Änderung der Allgemeinen Bedingungen zur Bewilligung von Jugendhilfe gemäß § 23 SGB VIII

Amtsblatt
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Veränderung des Punktes 1a und 1b der Allgemeinen Bedingungen zur Bewilligung von Jugendhilfe gemäß §23 SGB VIII für die Kindertagespflege in Mülheim an der Ruhr am 29.01.2024.

1a

Vor der Ausübung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und Zulassung zur Qualifizierung wird nach ausführlicher Beratung durch die Fachberater*innen Kindertagespflege, die persönliche Eignung festgestellt. Nach dieser und Vorlage folgender Unterlagen (in Kopie): 

  • das Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss, bzw. vergleichbarer, anerkannter ausländischer Schulabschluss) 
  • das aktuelle, erweiterte Führungszeugnis (von allen im Haushalt lebenden     Personen über 18 Jahren bei der individuellen Kindertagespflege)
  • das ärztliche Attest über die gesundheitliche Eignung (von allen im Haushalt lebenden Personen über 18 Jahren bei der individuellen Kindertagespflege)
  • unterschriebene Schutzvereinbarung gemäß §§ 8a Absatz 4 und 72 a Abs. 2 und 4 SGB VIII

wird schriftlich die Eignungsfeststellung erteilt.

 

1b

Kindertagespflegepersonen müssen schriftlich eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß

§ 43 SGB VIII beantragen, die zur Betreuung von maximal fünf regelmäßig, gleichzeitig anwesenden Kindern befugt. (eigene Kinder, ohne ein anderes, institutionelles Betreuungsangebot, zählen mit).

Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege richtet sich nach § 22 KiBiz und wird für fünf Jahre befristet erteilt.

Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 müssen laut §21 Satz 2 KiBiz alle neuen Kindertagespflegepersonen die Qualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) absolvieren. Das QHB umfasst insgesamt 300 Unterrichtseinheiten (UE). Diese sind in einen tätigkeitsvorbereitenden (160 UE) und einen tätigkeitsbegleitenden Teil (140 UE) aufgeteilt. Nach jedem Teil findet eine Lernergebnisfeststellung statt und es wird jeweils ein Zertifikat vergeben. Die Möglichkeit zur Erteilung einer vorzeitigen Pflegeerlaubnis kann somit frühestens nach erfolgreichem Abschluss des ersten Teils der Qualifizierung erteilt werden. Erst wenn der zweite Teil absolviert und das Zertifikat des Bundesverbands für Kindertagespflege eingereicht wurde, kann die endgültige Pflegeerlaubnis ausgestellt werden.

Sozialpädagogische Fachkräfte (Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen) müssen die verkürzte Qualifizierung im Umfang von 80 UE gemäß QHB absolviert haben.

Nach Eignungsfeststellung und Vorlage folgender Unterlagen (in Kopie) wird die Pflegeerlaubnis erteilt:

  • das Zertifikat des Bundesverbands für Kindertagespflege 
  • das pädagogische Konzept 
  • der Impfausweis mit 2 Masernschutzimpfungen oder eine Bescheinigung des Hausarztes/des Gesundheitsamtes über die Masernimmunität (nur für Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind)
  • der Nachweis Erste Hilfe am Kind (der Auffrischungskurs ist alle zwei Jahre nachzuweisen) 
  • die Bescheinigung/Belehrung des Gesundheitsamtes nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (nur für die Großtagespflege)
  • die Abtretungserklärung (nur im Angestelltenverhältnis)

Zur Verlängerung der Pflegeerlaubnis sind innerhalb von 5 Jahren mindestens 60 Fort- und Weiterbildungsstunden nachzuweisen.

Kommt das Jugendamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht vorliegen, ist ein ablehnender Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Kindertagespflegeperson im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtlich vorgehen.

Soll die Erlaubnis zur Kindertagespflege wieder entzogen werden, kann dies – je nach den Voraussetzungen – durch Aufhebung, Widerruf oder Rücknahme geschehen.

Betreut eine Kindertagespflegeperson nach Ablauf der gültigen Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 SGB VIII weiterhin ein Kind, handelt sie ordnungswidrig (§ 104 Absatz 1, Nummer 1 SGB VIII). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro belegt werden (§ 104 Absatz 2 SGB VIII).


Mülheim an der Ruhr, 06.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trant

Datum