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| Amtsblatt 2026_03.pdf | 343.58 KB |
Öffentliche Zustellung nach § 15 Abs. 1a, 2, 3 und 4 VwZG
Der an Yevhena Hapchuk *18.04.1960, zuletzt wohnhaft gewesen in 45468 Mülheim an der Ruhr, Dickswall 77, zuzustellende Bescheid für die Einstellung der Leistung nach dem SGB II vom 22.12.2025 (Aktenzeichen: 57-24/128925/32) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.
Der Bescheid für die Einstellung der Leistung nach dem SGB II wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Str. 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr , Herr Wagner (Zimmer 4.4) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 11.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Wagner
Allgemeinverfügung - Abgabe- und Verkaufsverbot von Glasbehältnissen
Allgemeinverfügung
Abgabe- und Verkaufsverbot von Glasbehältnissen
Aufgrund §§ 1 sowie 3-5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
1. Abgabe- und Verkaufsverbot von Glasbehältnissen
a) Die Abgabe und der Verkauf von Getränken in Glasbehältnissen (z. B. Flaschen oder Trinkgläser) ist untersagt. Die Abgabe von Getränken in solchen Behältnissen zur Benutzung an Ort und Stelle in geschlossenen Räumen bleibt hiervon unberührt.
b) Gewerbetreibende haben sicherzustellen, dass Glasbehältnisse nicht aus den Betriebsräumen hinaus in den öffentlichen Straßenraum verbracht werden.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot nach Ziffer 1. gilt am
Montag, den 16. Februar 2026 (Rosenmontag)
in der Zeit von 12.00 Uhr bis 20:00 Uhr
3. Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Verbot gilt auf dem Weg des Rosenmontagszuges zuzüglich eines parallel zum Zugweg verlaufenden beidseitigen Sicherheitsstreifens von 100 Metern, sowie dem Rathausmarkt. Der Zugverlauf ist der beigefügten Karte zu entnehmen, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Ein Rechtsbehelf gegen die Verfügung entfaltet mithin keine aufschiebende Wirkung.
s. Bekanntgabe
Diese Verfügung wird nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung zu Ziffer 1:
Am 16. Februar 2026 wird von großen Teilen der einheimischen Bevölkerung der Rosenmontagszug in Mülheim an der Ruhr besucht.
Im Gegensatz zum sogenannten Sitzungskarneval in geschlossenen Räumen findet am Rosenmontag der Straßenkarneval zu einem großen Teil auch außerhalb eines organisierten Rahmens statt. Zum Feiern gehört dabei regelmäßig der Konsum von Getränken, insbesondere alkoholhaltiger Getränke. Leere Flaschen und Gläser werden meist nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden gestellt, in den Rinnstein geworfen, fallengelassen oder bewusst zerschlagen. Erhöhter Alkoholkonsum steigert das vorgenannte Verhalten noch. Aufgrund der Vielzahl der unsachgemäß entsorgten Flaschen und des gleichzeitig hohen Personenaufkommens auf den Straßen werden die Glasbehältnisse zu Stolperfallen und werden -bewusst oder versehentlich weggetreten und zersplittern. Schon nach kurzer Zeit ist die Straße mit Glasscherben übersät.
Diese Scherben verursachen erhebliche Schnittverletzungen, wenn Personen hineintreten oder hineinfallen, was aufgrund der zu erwartenden Menschenmenge in Verbindung mit dem ebenfalls zu erwartenden, nicht unerheblichen Alkoholkonsum einiger Feiernder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein realistisches Szenario darstellt.
An den Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Hilfsdienste, des Ordnungsamtes und der Abfallentsorgung führen die Scherben außerdem regelmäßig zu Reifenschäden, so dass Einsätze nur mit erheblicher Zeitverzögerung durchgeführt werden können und die Wahrnehmung der Aufgabe der Gefahrenabwehr somit mindestens beeinträchtigt wird. Zudem werden abgeschlagene Flaschen bei körperlichen Auseinandersetzungen als Waffen oder zumindest als gefährliches Werkzeug eingesetzt, was die Intensität der Auseinandersetzungen sowie das Risiko schwerer Gesundheitsschädigungen bei den Beteiligten und unbeteiligter Dritter deutlich erhöht.
Nach § 14 OBG kann ich als zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem dann, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens Schäden an Individualrechtsgütern, insbesondere Leben und körperliche -Unversehrtheit, zu erwarten sind.
Wie bereits dargestellt, führt die erhebliche Menge unsachgemäß entsorgter und letztlich zerbrochener Flaschen und Gläser während des Straßenkarnevals zu Verletzungen und damit zu Schäden an der körperlichen Unversehrtheit der Menschen; hinzu kommt die missbräuchliche Verwendung der (teils vorsätzlich abgebrochenen) Glasbehältnisse als Waffe oder zumindest als gefährliches Werkzeug.
Die Erfahrungen vor der Einführung des Glasverbotes haben gezeigt, dass die seinerzeit ergriffenen intensiven Maßnahmen selbst bei enger Zusammenarbeit der Behörden und Gewerbetreibenden nicht ausreichten, um die Gefahren durch Gläser, Glasflaschen und Scherben zu verhindern. Aus diesem Grund wurde für den Rosenmontag 2026 zum Schutz der Allgemeinheit vor diesen erheblichen Gefahren ebenfalls eine Allgemeinverfügung über ein Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen erlassen, so dass seitens der Feiernden keine Glasbehältnisse mehr von außerhalb in den fraglichen Bereich verbracht werden können.
Eine Verringerung des Scherbenaufkommens setzt aber voraus, dass innerhalb der festgesetzten Gefahren- und Verbotszone keine Glasgetränkebehältnisse in den Verfügungsbereich der dort Anwesenden gelangen. Die Abgabe solcher Behältnisse ist daher ebenfalls zu untersagen. Ein Abgabeverbot von Glasgetränkebehältnissen ist geeignet, die Anzahl unsachgemäß entsorgter Glasbehältnisse zu verringern und damit die Menge der auf den Straßen herumliegenden Scherben klein zu halten. Dies zeigen die bisherigen Erfahrungen aus den vergangenen Jahren in Mülheim an der Ruhr und anderen Städten. Die Geeignetheit des Abgabeverbots von Glasbehältnissen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Glasgetränkebehältnisse in die Verbotszone gelangen. Eine Maßnahme ist bereits dann als geeignet anzusehen, wenn sie das zu erreichen gesuchte Ziel fördert. Dies ist vorliegend der Fall; es ist zu erwarten, dass der Gebrauch von Glas durch das Abgabeverbot soweit eingeschränkt wird, dass die Zahl der Menschen, die durch Gläser oder Glasscherben an ihrer Gesundheit beschädigt werden, zumindest deutlich verringert werden kann. Die Erfahrungen haben auch gezeigt, dass die weniger einschneidenden Maßnahmen (vermehrte Reinigung der Straßen, Einsatz von Flaschensammlern, Aufstellen von sogenannten Abfallbehältern für Glas, mehr Sicherheitspersonal) nicht ausreichten, um die am stärksten von Karnevalisten frequentierten Bereiche sicher zu gestalten.
Wegen des hohen Personenaufkommens und dem damit verbundenen Gedränge ist ein konsequentes Entfernen der hinterlassenen Flaschen, Gläser und schließlich Scherbenberge weder für die Anwohner der betroffenen Gebiete noch für die Gewerbetreibenden oder die Entsorgungsunternehmen möglich. Ein milderes Mittel ist folglich nicht ersichtlich.
Insofern ist das Abgabe- und Verkaufsverbot auch die am wenigsten belastende Maßnahme und mithin erforderlich.
Das Abgabeverbot von Glasgetränkebehältern stellt auch keine unzumutbare Belastung für die Gewerbetreibenden dar. Alternative Behältnisse aus Weißblech, Aluminium oder Kunststoff sind in vielen Varianten für nahezu alle Arten von Getränken erhältlich und erfreuen sich - nicht zuletzt aufgrund des gesteigerte Sicherheitsgefühls bei Großveranstaltungen - einer breiten Akzeptanz. Die Gewerbetreibenden sind daher nicht ihrer generellen Möglichkeiten zur Umsatzgenerierung beraubt, diese werden lediglich bezüglich der Wahl der Ausschankbehältnisse eingeschränkt. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird deutlich, dass die - vorwiegend wirtschaftlichen - Interessen der Gewerbetreibenden an einer Abgabe von Glasbehältnissen hinter dem öffentlichen Interesse an einem Abgabeverbot von Glasbehältnissen und der damit einhergehenden, deutlichen Reduzierung der Gefahren, die von den (zerbrochenen) Glasbehältnissen ausgehen, zurückzutreten haben.
Begründung zu Ziffer 2:
Der zeitliche Geltungsbereich wurde aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre festgelegt. Am aufgeführten Tag ist das Besucheraufkommen im räumlichen Geltungsbereich dieser Verfügung (vgl. Ziffer 3) am höchsten und damit auch das Risiko, durch Glasscherben verletzt zu werden.
Begründung zu Ziffer 3:
Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgte unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erkenntnisse der Gefahrenabwehrbehörden.
Der Hauptanziehungspunkt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Straßenkarneval ist der in Ziffer 3 dieser Verfügung dargestellte Bereich.
Begründung zu Ziffer 4:
Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Allgemeinverfügung ist auch dann zu befolgen, wenn gegen sie Klage erhoben wurde.
Gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen.
Abzuwägen war hierbei das öffentliche Interesse, Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit abzuwehren, gegenüber dem Interesse der Gewerbetreibenden, einer uneingeschränkten Getränkeabgabe nachzugehen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens musste auch in Bezug auf die sofortige Vollziehung dem öffentlichen Interesse am Vollzug der getroffenen Anordnung der Vorrang eingeräumt werden, da es insbesondere mit Blick auf die erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Allgemeinheit nicht vertretbar ist, dass durch die Erhebung einer Klage die Wirksamkeit meiner Maßnahme auch nur zeitweise ausgesetzt wird.
Die bereits dargelegten schwerwiegenden Gefahren, welche von mitgeführten Glasgetränkebehältnissen, für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum - insbesondere unbeteiligter Personen - ausgehen können, würden bei Hemmung der Vollziehung in vollem Umfang bestehen bleiben. Es besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit vor Gesundheitsgefahren, wirksam abzuwehren.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage bzw. das Interesse, auch Glasgetränkebehältnisse abzugeben, hat hinter das öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit zurückzutreten, zumal es sich vorliegend lediglich um ein temporäres Abgabeverbot von Glasgetränkebehältnissen handelt und zudem die Möglichkeit zum Verkauf von Getränken in Behältnissen aus alternativen Materialien gegeben ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.
Mülheim an der Ruhr, den 29.01.2026
Der Oberbürgermeister
I. A.
Kunadt
Fischereiprüfung am 27. und 28.04.2026
Nach dem Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.07.1972 (Gesetz - und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S.226) wird die erstmalige Erteilung eines Fischereischeines davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt wird.
Das Prüfungsverfahren ist in der Verordnung über die Fischereiprüfung geregelt.
Die nächste Prüfung in Mülheim an der Ruhr findet jeweils am 27.04. und 28.04.2026
ab 14.00 Uhr im
Haus des Sports, Südstr. 25
45470 Mülheim an der Ruhr
im Erich-Kröhan-Saal
statt.
Zu dieser Prüfung können Personen zugelassen werden, die
a) in Mülheim an der Ruhr wohnen
b) das 13. Lebensjahr vollendet haben
c) nicht entmündigt sind.
Anträge auf Zulassung zur Fischereiprüfung können vom 02.03.2026 bis zum 03.04.2026 beim Ordnungsamt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Zimmer B.321, nach Terminvergabe gestellt werden. Termine können unter der Rufnummer 455 3209 vereinbart werden.
Lehrgänge und Vorbereitungskurse für die Fischerprüfung werden u. a. von ortsansässigen Vereinigungen der Freizeitfischerei durchgeführt.
Die Prüfungsgebühr beträgt 50,00 Euro und ist in bar bei der Anmeldung zu entrichten. Bei Nichtteilnahme wird die Prüfungsgebühr weder ganz noch teilweise erstattet!
Mülheim an der Ruhr, den 10.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Siric
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO
Die an Zbigniew Josef Cekus gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 17.12.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstr. 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 02.02.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schneimann
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Mohammad Muslem, Grillostraße 16, 47169 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/005328393/64 am 27.01.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 27.01.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 04.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Iulian Chelcan, Str. Granizului Nr. 3 Bl.23 Ap.40, RO-825300 MACIN TULCEA, unter dem Aktenzeichen 32-3/005326771/64 am 07.01.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 07.01.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 04.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige gem. § 132 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 204 ff. ZPO
Die an Kassem El-Khodr, geb. am 01.07.1988, letzte bekannte Adresse Ulmenallee 21 in 45478 Mülheim an der Ruhr, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 05.02.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 204 ff. ZPO wird hiermit nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstr. 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 51-UVK/E 304/92 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 05.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Köhne
Öffentliche Zustellung des Rücknahmebescheid vom 23.01.2026 gem. § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)
Der an Frau Marie-Christin Seelert zuletzt wohnhaft gewesen in Erlenweg 6, 45481 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahmebescheid vom 23.01.2026 (Aktenzeichen: 57-21/123349/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahmebescheid gem. § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Str. 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Löhr (Zimmer 1.2) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 05.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Löhr
Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 06.02.2025 gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)
Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 06.02.2025 gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)
Der an Herr Leon Alexander Warrich zuletzt wohnhaft gewesen in Auerstr. 11, 45468 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 06.02.2025 (Aktenzeichen: 57-21/ 111258/13) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Baier (Zimmer 1.4) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 06.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Baier
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Daniel Drahomirecki, Ul. Spoldzielcza 7/6, PL-58-500 JELENIA GORA, unter dem Aktenzeichen 32-3/005326560/113 am 19.01.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 19.01.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 09.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Walter
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Amin Qadari Bounou, Froschlake 43, 44379 Dortmund, unter dem Aktenzeichen 32-3/006461290/44 am 09.02.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 09.02.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 09.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Jelal Durmus, Brandhövel 30, 45139 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006465238/44 am 09.02.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 09.02.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 09.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Krzysztof Jacek Domanski, Ul. Kazimierza Wielkiego 3/6, PL-37-700 PRZEMYSL, unter dem Aktenzeichen 32-3/005326865/113 am 05.01.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 05.01.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 09.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Walter
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO
Die an Xhoni Andrea, geb. am 05.07.1997, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 28.01.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstr. 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 09.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Simmo
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Xavier Perez, URB EL BOSQUE 377 CASA, E-46370 CHIVA, unter dem Aktenzeichen 32-3/005327050/64 am 09.01.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 09.01.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 10.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski
Öffentliche Zustellung eines Darlehensrückforderungsbescheides
Der an Frau Perekelamo Gift Olomu, zuletzt wohnhaft gewesen Duisburger Str. 184, 45472 Mülheim a. d. Ruhr, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 12.02.2026 (Aktenzeichen: 57-15/121490/98) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. v. m. §§ 65, 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Abs. 1 S .1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 12.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pollok
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Errol Ysaac Padilla, Unbekannt 0, 00000 Niederlande unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DR1981 am 13.02.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Osman Baran, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DT496 am 13.02.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.02.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger