Öffentliche Bekanntmachung zur Europawahl am 09. Juni 2024 in der Bundesrepublik Deutschland - Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) in der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr -

Amtsblatt
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Öffentliche Bekanntmachung

Am 09. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck spätestens bis zum 19. Mai 2024 zu stellen.

Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Absatz 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund eines Antrages bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ab dem Jahr 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie keinen erneuten Antrag stellen. 

Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 19. Mai 2024 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht in dem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie dagegen bei den Europawahlen in dem Zeitraum von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug ins Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Antragsvordrucke sowie Merkblätter zur Information (Anlage 2A der Europawahlordnung) können bei allen Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Wahlbewerber*in für einen der deutschen Sitze im Europäischen Parlament kandidieren wollen, ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit Ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit dem Wahlvorschlag mit Ihrer Kandidatur müssen Sie eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass bei Ihnen die oben genannten Voraussetzungen für eine aktive oder passive Wahlteilnahme vorliegen.


Mülheim an der Ruhr, 17.01.2024

Der Stadtwahlleiter

David Lüngen

Datum