 wurde die Erhöhung von 40m üNN auf 63,5m üNN und eine Erweiterung des Ablagerungsvolumens um weitere 2,2 Mio. m³ genehmigt. Mit Plangenehmigung wurden bereits 2011 Vorgaben für die Rekultivierung nach Abschluss der Schüttungen unter Berücksichtigung des Artenschutzes bestimmt. Eine Fläche für den Bau eines Energieparks einschließlich einer Windenergieanlage und einer Photovoltaikanlage wurde in der Plangenehmigung vom 15.08.2017 ausgewiesen und in der Plangenehmigung vom 21.11.2019 wurde eine Änderung der Deponiegeometrie genehmigt. Für die Betriebsgenehmigung und im Rahmen der einzelnen Änderungsverfahren sind jeweils eigenständige UVP Vorprüfungen erstellt worden.

Für die Deponie Kolkerhofweg wurde seitens der Stadt Mülheim an der Ruhr am 23.08.2023 ein neuer Antrag auf Änderung der Plangenehmigung nach § 35, Absatz 3, Satz 1, Nummer 2 KrWG gestellt. Im Zuge dieses Antrages auf Änderung der Plangenehmigung vom 23.08.2023 ist vorgesehen, einen Wartungsweg entlang der südlichen Entwässerungsmulde anzulegen. Des Weiteren wird eine Erweiterung der bisher angegebenen Kriterien zu den Bodenarten für die Rekultivierungsschicht beantragt. Die im Umfeld vorhandenen schutzwürdigen Böden bleiben unverändert gegenüber dem aktuellen Zustand erhalten.

Die beabsichtigten geringfügigen Änderungen der Deponie stellen ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 4 UVPG dar. Gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 12.3 der Anlage 1 zum UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Deponie eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls („A“) nach § 7 Absatz 1 UVPG durchzuführen.

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Mülheim hat somit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu entscheiden, ob für das genannte Vorhaben aufgrund der Ergebnisse der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war zu klären, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens und des Standortes des Vorhabens sowie der beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen sind nach eingehender Prüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, da

  • der Standort der Deponie durch die jahrzehntelange Inanspruchnahme bereits eine Vornutzung aufweist.
  • keine weiteren Flächen in Anspruch genommen werden. Die beanspruchte Grundfläche der Deponie bleibt unverändert.
  • das Schutzgut Wasser nicht beeinträchtigt wird. Im Plangebiet sind keine Gewässer vorhanden. Da die geplanten Maßnahmen keine Fernwirkung auslösen, sind Gewässer nicht betroffen. Anfallendes Oberflächenwasser wird in den Untergrund versickert. Durch die vorgesehenen Änderungen ergeben sich hierzu keine Veränderungen. Es besteht keine Gefahr für das Grundwasser.
  • das Schutzgut Luft nicht beeinträchtigt wird. Es werden keine geruchsintensiven und keine Stoffe auf der Deponie gelagert, von denen Emissionen ausgehen.
  • das Schutzgut Boden nicht beeinträchtigt wird. Die von den geplanten Maßnahmen betroffenen Flächen sind künstlich aufgeschüttet. Es werden keine gewachsenen Böden betroffen. Die im Umfeld vorhandenen schutzwürdigen Böden bleiben unverändert gegenüber dem aktuellen Zustand erhalten.
  • das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durch umfangreiche Einzelgutachten im Rahmen der vorangegangenen Verfahren untersucht worden sind. Die Erweiterung um weitere Bodenarten entspricht dem Schutz der vorhandenen Flora und Fauna. Für den geplanten Wartungsweg werden Ausgleichsmaßnahmen für diesen Eingriff über das Ökokonto vorgesehen.
  • keine Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen. Trinkwasserschutzzonen sind nicht betroffen. Auch Erholungsnutzungen im Umfeld werden nicht eingeschränkt. Durch die Anlegung eines Weges und Schüttung anderer Bodenarten entstehen zudem keine Immissionen, welche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnten.
  • keine Veränderungen auf das Kleinklima am Standort ausgehen werden. Die Höhe und die Grundfläche der Deponie bleiben unverändert. Eine Änderung in Bezug auf das Lokalklima, beispielsweise durch eine stärkere Bildung von Kaltluft oder den Aufstau von Kaltluftabflüssen im Ruhrtal, ist nicht zu erwarten.
  • im Rahmen der Genehmigung Ausgleichsmaßnahmen für den geplanten Wartungsweg über das Ökokonto vorgenommen werden. Durch den Ausgleich über das Ökokonto verbleiben keine Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

Die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist somit für das Vorhaben nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.


Mülheim an der Ruhr, 19.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Emmerich

Datum