I.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 02.03.2023 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderung des Satzungstextes der Außenbereichssatzung „Broicher Waldweg / Am Großen Berg“ (Anlage 4), gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NRW, in der vorgelegten Fassung als Satzung.“
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem gleichzeitig veröffentlichten Plan zu erkennen.
II.
1. Änderung der Außenbereichssatzung
„Broicher Waldweg/Am Großen Berg“
Aufgrund der §§ 35 Absatz. 6 in Verbindung mit 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 02.03.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort Mülheim an der Ruhr die Wörter „über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald“ eingefügt und nach dem Wort Verfestigung die Wörter „oder Erweiterung“ gestrichen.
Artikel 2
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der Wortlaut der Satzung, der Übersichtsplan über den räumlichen Geltungsbereich der Satzung, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 7 Absatz 4 GO in Kraft.
Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann die Satzung und ihre Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenterBauen (SCB) der Stadt Mülheim an der Ruhr im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2.Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.
3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 30.03.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz