Widmung Fünter Hof und Stichweg Am Bokenbeck

Kategorie
Widmungsverfügung

Widmungsverfügung 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) wird die Straße Fünter Hof, Heißen, Flur 2, Flurstücke 1110, 1116, 1128, 11432, 1137, 1147 in der im zugehörigen Widmungsplan schraffiert gekennzeichneten Erstreckung mit sofortiger Wirkung dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet. 

Im Bereich des Verbindungsweges zur Straße Am Bokenbeck, Flurstücke Heißen, Flur 2, 1167 und 1157 wird die Straße Fünter Hof in der im zugehörigen Widmungsplan rautiert gekennzeichneten Erstreckung mit sofortiger Wirkung als kombinierter Fuß- und Radweg gewidmet. 

 

Straßengruppe:                                        Gemeindestraße

Straßenuntergruppe:                                Anliegerstraße

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Hinweise:

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten. Sollte die Klagefrist durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden, so würde deren Verschulden der/dem Klageerhebenden zugerechnet. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Falls die Klage schriftlich erhoben wird, empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen. Die Begründung der Widmungsverfügung kann im Technischen Rathaus der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Verkehrswesen und Tiefbau, Hans-Böckler-Platz 5, Zimmer 11.15, eingesehen werden.

Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe der Widmungsverfügung

Gemäß § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294), gilt die Widmungsverfügung an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Mülheim an der Ruhr, 28.11.2024
Jansen

Datum
Montag 02.12.2024 - 12:00