Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Herr -------- ----- hat am 29.03.2023 mit Wirkung zum 31.03.2023 auf sein Mandat in der Vertretung des Stadtbezirks 3 der Stadt Mülheim an der Ruhr verzichtet.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem von der Mülheimer Bürger Initiativen (MBI) zur Wahl der Vertretung des Stadtbezirks 3 zu den Kommunalwahlen am 13.09.2020 eingereichten Listenwahlvorschlag ist Herr ------- ---------, ------------- --- ----- -------- -- --- ----, als Nachfolger für Herrn ----- zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 3 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Herr --------- hat seine Wahl durch Erklärung am 13.04.2023 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 24.04.2023

Der Oberbürgermeister und Wahlleiter

Im Auftrag

Altenbach

Datum