Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz (WählGTranspG) unterliegt, muss nach § 15a Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) mit Einreichung eines Wahlvorschlages eine Erklärung abgeben, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat.
Für Einzelbewerberinnen und -bewerber gilt diese Maßgabe gemäß § 15 a Absatz 7 KWahlG entsprechend.
Übersicht der Erklärungen von den zu den Kommunalwahlen 2025 zugelassenen Wählergruppen und Einzelbewerbern (Stand: 07. Juli 2025)
| Name der Wählergruppe bzw. der Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers | Datum der Erklärung | Gesamthöhe der Zuwendungen |
| Bürgerlicher Aufbruch Mülheim an der Ruhr | 16.06.2025 | 1.382, 00 € |
| Kirchner, Thomas | 25.06.2025 | --- |
| Nelbach, Rainer | 02.07.2025 | --- |
| Zahn, Cedric | 23.06.2025 | --- |
Mülheim an der Ruhr, den 05.08.2025
Der Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach
Kategorie
Datum
Donnerstag 07.08.2025 - 12:00
Amtsblatt