Gebührenordnung über die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweisgebührenordnung)

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Gebührenordnung über die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen 

(Bewohnerparkausweisgebührenordnung) vom 05.10.2023

Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.‐527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde am 21.09.2023 folgende Gebührenordnung beschlossen: 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkzonen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung ausgewiesen und gekennzeichnet sind.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,

- die den Antrag gestellt hat;

- die die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen   

  hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 

(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Bewohnerparkzone.

§ 3 Gebührenzeitraum

Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises erfolgt für den Zeitraum eines Jahres beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

§ 4 Jahresgebühr

(1) Die Jahresgebühr für die Ausstellung der Ausweise beträgt 150,00 Euro.

(2) Für Änderungen oder Ersatzausstellungen wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben. Die Geltungsdauer wird durch eine Änderung oder Ersatzausstellung nicht berührt.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises.

(4) Die Gebühr für das Ausstellen des Bewohnerparkausweises wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die Schuldnerin beziehungsweise den Schuldner fällig, es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt bestimmt. 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

 Die beigefügte Gebührenordnung über die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 05.10.2023

In Vertretung

David Lüngen                                             

Datum