Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.11.2019
Aufgrund des §§ 7, 41 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen- GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV.NRW. S. 202), des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV.NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 836) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalens vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 10.10.2019 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Für die in der Anlage 1 genannten Leistungen des Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr nach dem Personenstandsgesetz werden von der Tarifstelle 5b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) abweichende Gebührensätze festgelegt. Die Erhebung von Gebühren anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach dem in Betracht kommenden Gebührentarif erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Amtshandlung selbst oder durch einen Dritten, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder wer durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Vornahme einer Amtshandlung kann von einer Vorauszahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.
(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 5 Gebührenerstattung
Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt die Durchführung der Amtshandlung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.
Anlage 1 | ||
Gebührentarif zu § 2 der Gebührensatzung für Leistungen des | ||
Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.11.2019, | ||
zuletzt geändert am 24.10.2023 | ||
Nr. | Amtshandlung | Gebühr |
Eheschließungen | ||
1 | Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung | 60,00 € |
2 | Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung unter Beachtung ausländischen Rechts mit Ehefähigkeitszeugnis | 78,00 € |
3 | Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung unter Beachtung ausländischen Rechts ohne Ehefähigkeitszeugnis | 94,00 € |
4 | Vornahme der Eheschließung/Lebenspartnerschaft wenn das Standesamt Mülheim an der Ruhr nicht für die Anmeldung zuständig ist. | 60,00 € |
5 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten (wochentags ab 12.30 Uhr und samstags ganztägig), ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung einer Verlobten/eines Verlobten | 300,00 € |
Ehefähigkeitszeugnisse | ||
6 | Prüfung der Ehevoraussetzungen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 60,00 € |
7 | Prüfung der Ehevoraussetzungen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses unter Beachtung ausländischen Rechts | 80,00 € |
8 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine ausländische Person | 80,00 € |
Namensrechtliche Erklärungen | ||
9 | Beurkundung oder Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, nach § 94 Bundesvertriebenengesetz oder nach Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch | 43,00 € |
10 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung | 15,00 € |
Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland | ||
11 | Geburt | 75,00 € |
12 | Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft | 70,00 € |
13 | Sterbefall | 35,00 € |
Sonstige Amtshandlungen | ||
14 | Erteilung einer Personenstandsurkunde bzw. einem beglaubigten Ausdruck/ einer Abschrift aus dem Personenstandsregister oder -buch oder einer Übersetzungshilfe | 15,00 € |
15 | Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, Ausdrucks oder Abschrift, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 7,50 € |
16 | Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte | 15,00 € |
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn notwendige Angaben fehlen, je nach Aufwand | ||
17 | bis 30 Minuten | 20,00 € |
18 | bis 60 Minuten | 40,00 € |
19 | über 60 Minuten | 60,00 € |
20 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 15,00 € |
21 | Aufnahme und Beglaubigung einer eidesstattlichen Versicherung | 24,00 € |
22 | Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung | 63,00 € |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.11.2019 / Anlage 1 – Gebührentarif zu § 2 der Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.11.2019, zuletzt geändert am 24.10.2023“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzungsänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, 24.10.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz