Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst
- Rettungsdienstgebührensatzung –
der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.07.2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NW S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 16.7.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Träger des Rettungsdienstes
1) Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist als Trägerin des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.
2) Personen, die in der Stadt Mülheim an der Ruhr verunglücken oder erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen.
3) Die Aufgaben des Rettungsdienstes nach dem RettG NRW nimmt das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz (Berufsfeuerwehr) wahr.
4) Der Rettungsdienst wird als öffentliche Einrichtung betrieben.
§ 2
Aufgaben des Rettungsdienstes
Aufgabe des Rettungsdienstes ist es
- bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Notfallrettung),
- Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport),
- eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 enthaltenen Regelungen zu versorgen.
§ 3
Einsatzgrundsätze
- Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
- Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die Leitstelle der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr unter Zugrundelegung der Angaben der Bestellerin oder des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.
- Die Leitstelle kann bei Bedarf Rettungsmittel anderer Träger einsetzen; die Abrechnung erfolgt dann über diese.
- Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird.
- Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst.
- In der Notfallrettung wird grundsätzlich das nächstgelegene und geeignete Krankenhaus angefahren.
- Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens kann im Rahmen eines Einsatzes auf die Unterstützung des Telenotarztes zurückgreifen. Die Abrechnung der kosten erfolgt im Rahmen einer Trägergemeinschaft zwischen den Städten Mülheim an der Ruhr, Essen und Oberhausen (MEO) über die Stadt Essen als Kernträgerin.
- Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.
§ 4
Begleitpersonen
- Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens.
(2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Mülheim an der Ruhr nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter.
§ 5
Gebühren
- Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt die Stadt Mülheim an der Ruhr Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
- Die Gebühren entstehen
- bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport;
- bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten;
- bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW, KTW, NEF;
- bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
- Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann die Stadt Mülheim an der Ruhr eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des Fahrzeugs.
- Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet. Die Berechnung endet mit der Rückkehr des Fahrzeugs zur jeweiligen Wache oder mit dem Beginn eines Folgeeinsatzes.
§ 6
Gebührenschuldner
- Gebührenpflichtig ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.
- Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenmaßstab
Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. Daneben wird eine Gebühr für die vom dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben.
§ 8
Gebührensätze
Es gelten die folgenden Gebührensätze für den Zeitraum vom Inkrafttreten bis 31.12.2026
| Krankentransportwagen (KTW): | 406,33 € | |
| Rettungswagen (RTW): | 943,69 € | |
| Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): | 768,31 € | |
| Leitstelle RTW: | 47,10 € | |
| Leitstelle KTW: | 35,33 € | |
| Leitstelle NEF: | 18,84 € | |
| Kilometergebühr: | 2,50 € |
Es gelten die folgenden Gebührensätze für den Zeitraum vom 1.1.2027 bis 31.12.2027
| Krankentransportwagen (KTW): | 345,38 € | |
| Rettungswagen (RTW): | 802,14 € | |
| Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): | 653,06 € | |
| Leitstelle RTW: | 40,04 € | |
| Leitstelle KTW: | 30,03 € | |
| Leitstelle NEF: | 16,01 € | |
| Kilometergebühr: | 2,50 € |
§ 9
Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Mülheim an der Ruhr zu entrichten.
- Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rettungsdienstgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 27. September 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.06.2023, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.7.2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann bei dem Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden.
Mülheim an der Ruhr, den 17.07.2026
Marc Buchholz
(Oberbürgermeister)