Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 19.12.2025 Gemäß der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), sowie der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und sonstigen Räumen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Benutzung gegen Entgelt. (2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten nach Abs. 1 im Rahmen von Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, auf dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. (2) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO). § 3 Steuerschuldverhältnis § 4 Besteuerungsverfahren für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer: a) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist Bemessungsgrundlage die elektronisch gezählte Bruttokasse (Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Saldo 1), zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. b) Erfolgen in den jeweiligen Abrechnungsmonaten mehrere Auslesungen, so bilden alle Auslesungen eines Gerätes die steuerliche Bemessungsgrundlage gemäß Buchstabe a). Die Spielgeräte sind einzeln abzurechnen. Ein Negativsaldo innerhalb eines Abrechnungsmonats eines Gerätes ist nicht mit dem Saldo eines anderen Gerätes zu verrechnen. Negativsalden haben keine steuermindernde Wirkung, sie sind mit 0,00 € anzurechnen. c) Abweichend vom Berechnungsweg unter Buchstabe a) ist bei Neuaufstellung eines Gerätes die Erstbefüllung vom Saldo 2 abzuziehen. § 4 Absatz 1 Buchstabe b) Sätze 3 und 4 gelten analog. d) Wird ein Spielgerät an einem Standort abgebaut, ist eine Schlussauslesung nach Leerung des Gerätes durchzuführen. Erfolgt keine Schlussauslesung, sind die Hopper- und Dispenserinhalte (Hopper Neu / Dispenser Neu) zum Saldo 2 in der Steuererklärung gemäß § 7 zu addieren. Als Abbau eines Gerätes gelten alle Maßnahmen, die zur Änderung der Zulassungsnummer oder zur Entfernung des Gerätekorpus vom Standort führen. (2) Bei Geräten ohne gültige Bauartzulassung und / oder Auslesemöglichkeit ist der tatsächliche Kasseninhalt die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer sofern keine Daten verfügbar sind. (3) Bei Warenspielgeräten wird eine Pauschalsteuer gemäß § 6 erhoben. (4) Die Vergnügungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides vom Steuerpflichtigen zu entrichten. § 5 Besteuerungsverfahren bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit (1) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird eine Pauschalsteuer gemäß § 6 erhoben. Als Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit gelten beispielsweise Kicker, Flipper, Billardtische, Darts, Musikboxen, Personalcomputer, Lasertag, Konsolen, Fun4Four oder vergleichbare Spieltische. Sie gewähren dem Spieler in der Regel lediglich Unterhaltung. (2) Auf Antrag von der Vergnügungssteuer gem. Absatz 1 befreit werden können Darts-Geräte, Billard- und Snookertische, die der überwiegenden Nutzung durch eingetragene Sportvereine dienen. Ein Antrag je Gerätestandort ist ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen und vollständig ausgefüllten Formular zu stellen. Nachweise über die Vereinssport-Nutzung sind gemäß dem zum Antragszeitpunkt aktuellen Antragsformular beizufügen. Eine Befreiung kann frühestens für den auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesprochen werden. Ändern sich die für die Befreiung grundlegenden Voraussetzungen, so sind diese unverzüglich ohne Aufforderung dem Fachbereich Finanzen - Abteilung Gemeindesteuern - mitzuteilen. Aktualisierte Nachweise zu den Befreiungstatbeständen können jederzeit durch den Fachbereich Finanzen - Abteilung Gemeindesteuern - angefordert werden. (3) Die Vergnügungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides vom Steuerpflichtigen zu entrichten. (1) Der Steuersatz beträgt für das Halten von Spielgeräten gem. § 4 19 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 und 20 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 und 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2017 (2) Der Steuersatz beträgt für das Halten von Spielgeräten (Warenspielgeräten) gemäß § 4 (3) pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 40,00 €. (3) Der Steuersatz beträgt für das Halten von Spielgeräten gemäß § 5 a) mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Geräten pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 30,00 €. b) für Fun4Four oder vergleichbare Spieltische sowie für gruppenspezifische Spielarten (z.B. Lasertag) pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 60,00 €. c) für Geräte mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 500,00 € erhoben. (1) Der Halter oder ein nachweislich beauftragter externer Vertreter hat eine monatliche Steuererklärung für alle im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte einzureichen. Die Steuererklärung hat grundsätzlich auf vollständig ausgefülltem und unterschriebenem aktuell amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. Nicht vollständig ausgefüllte, nicht eigenhändig unterschriebene oder auf nicht amtlichem Vordruck übersandte Steuererklärungen werden als nicht eingereicht gewertet. Auf diesem ist jedes im Stadtgebiet aufgestellte Gerät einzeln aufzuführen. Auch im Erklärungsmonat nicht ausgelesene Spielgeräte sind zu erklären. Von der Vergnügungssteuer gemäß § 5 Absatz 2 befreite Geräte sind auf dem Formular aufzuführen. Anlagen gemäß § 7 Absatz 3 gelten als fester Bestandteil der Erklärung. Das Auflisten der für die Steuererklärung relevanten Daten kann dann nach eigenem Muster erfolgen, wenn alle gemäß o.g. Vordruck vorgegebenen Angaben enthalten sind und eine vorherige Freigabe durch den Fachbereich Finanzen - Abteilung Gemeindesteuern - erfolgt ist. Auf die beigefügte Anlage ist auf dem Vordruck hinzuweisen. Diese gilt als fester Bestandteil der Erklärung. Die Angaben auf dem Erklärungsvordruck und den beigefügten Anlagen müssen sowohl in Bezug auf die Anzahl der Geräte als auch betragsmäßig deckungsgleich sein. Die Übermittlung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ist ausschließlich auf elektronischem Wege zulässig. Nicht elektronisch übermittelte Erklärungen gelten als nicht eingereicht. Die Steuererklärung muss bis zum siebten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen –Abteilung Gemeindesteuern, vorliegen. Die fristgerechte Vorlage der Steuererklärung liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen. (2) Auf Antrag können Halter von bis zu fünf Spielgeräten im gesamten Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr eine quartalsweise Abgabe der Steuerklärungen gemäß § 7 Absatz 2 gewährt bekommen. Bei Verstößen gegen die Regelungen dieser Satzung kann die Berechtigung jederzeit widerrufen werden. (3) Der Steuererklärung gemäß § 7 Absatz 1 sind beizufügen a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit die vollständigen, fortlaufenden und abgeschlossenen VDAI-Daten. Die Einreichung von nicht abgeschlossenen Zwischenauslesungen ist nicht zulässig. Der Abrechnungsbeleg der Schlussauslesung gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d muss bei der letzten steuerlichen Erklärung eines Gerätes vorgelegt werden. b) im Falle von technischen Problemen an den Spielgeräten aufgrund derer keine Zählwerkausdrucke erstellt oder reproduziert werden können, entsprechende Nachweise der Herstellerfirmen oder Servicebetriebe bzw. –techniker über den Defekt. Der Nachweis muss den kompletten nicht bespielbaren Zeitraum dokumentieren. (1) Die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes ist mit der Steuererklärung gemäß § 7 für den Veranlagungsmonat in dem die Aufstellung erfolgte anzuzeigen. Die Meldung ist auch durchzuführen, wenn das Spielgerät im Erklärungszeitraum noch nicht ausgelesen wurde. (2) Der Abbau eines Spielgerätes ist mit der Steuererklärung gemäß § 7 für den Veranlagungsmonat in dem der Abbau erfolgte anzuzeigen. (3) Ändert sich durch die Umrüstung eines Spielgerätes (bspw. durch den Austausch der Gerätesoftware) die Zulassungsnummer (=neues Spielgerät) sind Abbau und Neuaufstellung analog zu den Absätzen 1 und 2 zu behandeln und anzuzeigen. (4) Die Erklärungen nach § 7 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 Absatz 1 i.V. m. § 150 Absatz 1 bis 5 AO. (3) Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der uneingeschränkten Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren. (6) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der AO. § 10 Steuerschätzung Verstößt der Aufsteller gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung oder kann die zur Berechnung der Steuer notwendigen Belege nicht einreichen und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gem. § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 AO geschätzt. § 11 Verspätungszuschlag Wenn der Steuerschuldner (§ 2) die Fristen für die Steuererklärung (§ 7) nicht wahrt, kann gem. § 12 KAG i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag für jeden einzelnen Abrechnungsmonat erhoben werden. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 2 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Steuerschuldner (§ 2) vorsätzlich oder leichtfertig gegen Regelungen dieser Satzung verstößt. (3) Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen. Abweichend kann in Fällen einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 20 Absatz 1 KAG i.V.m. § 20 Absatz 3 KAG ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt werden. (4) Bei wiederholten Verstößen gegen die Regelungen dieser Satzung können Spielgeräte durch die Behörde bis zur Klärung des Sachverhaltes per Versiegelung außer Betrieb genommen werden. Eine Begutachtung, auch durch extern herbeigezogene Institutionen, liegt im Ermessen der Behörde. § 13 Übergangsregelung Für Steuererklärungen bis zum Veranlagungsmonat Dezember 2025 gelten die Regelungen der Spielgerätesteuersatzung vom 16.09.2020. Ab dem Veranlagungsmonat Januar 2026 finden die Regelungen dieser Satzung Anwendung. § 14 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit dieser Satzung geänderten Bestimmungen der Spielgerätesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 16.09.2020 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 19.12.2025 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025 |
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Freitag 19.12.2025 - 12:00
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