Bebauungsplan „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube – L 16“ vom 21.06.2023

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 den Bebauungsplan „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube – L 16“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube – L 16“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

II

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 19 ha im Süden des Stadtteils Speldorf, an der östlichen Grenze des Friedhofes Speldorf. Am südlichen Rand des Siedlungszusammenhangs gelegen, bildet das Plangebiet den Übergang zum südlich angrenzenden Broich-Speldorfer Wald.

Die westliche Grenze des Plangebietes verläuft entlang der Tannenstraße und bezieht im Südwesten die westlich hiervon gelegenen, mit Wohngebäuden bestandenen Grundstücksbereiche mit ein. Im Süden erstreckt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bis zur Grenze des Landschaftsschutzgebietes sowie des geschützten Landschaftsbestandteils. Somit werden die Wohngebäude und zugehörigen Gartenbereiche südlich der Straße Fuchsgrube sowie westlich des Broicher Waldweges mit in das Plangebiet einbezogen.

Im Osten wird das Plangebiet begrenzt durch die Straße Schemelsbruch, die Verlängerung der Straße Fuchsgrube sowie den Broicher Waldweg.

Folgende Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

in der Gemarkung Broich, Flur 22

  • die Flurstücke 53, 56, 57, 75, 76, 83, 98-101 und 104-106 sowie
  • teilweise die Flurstücke 52, 58, 63, 69, 102, 107, 110 und 111

in der Gemarkung Broich, Flur 23

  • die Flurstücke 109, 116, 119, 138, 140, 141, 143-147, 151, 153, 161, 162, 165-171, 176, 177, 181-183, 185-191, 197, 201, 202, 206-209, 212-218, 220, 221, 223-228, 232, 235-244, 246-249, 258-264, 266, 270, 271, 273-276, 282, 284, 288-293 sowie

teilweise die Flurstücke 14, 111, 112, 256, 265, 268, 278-281, 283 und 285-287

Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube – L 16“ ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Mit in Kraft treten des einfachen Bebauungsplanes „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube - L 16“ werden die bisherigen Vorschriften durch die Abgrenzungssatzung „Uhlenhorster Wald“ (Teilbereich I), in Kraft getreten am 15.03.2017, und den Fluchtlinienplan mit der Bezeichnung „Teilflächen der Verbandsgrünfläche Nummer 5 (Uhlenhorstweg, Katzenbruch, Friedhofstr. und Tannenstraße)“ - Nummer 113 Band 5, förmlich festgestellt am 24.11.1961, deren Aufhebung der Rat der Stadt am 15.06.2023 als Satzung beschlossen hat, für den durch diesen Bebauungsplan überplanten Bereich aufgehoben.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenterBauen im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach in Kraft treten des Bebauungsplanes auch über das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Datum