Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Erhöhung von 20 auf 27 betreuungsfreien Tage sowie die Veränderung des Punktes 3f und 3i der Allgemeinen Bedingungen zur Bewilligung von Jugendhilfe gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII § 23 für die Kindertagespflege in Mülheim an der Ruhr am 02.06.2023.
3f
Bei der Betreuung in der Kindertagespflege sind regelmäßige betreuungsfreie Zeiten durch Urlaub, Ferien oder Krankheit zu erwarten. Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen besteht kein rechtlicher Urlaubsanspruch. Die Jugendhilfe wird für vier Wochen im Monat ausgezahlt und entspricht einer pauschalen Kürzung von 1/12 (vier Wochen/20 Werktage pro Betreuungsjahr). Zusätzlich werden den Kindertagespflegepersonen sieben weitere Tage gewährt, die für Urlaub, Fortbildungen, bei Krankheit, etc. eingesetzt werden können, ohne das die Auszahlung der Jugendhilfe davon betroffen ist. Bei einer betreuungsfreien Zeit von mehr als 27 Werktagen besteht kein Anspruch auf Jugendhilfe. Bei Überschreitung der 27 betreuungsfreien Tage ist die Servicestelle für Betreuungsangebote berechtigt, die bewilligte Jugendhilfe von der Kindertagespflegeperson zurückzufordern.
In der individuellen Kindertagespflege wird bei Bedarf eine Kindertagespflegeperson als Vertretung vermittelt und zusätzlich finanziert.
In der institutionellen Kindertagespflege werden zusätzliche Sachkosten vergütet, daher ist die Vertretung in Ausfallzeiten von Seiten des KTP-Nestes durch eine eigene Vertretungskraft (Kindertagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis), die den Kindern und Eltern bekannt ist, sicherzustellen.
3i
Kindertagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten treffen eine eigenverantwortliche Vereinbarung hinsichtlich angemessener Verpflegungskosten.
Anspruchsberechtigte im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes (BUT) können bei der Sozialagentur für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung einen Antrag auf die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten stellen.
Mülheim an der Ruhr, 02.06.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trant