Fünfte Satzung vom 21.12.2023 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 12.07.2021

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 7 Absatz 3 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 12.07.2021 beschlossen:

Artikel I

- Änderung des Satzungstextes -

1) § 16 Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

a) Bereichs-, Rahmen- und städtebauliche Entwurfsplanungen, Aufstellungs- und Beteiligungsbeschlüsse von Bebauungsplanverfahren sowie Flächennutzungsplan-änderungsverfahren einschließlich Bürgeranhörung;

2) § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Das Amtsblatt wird in der Bürgeragentur (Schollenstraße 2, 45468 Mülheim an der Ruhr) ausgelegt und auf der Internetseite der Stadt (https://www.muelheim-ruhr.de) zur Verfügung gestellt.

3) § 28 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Ratsmitglieder, Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter, sachkundige Bürgerinnen und sachkundige Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und sachkundige Einwohner erhalten auf Antrag Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, im Falle der Mandatsausübung innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens auch in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 5 GO NRW. Regelstundensatz und Höchstbetrag je Stunde bestimmen sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll gerechnet wird, sofern nicht lediglich der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt wird.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Stundenpauschalsatz bestimmt sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen werden auf Antrag die Aufwendungen für eine entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erstattet.

(4) Nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhalten

a) die Ratsmitglieder eine monatliche Teilpauschale und für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse, der Fraktionen im Rat und folgender sonstiger Gremien ein Sitzungsgeld:

- Integrationsrat,

- Seniorenbeirat,

- Interkommunaler verfahrensbegleitender Ausschuss Regionaler Flächennutzungsplan bzw. Gemeinsamer Flächennutzungsplan (vbA RFNP / GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,

- Gestaltungsbeirat;

b) die sachkundigen Bürgerinnen und sachkundigen Bürger sowie sachkundigen Einwohnerinnen und sachkundigen Einwohner für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, der Fraktionen im Rat und der in Satz 1 Buchst. a) genannten sonstigen Gremien ein Sitzungsgeld;

c) die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter eine monatliche Vollpauschale;

d) die Ratsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen und sachkundigen Bürger sowie sachkundigen Einwohnerinnen und sachkundigen Einwohner, die Mitgliedschaftsrechte der Stadt wahrnehmen, für die Teilnahme an Sitzungen auf Antrag ein Sitzungsgeld, soweit von anderer Stelle keine vergleichbare Geldleistung erbracht wird.

Für eine Sitzung, die nicht am selben Tag beendet wird und insgesamt mindestens sechs Stunden dauert, besteht Anspruch auf ein weiteres Sitzungsgeld. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr wird auf 100 beschränkt.

(5) Nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung und dem Landesreisekostengesetz in den jeweils geltenden Fassungen werden den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen, die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 4 erhalten, Fahrkosten höchstens für die Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück erstattet. In den Fällen von Abs. 4 Buchst. d) werden Fahrkosten auf Antrag erstattet. Für genehmigte Dienstreisen erhalten die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 GO NRW können Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sonstige Leistungen für die Teilnahme an der Digitalen Gremienarbeit gewährt werden, zum Beispiel die leihweise Bereitstellung eines IT-Gerätes (Endgerät). Nähere Einzelheiten bestimmt der Rat durch Beschluss.

(7) Nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Rat eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung.

Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung erhalten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW), werden gem. § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO NRW sämtliche Ausschüsse ausgenommen.

(8) Nach Maßgabe des § 36 Abs. 4 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister, deren erste Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung.

Artikel II

- Inkrafttreten -

Die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 12.07.2021 tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Davon abweichend tritt Artikel I Ziffer 3) am 01. Januar 2024 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Fünfte Satzung vom 21.12.2023 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 12.07.2021 wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, 21.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Datum
Donnerstag 21.12.2023 - 12:00