Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 29.11. bis 15.12.2022 die folgende Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr beschlossen:
03a BO Berliner Straße
Die Landesplanungsbehörde hat die oben geannten Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan mit Erlass vom 19. April 2023 (Aktenzeichen: 51.12.03.07-000001-2023-0001218) gemäß § 41 Absatz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 14 LPlG NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBL. I, S. 1353) wird die Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan - einschließlich Textteil / Begründung, Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung - beim Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/regionaler_flaechennutzungsplan.html eingesehen werden und sind auch über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam und mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung durch die Landesplanungsbehörde gemäß § 14 LPlG NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ziel der Raumordnung.
Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, sind Ziele der Raumordnung von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Grundsätze sind nach Maßgabe des § 4 ROG von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Hinweise:
I. Gemäß § 11 Absatz 5 ROG wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3. eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über
die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Regionalen Flächennutzungsplanes
und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
III. Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung
des Regionalen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde
Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr
oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Dieses wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 09.05.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz