Der gegen ----- ------ ----, mit dem Aktenzeichen 32-41.04.01/K61/Kst. I erlassene Gebührenbescheid vom 28.09.2023 kann nicht zugestellt werden, da der Empfänger unbekannt verzogen ist, und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von eines Monats Klage erhoben werden.
Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Die Ordnungsverfügung kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt – Veterinäramt, Leineweberstraße 18 – 20, Zimmer 4.05 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 28.09.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kukowski