Sechsundzwanzigste Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997

Amtsblatt
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Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW.S. 490) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470)sowie § 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) und der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 9. Juni 1997 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen: 

Artikel 1

§ 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag kann die Wassermenge, die in einem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde, von der veranlagten Schmutzwassermenge abgesetzt werden. Zu diesen Mengen zählen nicht die Wasserverbräuche für Befüllungen oder Nachfüllungen von Pools, da dieses Wasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden muss. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres zu stellen.

§ 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Soll der Nachweis nach Absatz 1 durch Wasserzähler geführt werden, sind solche Zähler auf Kosten der Gebührenpflichtigen zu installieren, ständig in Betrieb zu halten und regelmäßig zu warten. Wassermengen für Befüllungen oder Nachfüllungen von Pools dürfen über solche Zähler nicht gemessen werden. Eine Verwendung des gemessenen Wassers zu einem anderen Zweck als zu dem, der Gegenstand des Ermäßigungsantrages ist, darf nicht erfolgen.


Artikel 2

 Im § 10 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:

 § 10 Absatz 1

Für beitragspflichtige Mitglieder wasserwirtschaftlicher Verbände beträgt die Abwassergebühr jährlich

a) je Kubikmeter Schmutzwasser 1,73 Euro

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,01 Euro

§ 10 Absatz 2

Für die übrigen Benutzer beträgt die Abwassergebühr jährlich

a) je Kubikmeter Schmutzwasser 3,00 Euro

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,21 Euro


Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Sechsundzwanzigste Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 15.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Datum