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| Amtsblatt 2026_09.pdf | 182.35 KB |
1. Änderungssatzung vom 23.03.2026 zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 (Hebesatzsatzung 2026/2027) vom 19.12.2025.
1. Änderungssatzung vom 23.03.2026 zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 (Hebesatzsatzung 2026/2027) vom 19.12.2025.
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. 1973 I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I S. 69, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 12.03.2026 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
In der Satzung vom 19.12.2025 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 / 2027 (Hebesatzsatzung 2026 / 2027) wird ein neuer § 2 eingefügt:
§ 2
Die Steuersätze für die Grundsteuer B werden wie folgt festgesetzt:
- für das Haushaltsjahr 2026 auf 990 v. H.
- für das Haushaltsjahr 2027 auf 990 v. H.
Artikel 2
Der bisherige § 2 der Satzung vom 19.12.2025 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 (Hebesatzsatzung 2026/2027) wird zu § 3 der vorgenannten Satzung.
Artikel 3
Der bisherige § 3 der Satzung vom 19.12.2025 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 (Hebesatzsatzung 2026/2027) wird zu § 4 der vorgenannten Satzung.
Artikel 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
- Änderungssatzung vom 23.03.2026 zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 (Hebesatzsatzung 2026/2027) vom 19.12.2025.
wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 23.03.2026
in Vertretung
D. Lüngen
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige
Die an ----- --------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 10.04.2026 kann nicht zugestellt werden, -- --- ------- ---------- --- ----------- --------- ---.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 10.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Cavli
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen -------- ------------------------------------------------- ---------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001169206/36 am 15.01.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 15.01.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 02.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Mühle)
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------ ---- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001175632/43 am 26.02.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 26.02.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 02.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Trommershausen)
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige
Die an -------- ------ ------- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 02.04.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Ruhrstr. 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 02.04.2026
Der Oberbürgermeister.
Im Auftrag
Cavli
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ---------------------------------- ----------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005328271/113 am 30.03.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 30.03.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 08.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Fichter)
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006466326/118 am 06.03.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 06.03.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 08.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Fichter)
öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der gegen --------------------------------------------------- -------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-BG89 am 10.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 10.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen --------------- ------- ---- ------- -------------------------- -------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-OG2002 am 13.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------------------- -------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005328970/107 am 13.04.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 13.04.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 13.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Menzel)
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------------- ----- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/001178793/107 am 13.04.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 13.04.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 13.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Menzel)