Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 44 für den Bereich des Bebauungsplanes „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ vom 21.06.2023

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Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 14 Absatz 1, 16 und 17 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Verlängerung der Geltungsdauer

(1) Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Veränderungssperre Nummer 44 vom 25.06.2020 (Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nummer 23 vom 30.06.2020) mit Beschluss vom 28.04.22 (Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nummer 21 vom 30.06.2022) um ein Jahr verlängert, wird um ein weiteres Jahr bis zum 30.06.2024 einschließlich verlängert.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die um ein weiteres Jahr verlängerte Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der folgende Flurstücke umfasst:

Gemarkung Menden, Flur 4

Flurstücke 410, 441, 725, 727, 728, 729, 775, 776, 778, 779, 780, 816, 820, 821, 855, Teil aus 856, 860, 1049, 1050, 1187, 1213, 1214, 1215, 1218, 1222, 1225, 1335, 1336.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im als Anlage beigefügten Übersichtplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

(2) Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung in Kraft getreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.06.2024.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Wortlaut der Satzung sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Dieser Bekanntmachung ist ein Übersichtsplan über den Bereich der Veränderungssperre beigefügt.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Datum
Freitag 30.06.2023 - 12:00