Amtsblatt 2023/16

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Ercin Akinci, Mellinghofer Straße 34, 45473 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/005297711/64 am 24.04.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 24.04.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Koberling

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Ashraf Ahmed, Buchenhöhe 8A, 50169 Kerpen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006396401/44 am 19.06.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 19.06.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Knappen

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Peter Bachmann, Kampstraße 60, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/009003040/324 am 16.06.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 16.06.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer B 317, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Ringeler

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Vasilica Hatanescu, Zum Schulhof 6, 47053 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/005298872/311 am 09.06.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 09.06.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Maske

Rechtswahrungsanzeige

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an Kenny Olayimka, geb. am 01.01.1987, gerichtete Überleitungsanzeige vom 14.04.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Fröhlich-Lueb

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Neville Tanwie Akenji, Moritzstraße 126, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen  33-1.11/MH-CT740 am 30.06.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. 

Mülheim an der Ruhr, 20.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Sänger

Öffentliche Zustellung einer Anordnung mit Gebührenbescheid

Die gegen Christian Rath, zuletzt wohnhaft Oberhausener Str. 114, 45476 Mülheim an der Ruhr am 20.06.2023 unter Aktenzeichen 33-1.18/1642 ergangene Anordnung mit gleichzeitig erlassenem Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, da der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist, nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Die Anordnung - einschließlich des Gebührenbescheides-  vom 20.06.2023 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Die Anordnung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Anordnung – einschließlich des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Die Anordnung sowie der Gebührenbescheid können von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 211, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brandt

Öffentliche Zustellung einer Anhörung

Das Anhörungsschreiben kann Carsten Finke, Kreftenscheerstraße 3, 45472 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.6/853 nicht zugestellt werden, da der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist, nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Das Anhörungsschreiben 20.06.2023 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Das Anhörungsschreiben gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann Carsten Finke  sich zu der beabsichtigten Maßnahme äußern.

Das Anhörungsschreiben sowie die Führerscheinakte kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.06.2023 

Der Oberbürgermeister 

Im Auftrag

Schlodder

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an Roman Klinnikow, geb. am 24.02.1987, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 20.06.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Asbeck 

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Lucian Memet, Grenzstraße 62, 46045 Oberhausen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006381059/44 am 17.04.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 17.04.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Knappen

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Ralf Heppner, Ursulastr. 51, 45475 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/006396644/77 am 22.06.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 22.06.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Boddenberg

Öffentliche Zustellung einer Zahlungsaufforderung

Die an Herrn Petru Nicola zuletzt wohnhaft Oberhausener Straße 165 in 45476 Mülheim an der Ruhr gerichtete Zahlungsaufforderung vom 22.06.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Zahlungsaufforderung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Dieser kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK/Illyes/91-NEU eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 29.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Heller

Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

Der an Frau Nina Berisa zuletzt wohnhaft gewesen in Duisburger Str. 184, 45478 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 23.06.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 122033/06) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheidgem. §§ 45, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Immand (Zimmer 217) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Jansen

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Die an Herrn Rayko Filipov Georgiev derzeit unbekannten Aufenthaltes gerichtete Inverzugsetzung vom 20.06.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Az. 51-UVK / S 1894 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 29.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

Vergabe von amtlichen Lagebezeichnungen für die Grundstücke:

Gemarkung: Selbeck, Flur: 3, Flurstück(e): 740, 503

Alte Bezeichnung: Kölner Straße 419, Neue Bezeichnung: Hermann-Josef-Hüßelbeck-Straße 7

Alte Bezeichnung: Kölner Straße 419 a, Neue Bezeichnung: Hermann-Josef-Hüßelbeck-Straße 19

Mülheim an der Ruhr, 23.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schimanski

Änderung der allgemeinen Bedingungen der Kindertagespflege

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Erhöhung von 20 auf 27 betreuungsfreien Tage sowie die Veränderung des Punktes 3f und 3i der Allgemeinen Bedingungen zur Bewilligung von Jugendhilfe gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII § 23 für die Kindertagespflege in Mülheim an der Ruhr am 02.06.2023.

3f
Bei der Betreuung in der Kindertagespflege sind regelmäßige betreuungsfreie Zeiten durch Urlaub, Ferien oder Krankheit zu erwarten. Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen besteht kein rechtlicher Urlaubsanspruch. Die Jugendhilfe wird für vier Wochen im Monat ausgezahlt und entspricht einer pauschalen Kürzung von 1/12 (vier Wochen/20 Werktage pro Betreuungsjahr). Zusätzlich werden den Kindertagespflegepersonen sieben weitere Tage gewährt, die für Urlaub, Fortbildungen, bei Krankheit, etc. eingesetzt werden können, ohne das die Auszahlung der Jugendhilfe davon betroffen ist. Bei einer betreuungsfreien Zeit von mehr als 27 Werktagen besteht kein Anspruch auf Jugendhilfe. Bei Überschreitung der 27 betreuungsfreien Tage ist die Servicestelle für Betreuungsangebote berechtigt, die bewilligte Jugendhilfe von der Kindertagespflegeperson zurückzufordern.
In der individuellen Kindertagespflege wird bei Bedarf eine Kindertagespflegeperson als Vertretung vermittelt und zusätzlich finanziert.
In der institutionellen Kindertagespflege werden zusätzliche Sachkosten vergütet, daher ist die Vertretung in Ausfallzeiten von Seiten des KTP-Nestes durch eine eigene Vertretungskraft (Kindertagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis), die den Kindern und Eltern bekannt ist, sicherzustellen.

3i
Kindertagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten treffen eine eigenverantwortliche Vereinbarung hinsichtlich angemessener Verpflegungskosten.
Anspruchsberechtigte im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes (BUT) können bei der Sozialagentur für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung einen Antrag auf die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten stellen. 

Mülheim an der Ruhr, 02.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Trant

Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 02.06.2023 die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 einstimmig beschlossen. Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 03.07.2023 bis 07.07.2023 während der Dienststunden in der Bürgeragentur, Schollenstraße 2, 45468 Mülheim an der Ruhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 27 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spätestens bis zum 14.07.2023 beim Kommunalen Sozialen Dienst/Jugendhilfe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den § 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Mülheim an der Ruhr, 19.06.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Busse

Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 einstimmig zugestimmt. Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 03.07.2023 bis 07.07.2023 von 8 Uhr bis 16 Uhr im Rats- und Rechtsamt, Rathaus, Am Rathaus 1, Eingang am Rathausturm, Zimmer B.111, zur Einsicht öffentlich aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spätestens bis zum 14.07.2023 beim Rats- und Rechtsamt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Mülheim an der Ruhr, 19.06.2023                                                      

Der Oberbürgermeister                                                          

Im Auftrag

Altenbach

Änderungssatzung vom 23.06.2023 zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Sondernutzungssatzung) vom 22.12.2020

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Bst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355; 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW S. 122) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I. S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

                                                    Artikel I

1. Ziffer II. Gebühren lfd. Nr. 1 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

II. Gebühren

Lfd. Nr.Art der SondernutzungBerechnungsmaßstab jeGebührenbetrag Euro
   Zone 1Zone 2Zone 3

 

Anbieten von Waren und Leistungen

 

1

Aufstellen von Tischen,

Sitzgelegenheiten zu

gewerblichen Zwecken

(Außengastronomie)

m²/Monat1,150,950,63

2. In Ziffer II. Gebühren wird hinter die laufende Nummer 7 eine neue Nummer 8 eingefügt.

II. Gebühren

Lfd. Nr.Art der SondernutzungBerechnungsmaßstab jeGebührenbetrag Euro
   Zone 1Zone 2Zone 3

 

Anbieten von Waren und Leistungen

 

8Verleihsysteme von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E.-Scooter)Stück/Jahr30,0030,0030,00

3. Die bereits bestehenden, laufenden Ziffern werden fortlaufend entsprechend angepasst. 

                                                    Artikel II

1. Artikel 1 Nr. 2 und 3. treten zum 01.07.2023 in Kraft.

2. Artikel 1 Nr. 1. tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

Die beigefügte Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 23.06.2023

In Vertretung

David Lüngen
(Stadtdirektor)                             

Verordnung über besondere Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Jahr 2023

Bekanntmachungsanordnung

Die ordnungsbehördliche Verordnung über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2023 wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. 

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchführt

b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ordnungsbehördliche Verordnung über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2023 vom 26.06.2023

Aufgrund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten werden von der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.06.2023 im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Jahr 2023 folgende besondere Ladenöffnungszeiten verordnet:                                

TagAntragsteller                                       Anlass
     

 

27.08.2023

 

Werbegemeinschaft Saarn e.V. 10. Saarner Oldtimer- Cup 
     

                                         § 1

Der prognostizierte Wirkungsbereich (= Bereich der geöffneten privilegierten Verkaufsstellen) wird wie folgt festgelegt: Düsseldorfer Str. 1 – 144, Straßburger Allee 43 – 75, Langenfeldstraße 1 – 10, Lehnerstraße 4a – 14, Quellenstraße 1 – 3, Kölner Straße 8 – 59.

Die Öffnungszeiten an diesem Tag sind von 13 Uhr bis 18 Uhr.

                                        § 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Mülheim an der Ruhr, 26.06.2023

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

David Lüngen
(Stadtdirektor)

Bebauungsplan „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube – L 16“ vom 21.06.2023

I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 den Bebauungsplan „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube – L 16“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube – L 16“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

II

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 19 ha im Süden des Stadtteils Speldorf, an der östlichen Grenze des Friedhofes Speldorf. Am südlichen Rand des Siedlungszusammenhangs gelegen, bildet das Plangebiet den Übergang zum südlich angrenzenden Broich-Speldorfer Wald.

Die westliche Grenze des Plangebietes verläuft entlang der Tannenstraße und bezieht im Südwesten die westlich hiervon gelegenen, mit Wohngebäuden bestandenen Grundstücksbereiche mit ein. Im Süden erstreckt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bis zur Grenze des Landschaftsschutzgebietes sowie des geschützten Landschaftsbestandteils. Somit werden die Wohngebäude und zugehörigen Gartenbereiche südlich der Straße Fuchsgrube sowie westlich des Broicher Waldweges mit in das Plangebiet einbezogen.

Im Osten wird das Plangebiet begrenzt durch die Straße Schemelsbruch, die Verlängerung der Straße Fuchsgrube sowie den Broicher Waldweg.

Folgende Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

in der Gemarkung Broich, Flur 22

  • die Flurstücke 53, 56, 57, 75, 76, 83, 98-101 und 104-106 sowie
  • teilweise die Flurstücke 52, 58, 63, 69, 102, 107, 110 und 111

in der Gemarkung Broich, Flur 23

  • die Flurstücke 109, 116, 119, 138, 140, 141, 143-147, 151, 153, 161, 162, 165-171, 176, 177, 181-183, 185-191, 197, 201, 202, 206-209, 212-218, 220, 221, 223-228, 232, 235-244, 246-249, 258-264, 266, 270, 271, 273-276, 282, 284, 288-293 sowie

teilweise die Flurstücke 14, 111, 112, 256, 265, 268, 278-281, 283 und 285-287

Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube – L 16“ ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Mit in Kraft treten des einfachen Bebauungsplanes „Tannenstraße / Schemelsbruch / Fuchsgrube - L 16“ werden die bisherigen Vorschriften durch die Abgrenzungssatzung „Uhlenhorster Wald“ (Teilbereich I), in Kraft getreten am 15.03.2017, und den Fluchtlinienplan mit der Bezeichnung „Teilflächen der Verbandsgrünfläche Nummer 5 (Uhlenhorstweg, Katzenbruch, Friedhofstr. und Tannenstraße)“ - Nummer 113 Band 5, förmlich festgestellt am 24.11.1961, deren Aufhebung der Rat der Stadt am 15.06.2023 als Satzung beschlossen hat, für den durch diesen Bebauungsplan überplanten Bereich aufgehoben.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenterBauen im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach in Kraft treten des Bebauungsplanes auch über das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 44 für den Bereich des Bebauungsplanes „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ vom 21.06.2023

Aufgrund der §§ 14 Absatz 1, 16 und 17 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Verlängerung der Geltungsdauer

(1) Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Veränderungssperre Nummer 44 vom 25.06.2020 (Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nummer 23 vom 30.06.2020) mit Beschluss vom 28.04.22 (Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nummer 21 vom 30.06.2022) um ein Jahr verlängert, wird um ein weiteres Jahr bis zum 30.06.2024 einschließlich verlängert.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die um ein weiteres Jahr verlängerte Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der folgende Flurstücke umfasst:

Gemarkung Menden, Flur 4

Flurstücke 410, 441, 725, 727, 728, 729, 775, 776, 778, 779, 780, 816, 820, 821, 855, Teil aus 856, 860, 1049, 1050, 1187, 1213, 1214, 1215, 1218, 1222, 1225, 1335, 1336.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im als Anlage beigefügten Übersichtplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

(2) Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung in Kraft getreten ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.06.2024.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Wortlaut der Satzung sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Dieser Bekanntmachung ist ein Übersichtsplan über den Bereich der Veränderungssperre beigefügt.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Bebauungsplan „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ vom 21.06.2023

I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.06.2023 den Bebauungsplan „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

II

Das Plangebiet befindet sich auf der westlichen Ruhrseite im Stadtteil Broich und umfasst eine Fläche von ca. 7,8 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 237, 808 (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstücke 99, 101, 102, 124 (Gemarkung Broich, Flur 10), Flurstücke 222 tlw., 806 tlw., 807, 809 tlw. (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstück 301 tlw. (Gemarkung Broich, Flur 11), Flurstücke 751, 623 (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstücke 104 tlw., 105 tlw., 114, 115, 117 (Gemarkung Broich, Flur 10) und Flurstück 427 (Gemarkung Broich, Flur 11).

Den naturschutzrechtlichen Eingriffen im Plangebiet wird eine 7.319 m² große Teilfläche der städtischen Ausgleichsmaßnahme 020A00 „Saarner Aue, Kellermanns Weide“ in der Gemarkung Saarn, Flur 25, Flurstück 103 (teilw.) und Flur 18, Flurstück 18 (teilw.) zugeordnet.

Den im Rahmen des Bebauungsplans „Kassenberg / Mintarder Straße - X 6“ vorbereiteten und inzwischen erfolgten Eingriffen in Wald wird eine städtische Ersatzwaldfläche in der Gemarkung Saarn, Flur 3, Flurstück 22 (teilw.) und 29 (teilw.) mit einer Größe von 1 ha zugeordnet.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ und die Flächen für den naturschutzrechtlichen sowie den forstrechtlichen Ausgleich sind aus den beigefügten Lageplänen ersichtlich.
 

III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Gleichzeitig treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kassenberg / Mintarder Straße – X 6“, soweit sie durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ erfasst sind, außer Kraft. Die Aufhebung hat der Rat der Stadt am 15.06.2023 als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenterBauen im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach in Kraft treten des Bebauungsplanes auch über das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Satzung über die Begrünung baulicher Anlagen vom 21.06.2023

Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.06.2023 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 
Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die Begrünung baulicher Anlagen.

(2) Die Satzung ist anzuwenden auf Bauvorhaben, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Bauantrag gestellt oder eine Genehmigungsfreistellungsanzeige eingereicht wird sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben ist auf den Baubeginn abzustellen.

(3) Diese Satzung findet keine Anwendung, soweit in inkraftgetretenen Bebauungsplänen, in inkraftgetretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch Festsetzungen zur Begrünung baulicher Anlagen getroffen werden.

§ 2 
Begriffe

(1) Flachdächer im Sinne dieser Satzung sind sowohl Flachdächer als auch flach geneigte Dächer mit einer Neigung von null bis 10 Grad.

(2) Tiefgaragen im Sinne dieser Satzung sind Garagen, deren Fußböden im Mittel mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegen.

(3) Begrünung ist die Herstellung der Pflanzbereiche einschließlich der flächendeckenden Bepflanzung.

§ 3
Gestaltung von Flachdächern

(1) Flachdächer von Hauptgebäuden sowie von Garagen und Carports sind flächig mit einer mindestens 8 cm dicken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.

(2) Von einer Begrünung darf nur in den Bereichen abgesehen werden, die für Terrassen oder Loggien, die Belichtung, die Be- und Entlüftung oder die Aufnahme von technischen Anlagen vorgesehen sind.

(3) Bei der Errichtung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind diese aufgeständert über der Begrünung gemäß Absatz 1 auszuführen.

(4) Die Begrünung ist dauerhaft und funktionsfähig zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

§ 4
Gestaltung von Tiefgaragendächern

(1) Dachflächen von nicht überbauten Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht auszuführen und vollflächig zu begrünen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

(2) Die Begrünung ist dauerhaft und funktionsfähig zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.

§ 5 
Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 69 BauO NRW in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 7 BauO NRW 2018 Abweichungen zugelassen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 22 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3 ein Flachdach nicht oder nicht ausreichend begrünt,
  • entgegen § 4 ein Tiefgaragendach nicht oder nicht ausreichend begrünt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 86 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Absatz 3 BauO NRW 2018 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

§ 7 
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung:

Der Wortlaut der Satzung sowie die aufgrund der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

1. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz