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Öffentliche Bekanntmachung zu der Vertretung des Stadtbezirks 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr - Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz -

Herr Heinz-Werner Czeczatka-Simon hat auf sein Mandat verzichtet. Das freigewordene Mandat ist gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 69 Kommunalwahlordnung (KWahlO) neu zu besetzen.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem Listenwahlvorschlag der SPD für den Stadtbezirk 2 für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 ist Herr Udo Marchefka, 45476 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolger für Herrn Czeczatka-Simon zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Herr Marchefka hat seine Wahl durch Erklärung am 10.11.2025 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 14.11.2025
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Döbbe

Öffentliche Bekanntmachung zu der Vertretung des Stadtbezirks 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr - Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz -

Herr Thomas Schnitzler hat auf sein Mandat verzichtet. Das freigewordene Mandat ist gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 69 Kommunalwahlordnung (KWahlO) neu zu besetzen.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem Listenwahlvorschlag die Partei Die Linke für den Stadtbezirk 2 für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 ist Herr Manfred Göbel, 45478 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolger für Herrn Schnitzler zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Herr Göbel hat seine Wahl durch Erklärung am 09.11.2025 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 14.11.2025
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Döbbe

Öffentliche Bekanntmachung zu der Vertretung des Stadtbezirks 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr - Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz -

Frau Natalie Fiebig hat auf ihr Mandat verzichtet. Das freigewordene Mandat ist gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 69 Kommunalwahlordnung (KWahlO) neu zu besetzen.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem Listenwahlvorschlag der SPD für den Stadtbezirk 2 für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 ist Herr Klaus Stelter, 45473 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolger für Frau Fiebig zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Herr Stelter hat seine Wahl durch Erklärung am 10.11.2025 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 14.11.2025
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Döbbe

Öffentliche Bekanntmachung zu der Vertretung des Stadtbezirks 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr - Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz -

Frau Linda Schäfer hat auf ihr Mandat verzichtet. Das freigewordene Mandat ist gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 69 Kommunalwahlordnung (KWahlO) neu zu besetzen.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem Listenwahlvorschlag der CDU für den Stadtbezirk 1 für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 ist Herr Matthias Greefrath, 45470 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolger für Frau Schäfer zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Herr Greefrath hat seine Wahl durch Erklärung am 07.11.2025 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 14.11.2025
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Döbbe

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen ----- ---- ---------- ---------- ----- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DE597 am 19.11.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Öffentliche Bekanntmachung zu der Vertretung des Stadtbezirks 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr - Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz -

Frau Gabriele Hawig hat auf ihr Mandat verzichtet. Das freigewordene Mandat ist gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 69 Kommunalwahlordnung (KWahlO) neu zu besetzen.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem Listenwahlvorschlag der SPD für den Stadtbezirk 2 für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 ist Frau Mady Derißen-Kreutzer, 45475 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolgerin für Frau Hawig zur Bezirksvertreterin in der Bezirksvertretung 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Frau Mady Derißen-Kreutzer hat ihre Wahl durch Erklärung am 18.11.2025 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 19.11.2025
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Döbbe

Anmeldungen zu den vollzeitschulischen Bildungsgängen der Berufskollegs in Mülheim an der Ruhr für das Schuljahr 2026/2027

Unterrichtsbeginn: 02.09.2026

Die Anmeldetermine für die Aufnahme in die Bildungsgänge der Berufskollegs der Stadt Mülheim an der Ruhr werden wie folgt festgesetzt:
 

I. Vollzeitschulische Bildungsgänge

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen - bestehend aus dem unterschriebenen Aufnahmeantrag, Kopie vom letzten Zeugnis und/oder Kopie vom Abschlusszeugnis, ein Foto, einem Bewerbungsschreiben und einem tabellarischen Lebenslauf – werden zu einem Anmeldegespräch zu den angegebenen Zeiten mitgebracht und von den zuständigen Beratungslehren gesichtet. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, können diese zur Anmeldung abgegeben werden.

Weitere Informationen zum Anmeldeverfahren sind den Internetseiten des Berufskollegs Stadtmitte (https://www.bkmh.de) und des Berufskollegs Lehnerstraße (https://www.berufskolleg-lehnerstrasse.de) zu entnehmen:

 

a) Berufskolleg Stadtmitte der Stadt Mülheim an der Ruhr, Kluse 24 - 42,  45470 Mülheim an der Ruhr, Tel.: 0208/455-4610
 

Anmeldungen für folgende Bildungsgänge am Standort Kluse:

Freitag, 06.02.2026 von 15.00 bis 17.30 Uhr

Montag, 09.02.2026 bis Freitag, 13.02.2026 von 15.00 bis 17.00 Uhr

      

Einjährige Berufsfachschule – Metalltechnik

  • Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschluss (früher HA 10)/ Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) möglich
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Einjährige Berufsfachschule – Elektrotechnik

  • Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschluss (früher HA10) /Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) möglich
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Zweijährige Berufsfachschule für Elektrotechnik 

  • Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

 Zweijährige Berufsfachschule für Metalltechnik 

  • Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Zweijährige Berufsfachschule für Ingenieurtechnik 

  • Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Dreijährige Bildungsgänge für Technik, für Schüler mit mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife) 

  • für Schüler mit Hochschulreife nur zwei Jahre - die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die Fachhochschulreife vermitteln
  • Berufsabschlüsse: Staatlich geprüfte/r chemisch-technische/r Assistent/in
  • Erwerb der Fachhochschulreife 

Fachschule für Technik 

  • Fachrichtung: Chemietechnik
  • Erwerb des Berufsabschlusses als Staatlich geprüfte/r Chemietechniker/in
  • ggf. Fachhochschulreife
  • Teilzeit

 

Anmeldungen für folgende Bildungsgänge am Standort Von-Bock-Straße:

(Von-Bock-Straße 87 - 89, 45468 Mülheim an der Ruhr, Tel. 0208/455-4600)

Freitag, 06.02.2026 von 15.00 bis 17.30 Uhr

Montag, 09.02.2026 bis Freitag, 13.02.2026 von 15.00 bis 17.00 Uhr

 

Einjährige Ausbildungsvorbereitung inkl. Praktikum

  • Erwerb des Ersten Schulabschluss (früher HA 9)
  • berufliche Orientierung
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Einjährige Berufsfachschule – Gesundheitswesen 

  • Erwerb des erweiterten Ersten Schulabschlusses (früher HA 10)
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Einjährige Berufsfachschule – Gesundheitswesen 

  • Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) möglich
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Zweijährige Berufsfachschule - Sozialwesen

  • Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) und
  • Berufsabschluss Kinderpfleger/in (auch praxisintegriert möglich)

Zweijährige Berufsfachschule - Gesundheitswesen

  • Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) und
  • Berufsabschluss Sozialassistent/in 

Zweijährige Berufsfachschule - Sozialwesen

  • Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) und
  • Berufsabschluss Sozialassistent/in OGS (praxisintegriert)

Zweijährige Berufsfachschule – Gesundheit und Soziales 

  • für Schüler mit Mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife)
  • Erwerb der Fachhochschulreife, schulischer Teil (Fachabitur)
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

Fachoberschule (Klasse 11 und 12) – Gesundheit und Soziales 

  • für Schüler mit Mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife)
  • Erwerb der Fachhochschulreife in zwei Jahren
  • Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

 Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen für Berufserfahrene (12B)

  • Erwerb der Fachhochschulreife in einem Jahr (Klasse 12B)

Fachschule für Sozialwesen – Sozialpädagogik

  • Erwerb des Berufsabschlusses Staatlich anerkannte/r Erzieher/in
  • ggf. Erwerb der Fachhochschulreife

Fachschule für Sozialwesen – Sozialpädagogik - Praxisintegrierte Ausbildung

  • Erwerb des Berufsabschlusses Staatlich anerkannte/r Erzieher/in
  • zwei Tage Unterricht, drei Tage Beschäftigung in einer sozialpädagogischen Einrichtung mit Arbeitsvertrag

Fachschule für Sozialwesen – Sozialpädagogik - Praxisintegrierte Ausbildung
Schwerpunktklasse OGS (alle zwei Jahre)

  • Erwerb des Berufsabschlusses Staatlich anerkannte/r Erzieher/in
  • zwei Tage Unterricht, drei Tage Beschäftigung in einer Offenen Ganztagsgrundschule / Offenen Ganztagsschule mit Arbeitsvertrag

 

b)  Berufskolleg Lehnerstraße der Stadt Mülheim an der Ruhr, Lehnerstraße 67, 45481 Mülheim an der Ruhr, Tel.: 02 08 / 4 55 47 40

 

Vollzeitschulische Bildungsgänge

Die Anmeldung zu einem vollzeitschulischen Bildungsgang kann nach vorheriger Onlineanmeldung unter www.bk-lehnerstrasse.de in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 erfolgen. Geben Sie Ihre ausgedruckte unterschriebene Onlineanmeldung, eine Kopie des letzten Zeugnisses plus einen tabellarischen Lebenslauf im Briefumschlag kontaktlos in unseren Briefkasten oder senden Sie die Unterlagen per Post zu. Sie erhalten dann in der Anmeldewoche vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 einen Beratungstermin.

Informationsabend zum schulischen Angebot am Donnerstag, 30.01.2025 von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr


Einjähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung
Ausbildungsvorbereitung - Erwerb des Ersten Schulabschlusses (früher HA 9)

Vollzeitschulischer Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler ohne Ersten Schulabschluss, der berufliche Kenntnisse und berufliche Orientierung im Rahmen schulischen Unterrichts und integrierter wöchentlicher Praktikumszeiten vermittelt und den Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss (früher HA 9) gleichwertigen Abschluss ermöglicht (Ausbildungsvorbereitung). Das Abschlusszeugnis berechtigt zum Besuch des Bildungsgangs Berufsfachschule I.


Einjähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung
Berufsfachschule I - Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses (früher HA 10)

Vollzeitschulischer Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit Erstem Schulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss. Der Bildungsgang vermittelt berufliche Kenntnisse und einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss (früher HA 10) gleichwertigen Abschluss. Das Abschlusszeugnis berechtigt zum Besuch des Bildungsgangs Berufsfachschule II.


Einjähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung
Berufsfachschule II - Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ggf. mit Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe (FOR/FOR Q)

Der vollzeitschulische Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit Erweitertem Ersten Schulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss vermittelt berufliche Kenntnisse und den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Das Abschlusszeugnis berechtigt zu einem Besuch der Höheren Berufsfachschule oder des Beruflichen Gymnasiums.


Zweijähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung
Höhere Berufsfachschule - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife 

Zweijähriger vollzeitschulischer Bildungsgang (Höhere Berufsfachschule) für Schülerinnen und Schüler mit Mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Der Bildungsgang vermittelt berufliche Kenntnisse sowie den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in den Bildungsgang aufgenommen werden, erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Mit erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges ist ein Übertritt in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12) des Wirtschaftsgymnasiums möglich.
 

Dreijähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung
Berufliches Gymnasium – Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife

Dreijähriger vollzeitschulischer Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Die Schülerinnen und Schüler erwerben bereits mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife, wenn die schulische Ausbildung durch eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung ergänzt wird. Alternativ erwerben sie die Fachhochschulreife am Ende der Jahrgangsstufe 12 in Verbindung mit einem einjährigen gelenkten Praktikum. Am Ende der Jahrgangsstufe 13 erwerben alle Schülerinnen und Schüler nach erfolgreicher Abschlussprüfung die allgemeine Hochschulreife (Abitur).

 

II. Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 die Berufsschule besuchen, werden durch die abgebenden Schulen erfasst und nach der jeweiligen Zuständigkeit auf die Berufskollegs verteilt. 

 

Mülheim an der Ruhr, 27.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sprenger

Anmeldungen für die Aufnahme in die Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Schuljahr 2026/2027

Unterrichtsbeginn: 02.09.2026
 

I. Anmeldeverfahren zur Klasse 5 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen

Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder im Sekretariat der gewünschten weiterführenden Schule an. Die Anmeldeformulare liegen dort bereit. Von den Erziehungsberechtigten sind ein Anmeldeschein (Schulbesuchsbestätigung), der jedem Viertklässler von der Grundschule ausgehändigt wird, und das Halbjahreszeugnis der Klasse vier vorzulegen. 

 

  1. Anmeldungen zu den Gesamtschulen

    Erfahrungsgemäß wird die Zahl der Anmeldungen zu den Gesamtschulen die Aufnahmekapazität auch im Schuljahr 2026/2027 übersteigen (Anmeldeüberhang). Für alle Gesamtschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr wurden daher die u.a. vorgezogenen Anmeldetermine festgelegt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach dem Ende dieser Anmeldefrist über die Aufnahme und informiert die Eltern, so dass die Erziehungsberechtigten abgewiesener Schülerinnen und Schüler ihr Kind danach bei einer anderen weiterführenden Schule anmelden können und die gleichen Aufnahmechancen haben wie alle anderen. Für die Klasse 5 der Gesamtschulen werden die Anmeldungen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache an folgenden Tagen entgegengenommen:

    Montag, 09.02.2026 in der Zeit von  8.00 bis 12.00 Uhr und  15.00 bis 18.00 Uhr

    Dienstag, 10.02.2026 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr

    Mittwoch, 11.02.2026 in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr
     

    Zur Auswahl stehen folgende Schulen:

    Städt. Gesamtschule Saarn

    Gustav-Heinemann-Schule - Gesamtschule der Stadt Mülheim an der Ruhr - 

    Willy-Brandt-Schule - Gesamtschule Styrum der Stadt Mülheim an der Ruhr - 

     

  2. Anmeldungen zu den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien

    An der Hauptschule, den Realschulen und Gymnasien werden die Anmeldungen zur Klasse 5 ebenfalls nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache an folgenden Tagen entgegengenommen: 

    Montag, 02.03.2026 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr

    Dienstag, 03.03.2026 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr und

    Mittwoch, 04.03.2026 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr.


    a) Hauptschulen

    Folgende Hauptschule steht in Mülheim an der Ruhr zur Wahl:

    Schule am Hexbachtal –Städt. Gemeinschaftshauptschule-
     

    b) Realschulen

    An folgenden Realschulen kann die Anmeldung erfolgen:

    Städt. Realschule Broich 

    Städt. Realschule an der Mellinghofer Straße

    Städt. Realschule Stadtmitte
     

    c) Gymnasien

    Folgende Gymnasien nehmen Anmeldungen entgegen:

    Städt. Gymnasium Broich

    Städt. Gymnasium Heißen

    Karl-Ziegler-Schule - Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr-

    Luisenschule - Städt. Gymnasium an den Buchen –

    Otto-Pankok-Schule - Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr –

 

II. Anmeldeverfahren zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

Bei der Anmeldung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist eine Schulbesuchsbestätigung, die den Schülern und Schülerinnen bzw. deren Erziehungsberechtigten von der derzeit besuchten Schule ausgehändigt wird, sowie eine Kopie des Halbjahreszeugnisses des Schuljahres 2025/2026 an der gewünschten weiterführenden Schule vorzulegen.

 

  1. Anmeldungen zu den Gesamtschulen und Gymnasien

    An den Gesamtschulen und Gymnasien werden die Anmeldungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu den gleichen Terminen entgegengenommen, wie die zur Klasse 5. Die Anmeldungen nehmen folgende Schulen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache entgegen:

    Städt. Gymnasium Broich

    Städt. Gymnasium Heißen

    Karl-Ziegler-Schule - Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr –

    Luisenschule - Städt. Gymnasium an den Buchen –

    Otto-Pankok-Schule - Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr -     

    Städt. Gesamtschule Saarn     

    Gustav-Heinemann-Schule - Gesamtschule der Stadt Mülheim an der Ruhr -

    Willy-Brandt-Schule - Gesamtschule Styrum der Stadt Mülheim an der Ruhr -

     

  2. Anmeldungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe am Berufskolleg Lehnerstraße

    Am Berufskolleg Lehnerstraße der Stadt Mülheim an der Ruhr werden die Anmeldungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe („Wirtschaftsgymnasium“) nur nach vorheriger Onlineanmeldung und Buchung einer Anmeldezeit über die Homepage www.bk-lehnerstrasse.de abweichend von den Gesamtschulen und Gymnasien in der Zeit vom 09.02.2026 bis zum 13.02.2026 entgegengenommen.

     

III. Auskünfte

Weitere Informationen über das Angebot der einzelnen Schulen sowie die entsprechenden Telefonnummern der Schulen sind der „Informationsbroschüre zum Übergang in die Klasse 5 – Schuljahr 2026/2027“ zu entnehmen, die über die jeweiligen Grundschulen an die Eltern der Viertklässler verteilt wurde. Die Broschüre ist ebenfalls als PDF-Datei über die Städtische Homepage https://cms.muelheim-ruhr.de/ erhältlich. Für Nachfragen stehen Ihnen nach Terminvereinbarung die Schulleitungen der weiterführenden Schulen sowie das Amt für Kinder, Jugend, Schule und Integration, Astrid Wiegand, Tel.: 0208/455-4575, FAX-Nr.: 0208/455-58 4575, E-Mail: astrid.wiegand@muelheim-ruhr.de, zur Verfügung.

 

Hinweis: Die obigen Informationen beziehen sich auf die Anmeldung an einer der benannten Schulen in städtischer Trägerschaft. Grundsätzlich kann die Schulpflicht auch an einer privaten Ersatzschule erfüllt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die staatliche Anerkennung der Schule durch das Land NRW. Bitte informieren Sie sich daher über das Vorliegen dieser staatlichen Anerkennung bei einer von Ihnen ggfs. ins Auge gefassten privaten Ersatzschule. 

 

Mülheim an der Ruhr, 27.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sprenger

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an ---------- --------- ------- ----------- zustellende Gebührenbescheid vom 05.11.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/48428/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an -------- -------- ------- ----------, zustellende Gebührenbescheid vom 03.11.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/45045/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Die an ----- ------- ------- ---------3, zustellende Gebührenbescheide vom 03.11.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/44539/25)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/45213/25)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Gebührenbescheide gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------ ----------------------------------- --- -------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006458096/30 am 18.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 18.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 25.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ---------------------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006458937/107 am 25.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 25.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 25.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------ ---------------------------------------- ------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006460492/107 am 25.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 25.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 25.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------------------------------------- ------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001157465/43 am 10.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 10.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an ----- ------------- ------- ---------- zustellende Gebührenbescheid vom 13.11.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/51440/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------------------------ ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006459717/30 am 27.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 27.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------------------------------------- ------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001157465/43 am 10.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 10.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen

Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides

Der an ---- ------ -------- ------- -------- ------- -- ------ --- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 26.11.2025 (Aktenzeichen: 57-21/124983/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 4.11) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann