Zweite Änderungssatzung Wettbürosteuer

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Zweite Änderungssatzung vom 18.03.2023 zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Wettbürosteuersatzung) vom 18.12.2014 in Form der ersten Änderungssatzung vom 06.12.2018.

Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe F der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490), sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 721, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 GV. NRW. Seite 1063) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 02.03.2023 folgende Änderungssatzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossen:

Der folgende Paragraph wird der bisherigen Satzung zugefügt:

§ 11 Anwendungszeitraum

Die Satzung findet für Zeiträume ab dem 01.08.2022 keine Anwendung mehr. 

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Mülheim an der Ruhr, 18.03.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 

Zweite Änderungssatzung vom 18.03.2023 zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Wettbürosteuersatzung) vom 18.12.2014 in Form der ersten Änderungssatzung vom 06.12.2018.

wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 18.03.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz