Einziehung einer Teilfläche der Holunderstraße

Amtsblatt
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Sonstiges

Einziehung einer Teilfläche der Holunderstraße, Gemarkung Saarn, Flur 24, Flurstück 798 von 22m² im Bereich des Grundstückes Düsseldorfer Straße 16

Gemäß § 7 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 1995 GV. NW. S. 1028, 1996 S.81, 141, 216, 355, 2007 S. 27) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022wird die in dem im zugehörigen Einziehungsplan schraffiert dargestellte Teilfläche der Holunderstraße, Gemarkung Saarn, Flur 24, Flurstück 798 von 22m² im Bereich des Grundstückes Düsseldorfer Straße 16dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr entzogen.

Begründung:

Die Verkehrsbedeutung der Fläche für den Kraftfahrzeugverkehr ist entfallen, sie ist seit Jahrzehnten als Fußwegeverbindung ausgebaut und für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt.  Die Fläche ist gemäß § 7 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr zu entziehen. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Hinweise:

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.

Sollte die Klagefrist durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden, so würde deren Verschulden der/dem Klageerhebenden zugerechnet.

Falls die Klage schriftlich erhoben wird, empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen.

 

  1. Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung

Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), gilt die Einziehungsverfügung an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.


Mülheim an der Ruhr, 19.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jansen 

Datum