Amtsblatt 2024/23

Gemäß § 47 c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Stadt Mülheim an der Ruhr als Ballungsraum > 100.000 Einwohner dazu verpflichtet, die Lärmbelastung durch Umgebungslärm im Gemeindegebiet zu erfassen und in Lärmkarten darzustellen. Umgebungslärm im Sinne des Gesetzes sind „belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.“ Weiterhin ist die Stadt Mülheim an der Ruhr dafür zuständig einen Lärmaktionsplan aufzustellen (§ 47 d BImSchG).

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kann der Entwurf des Lärmaktionsplans 2024 in der Zeit vom 26. September bis zum 17. Oktober 2024 im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim im Amt für Umweltschutz, Raum 14.01 (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr), eingesehen werden.

Die Einsicht in den Entwurf des Lärmaktionsplans ist auch außerhalb der oben genannten Zeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich. Bei Bedarf können unter der Telefon-Nummer: 0208 / 455 – 7000 weitere Termine vereinbart werden. Der Lärmaktionsplan ist ferner abrufbar unter: https://www.muelheim-ruhr.de/cms/laermaktionsplan_2024.html 

Anregungen und Hinweise können entweder direkt vor Ort, per E-Mail (E-Mail: laermaktionsplan@muelheim-ruhr.de) oder per Post (Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Umweltschutz, 70.2 Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim) eingereicht werden.

Alle bis zum 17. Oktober 2024 eingegangenen Hinweise und Anregungen werden im Anschluss geprüft und gegebenenfalls in den Entwurf eingearbeitet.

Der Lärmaktionsplan 2023ff (3. Runde) der Stadt Mülheim an der Ruhr wird durch die Aufstellung des Lärmaktionsplans Mülheim 2024 überprüft und aktualisiert. Aufgrund der Aktualität des Lärmaktionsplans 2023ff erfolgt keine Neuaufstellung, sondern entsprechend den Anforderungen des Landes eine Überprüfung des bestehenden Lärmaktionsplans. Der aktuell gültige Mülheimer Lärmaktionsplan 2023ff ist durch den Rat der Stadt beschlossen (Vorlage - V 23/0718-01, Beschluss vom 14.12.2023).

Der Lärmaktionsplan 2024 ist als Fortschreibung / Ergänzung des LAP 2023ff angelegt. Die Fortschreibung durch den Lärmaktionsplans 2024 der Stadt Mülheim an der Ruhr dokumentiert die bereits vorhandenen Strategien der Lärmvermeidung im Rahmen der Umwelt-, Stadt- und Verkehrsplanung, sowie der städtischen Klimaschutzaktivitäten. Unter Fortführung der bereits ergriffenen Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Fortschreibung weiterhin eine Schwerpunktsetzung auf folgende Bausteine:

– Lärmoptimierte Fahrbahnbeläge

– Ersatz gepflasterter Gleisbereiche

– Lärmmindernde Straßenraumgestaltung

– Lärmschutzanforderungen an die Baulastträger (Bundesfernstraßen, Schienenwege)

Mit Beschluss des Rates zum Lärmaktionsplan 2023ff ist die Verwaltung zudem mit der Prüfung geschwindigkeitsreduzierender Maßnahmen an den folgenden als Lärmbrennpunkte ausgewiesenen Abschnitten beauftragt:

1. Aktienstraße von Bahnlinie bis Schmitzbauerstraße 

2. Dickswall von Althofstraße bis Oststraße 

3. Am Schloss Broich von Schloßberg bis Fossilienstraße 

4. Eppinghofer Str. / Sandstr. von Aktienstraße bis Tourainer Ring 

5. Düsseldorfer Str. / Alte Str. von Nachbarsweg bis Düsseldorfer Str.

6. Leineweberstraße von Friedrich-Ebert-Str. bis an die Ruhr 

7. Aktienstraße (Ost) von Klippe / Knappenweg bis zur A40

8. Oberhausener Straße von Dümptener Straße bis Augustastraße

9. Kölner Straße (Eschenbruch/Heidendoren)

10. Zeppelinstraße (Obere Saarlandstraße/Tilsiter Straße)

Die Prüfung soll sukzessive erfolgen und bis spätestens 2027 abgeschlossen sein. Eine Fortschreibung oder Ergänzung dieses Prüfungsumfanges durch den Lärmaktionsplan 2024 ist nicht vorgesehen.

Ein zentrales Thema der Umgebungslärmrichtlinie ist es auch Ruhige Gebiete zu schützen. Mit dem Beschluss zum Lärmaktionsplan 2023ff wurden erstmals 39 Erholungsräume als Ruhiges Gebiet ausgewiesen. Damit wurden Ruhige Gebiete für die Stadtplanung zu einem abwägenden Belang, auf den im Rahmen möglicher Entwicklungen oder Inanspruchnahme des städtischen Freiraumsystems durch die Planungsträger Rücksicht genommen werden muss. Eine Ergänzung dieser Gebiete ist mit der aktuellen Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2024 nicht vorgesehen. Aus meldetechnischen Gründen gegenüber der EU erhalten diese Gebiete im Rahmen der Fortschreibung lediglich eine neue Nummerierung.

Mit dieser Bekanntmachung wird entsprechend den Anforderungen des § 47d Absatz 3 BImSchG die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplans informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Vorschläge, Anregungen und Anmerkungen zum Lärmaktionsplan; auch besteht keine Verpflichtung zu deren weiterer Erörterung.

Mülheim an der Ruhr, den 17.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
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