Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Zustellung

Der gegen ----- -------------- -------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen  33-1.02/MH-LA2003 am 01.03.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene ins Ausland verzogen und eine Zustellung gem. § 9 LZG NRW nicht möglich ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Im Auftrag

(Leidig)

Datum