Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Bst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355; 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW S. 122) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I. S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.06.2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
1. Ziffer II. Gebühren lfd. Nr. 1 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:
II. Gebühren
Lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Berechnungsmaßstab je | Gebührenbetrag Euro | ||
Zone 1 | Zone 2 | Zone 3 | |||
Anbieten von Waren und Leistungen
| |||||
1 | Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken (Außengastronomie) | m²/Monat | 1,15 | 0,95 | 0,63 |
2. In Ziffer II. Gebühren wird hinter die laufende Nummer 7 eine neue Nummer 8 eingefügt.
II. Gebühren
Lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Berechnungsmaßstab je | Gebührenbetrag Euro | ||
Zone 1 | Zone 2 | Zone 3 | |||
Anbieten von Waren und Leistungen
| |||||
8 | Verleihsysteme von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E.-Scooter) | Stück/Jahr | 30,00 | 30,00 | 30,00 |
3. Die bereits bestehenden, laufenden Ziffern werden fortlaufend entsprechend angepasst.
Artikel II
1. Artikel 1 Nr. 2 und 3. treten zum 01.07.2023 in Kraft.
2. Artikel 1 Nr. 1. tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die beigefügte Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, 23.06.2023
In Vertretung
David Lüngen
(Stadtdirektor)