Satzung über die Begrünung baulicher Anlagen vom 21.06.2023

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.06.2023 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 
Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die Begrünung baulicher Anlagen.

(2) Die Satzung ist anzuwenden auf Bauvorhaben, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Bauantrag gestellt oder eine Genehmigungsfreistellungsanzeige eingereicht wird sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben ist auf den Baubeginn abzustellen.

(3) Diese Satzung findet keine Anwendung, soweit in inkraftgetretenen Bebauungsplänen, in inkraftgetretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch Festsetzungen zur Begrünung baulicher Anlagen getroffen werden.

§ 2 
Begriffe

(1) Flachdächer im Sinne dieser Satzung sind sowohl Flachdächer als auch flach geneigte Dächer mit einer Neigung von null bis 10 Grad.

(2) Tiefgaragen im Sinne dieser Satzung sind Garagen, deren Fußböden im Mittel mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegen.

(3) Begrünung ist die Herstellung der Pflanzbereiche einschließlich der flächendeckenden Bepflanzung.

§ 3
Gestaltung von Flachdächern

(1) Flachdächer von Hauptgebäuden sowie von Garagen und Carports sind flächig mit einer mindestens 8 cm dicken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.

(2) Von einer Begrünung darf nur in den Bereichen abgesehen werden, die für Terrassen oder Loggien, die Belichtung, die Be- und Entlüftung oder die Aufnahme von technischen Anlagen vorgesehen sind.

(3) Bei der Errichtung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind diese aufgeständert über der Begrünung gemäß Absatz 1 auszuführen.

(4) Die Begrünung ist dauerhaft und funktionsfähig zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

§ 4
Gestaltung von Tiefgaragendächern

(1) Dachflächen von nicht überbauten Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht auszuführen und vollflächig zu begrünen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

(2) Die Begrünung ist dauerhaft und funktionsfähig zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

§ 5 
Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 69 BauO NRW in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 7 BauO NRW 2018 Abweichungen zugelassen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3 ein Flachdach nicht oder nicht ausreichend begrünt,
  • entgegen § 4 ein Tiefgaragendach nicht oder nicht ausreichend begrünt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 86 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Absatz 3 BauO NRW 2018 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

§ 7 
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung:

Der Wortlaut der Satzung sowie die aufgrund der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

1. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Datum