Bebauungsplan „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

                                                                                                     I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 04.07.2024 den Bebauungsplan „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erneut als Satzung beschlossen.

Der erneute Satzungsbeschluss wird hiermit aufgrund des § 214 Absatz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB erneut veröffentlicht und damit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der genannte Bebauungsplan rückwirkend zum 30.06.2023 in Kraft.

Nach § 10 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

                                                                                                     II

Das Plangebiet befindet sich auf der westlichen Ruhrseite im Stadtteil Broich und umfasst eine Fläche von circa 7,8 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 237, 808 (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstücke 99, 101, 102, 124 (Gemarkung Broich, Flur 10), Flurstücke 222 teilweise, 806 teilweise, 807, 809 teilweise (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstück 301 teilweise (Gemarkung Broich, Flur 11), Flurstücke 751, 623 (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstücke 104 teilweise, 105 teilweise, 114, 115, 117 (Gemarkung Broich, Flur 10) und Flurstück 427 (Gemarkung Broich, Flur 11).

Den naturschutzrechtlichen Eingriffen im Plangebiet wird eine 7.319 m² große Teilfläche der städtischen Ausgleichsmaßnahme 020A00 „Saarner Aue, Kellermanns Weide“ in der Gemarkung Saarn, Flur 25, Flurstück 103 (teilweise) und Flur 18, Flurstück 18 (teilweise) zugeordnet.

Den im Rahmen des Bebauungsplans „Kassenberg / Mintarder Straße - X 6“ vorbereiteten und inzwischen erfolgten Eingriffen in Wald wird eine städtische Ersatzwaldfläche in der Gemarkung Saarn, Flur 3, Flurstück 22 (teilweise) und 29 (teilweise) mit einer Größe von 1 ha zugeordnet.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ und die Flächen für den naturschutzrechtlichen sowie den forstrechtlichen Ausgleich sind aus den beigefügten Lageplänen ersichtlich.

                                                                                                    III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan rückwirkend gemäß § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 214 Absatz 4 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach rückwirkendem in Kraft treten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
     
  2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
     
  3. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- 
        und Formvorschriften,
     
  4. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das                  Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
     
  5. c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

      a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht                                   durchgeführt,

      b)   die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß                   öffentlich bekanntgemacht worden,

      c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

      d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte                                Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 30.07.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

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Datum
Dienstag 30.07.2024 - 12:00