Öffentliche Zustellung der Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Zustellung

Der Vermessungsdienst des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung hat im Bereich „Brucknerstraße“ eine katastertechnische Straßenschlussvermessung durchgeführt, d.h. die durch den Straßenausbau zerstörten Grenzzeichen wurden wiederhergestellt - VermKatG NW §20 (6).

Im Zuge dieser Vermessung wurden auch zwei Abmarkungen (hier: Rohr mit Schutzkappe und Meißelzeichen) an folgendem Grundstück neu gesetzt: 

 „Brucknerstraße“

Flurstückskennzeichen:

Gemarkung: Speldorf, Flur: 17, Flurstücke: 91 und 107

Grundbuch-Blatt:

2746, lfd. Nr. 1

Grundstückseigentümer/in:

unter anderem: Bieletzki, Matthias, * 28.10.1981

 

Durch diese Vermessung entstehen den betroffenen Grundstückseigentümer*innen keine Kosten.

Die Grenzverhandlung fand am Donnerstag, 01. Februar 2024 statt. Der Termin konnte dem oben genannten Grundstückseigentümer nicht mitgeteilt werden, da uns seine derzeitige Wohnanschrift nicht bekannt ist. Die einzige uns vorliegende Adresse ist lt. Grundbuch in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Eine Anerkennung der Grenzzeichen oder ein Widerspruch gegen das bekannt gegebene Vermessungsergebnis ist nur durch den/die Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/n oder durch dessen/deren Rechtsnachfolger/n möglich.

Mit dieser Veröffentlichung wird daher das im Grenztermin bekannt gegebene Vermessungsergebnis (Grenzniederschrift) gemäß §10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW v. 07.03.2006 in der derzeit gültigen Fassung) und gemäß §23 der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- & Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW v. 25.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung) öffentlich zugestellt. 

Die Grundstückseigentümer/innen und Erbbauberechtigten bzw. Rechtsnachfolger/innen oder bevollmächtigte Personen können die Bekanntgabe der Abmarkung (Grenzniederschrift) beim Amt für Geodaten, Kataster & Wohnbauförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim an der Ruhr (1. Etage, Zimmer 1.07 und 1.08) innerhalb der u.a. Frist einsehen.

Sie werden gebeten, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Rechtsnachfolger/innen werden gebeten, nachvollziehbare Unterlagen mitzubringen, die ihren Eigentumsanspruch nachweisen.

Gegebenenfalls bevollmächtigte Personen werden gebeten, die entsprechenden Vollmachten vorzulegen.

Ansprechpartner des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung für eine Terminvereinbarung sind Herr Tschirner (Zimmer 1.07, Telefon: 0208-4556261) und Frau Buschmann (Zimmer 1.08, Telefon: 0208-4556259). 

Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Verwaltungsakt Abmarkung

Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Amtsblattes Klage erhoben werden. 

Bekannt gegeben gilt dieses Schriftstück mit dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Herausgabe dieses Amtsblattes. 

Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Gesonderte Hinweise zur Klageerhebung: Informationen zur elektronischen Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie u.a. auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalens. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
 

Mülheim an der Ruhr, 06. Februar 2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Lincke

Datum