Allgemeinverfügung - Verbot des Mitführens und des Benutzens von Gläsern und Flaschen sowie sonstigen Behältnissen aus Glas am Rosenmontag, dem 12.02.2024

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Hiermit ordne ich allgemein an: 

Auf dem Veranstaltungsgelände des Rosenmontagszuges ist das Mitführen von Gläsern und Glasflaschen sowie sonstigen Glasbehältnissen (mit und ohne Inhalt) verboten. 

Räumlicher Geltungsbereich: 

Dieses Verbot gilt auf dem Weg des Rosenmontagszuges zuzüglich eines parallel zum Zugweg verlaufenden beidseitigen Sicherheitsstreifens von 100 Metern, sowie dem Rathausmarkt. Der Zugverlauf ist der beigefügten Karte zu entnehmen, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. 

Zeitlicher Geltungsbereich: 

12.02.2024 in der Zeit von 12 Uhr bis 20 Uhr. 

Androhung von Zwangsmitteln: 

Im Falle der Zuwiderhandlung wird das Zwangsmittel des „unmittelbaren Zwanges“ in Form der Wegnahme und Entsorgung des Glasbehältnisses sowie des Inhaltes angedroht. 

Anordnung der sofortigen Vollziehung: 

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. 

Diese Anordnung bewirkt, dass eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Rechtsgrundlage: 

§§ 1, 14 Ordnungsbehördengesetz NRW 

§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW 

§§ 55, 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW 

§ 80 Abs.2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung 

Bekanntmachung: 

Gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben. 

Begründung: 

Bei der Vielzahl von Personen, die den Rosenmontagszug besuchen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass mitgeführte Gläser und Glasflaschen fallen gelassen oder weggeworfen werden und diese hierbei zerbrechen. 

Es besteht hier die konkrete Gefahr, dass sich durch die auf dem Boden liegenden äußerst scharfkantigen Scherben Personen, insbesondere kleinere Kinder verletzen. Beim Rosenmontagszug in den Vorjahren wurden im Bereich des Zugweges und der angrenzenden Straßen wesentlich mehr zerbrochene Gläser und Flaschen festgestellt, sodass aus der bisherigen abstrakten Gefährdungslage durch Scherben eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Besucher entstanden ist, die diese Allgemeinverfügung erfordert. 

Nach aktueller Einschätzung der Polizei besteht zudem die konkrete Gefahr, dass Körperverletzungsdelikte mit Glasbehältnissen als Tatmittel begangen werden. Die Flaschen und Gläser können unter anderem als Wurfgeschosse oder nach Abschlagen des Flaschenrumpfes als Stichwaffe verwendet werden. 

Je höher das zu schützende Gut (Leib, Leben und Gesundheit), desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts zu stellen. Die oben getroffenen Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die Gefährdung abzuwenden. 

Grundsätzlich hat eine eventuell eingelegte Klage aufschiebende Wirkung. Ist aber das öffentliche Interesse größer als ein persönliches Interesse, die Anordnung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft beachten zu müssen, so kann die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung anordnen. Im vorliegenden Fall hat die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, vor einen möglichen Schaden an Leib und Leben geschützt zu werden, was die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zwingend erfordert. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage erhoben werden. 

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. 

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Da eine Klage gegen meine Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, stellen.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

 

Mülheim an der Ruhr, 08.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunadt

Datum