Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen -------------------------------- --------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/006388623/77 am 16.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 16.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ---- ------ -------- ------------------- ---- ----- -------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-VS2022 am 17.05.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 17.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Einstellungs- und Rückforderungsbescheides
Der an ---- ---------- --------- ------- -------- -------- ----------- ---- ---- ----- -------- -- --- ----
zuzustellende Einstellungs- und Rückforderungsbescheid vom 01.02.2023 (Aktenzeichen: 51-UVK/A 600/605/617/90)
117793/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Einstellungs- und Rückforderungsbescheid gemäß § 5 Absatz 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei der Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstr. 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 19.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sommer
Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung
einer Inverzugsetzung gem. § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO
Die an ----- ------ ----- ------ --- ------- -------- -- ---------------- – gerichtete Inverzugsetzung vom 22.05.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstr. 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr - Zimmer 417 - zum Az. 51-UVK / S 1891/1892 / 98 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 22.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------------------- -------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005296650/94 am 23.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 23.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 24.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Maske
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------------------- ----------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006393797/77 am 24.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 24.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 24.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- ------ ---------- --------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/OB-XJ10 am 25.05.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 25.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- ------ ------- -------- ----------- --- ----- ---------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-EX908 am 25.05.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 25.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- --------- -------- -------- ----------- ------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AX506 am 25.05.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene ins Ausland verzogen und eine Zustellung gemäß § 9 LZG NRW nicht möglich ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 25.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- ----- -------- --------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-CR4525 am 25.05.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 25.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen-------------------------------------------------------- ----------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005299719/65 am 30.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 30.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 30.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Koberling)
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------------------- ---------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005296868/311 am 07.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 07.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 30.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Maske)
Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides
Der an ---- ------- --------- ------- -------- ----------------------------- --- ----- ------, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 22.05.2023 (Aktenzeichen: 57-15/121670/16) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 30.05.23
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok
Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides
Der an ----- ----- -------- ------- -------- ---------------------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 31.05.2023 (Aktenzeichen: 57-15/113553/62) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 31.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok
Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides
Der an ---- ------- -------- ------- -------- ------- -- ---------------- --- ----- ------ zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 31.05.2023 (Aktenzeichen: 57-21/121670/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 31.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann
Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides vom 31.05.2023 gem. § 50 Abs. 2 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)
Der an ---- ------- -------- ------- -------- ------- -- ---------------- --- ----- ------ zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 31.05.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 121670/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 Absatz 2 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 31.05.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann
Ersatzbestimmung nach der Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates in der Stadt Mülheim an der Ruhr in Verbindung mit dem Kommunalwahlgesetz
Frau Nurten Topal-Dridi hat am 25.04.2023 ihren Verzicht auf ihr Mandat im Integrationsrat der Stadt Mülheim an der Ruhr mit sofortiger Wirkung erklärt.
Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge im Integrationsrat der Stadt festgestellt.
Nach dem von der Wählergruppe „FRAUEN DER WELT“ eingereichten Listenwahlvorschlag für die Integrationsratswahl am 13.09.2020 ist Frau Pourfarzaneh, Aktienstr. 149, 45473 Mülheim an der Ruhr als Nachfolgerin für Frau Topal-Dridi zur Vertreterin im Integrationsrat der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.
Frau Pourfarzaneh hat ihre Wahl durch Erklärung am 09.05.2023 angenommen.
Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Nach § 28 Absätze 2 und 3 sowie § 2 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr in Verbindung mit §§ 39 Absatz 1, 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Wählergruppen und Vereine, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß §25 Absatz 3 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Mülheim an der Ruhr, den 24.05.2023
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach