Bekanntmachungsanordnung
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V. m. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchführt
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 11.06.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Verordnung
über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif)
vom 11.06.2025
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S.1690), geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBL. I S. 2808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 16. April 2021 (BGBL. I S. 822) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25 Juni 2015 (GV. NRW. S. 504) und § 1 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.Juni 2021 (GV.NRW.S.762, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.05.2025 für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen folgende Verordnung erlassen:
I.
Geltungsbereich und Beförderungsentgelte
§ 1
Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet
(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.
(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht.
§ 2
Entgelt für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet
(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:
1.1 Grundpreis ab dem 01.08.2025 5,70 €
einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit.
1.2 Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif ab dem 01.08.2025
Kilometerpreis 2,76 €
für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 36,23 m 0,10 €
1.3 Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen sowie Nachttarif ab dem
01.08.2025
Kilometerpreis 2,86 €
für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 34,97 m 0,10 €
1.4 Wartezeitentgelt
1.4.1 bis 5 Minuten
- Preis je Stunde 37,00 €
- Preis je 9,73 Sekunden 0,10 €
1.4.2 ab 6 Minuten
- Preis je Stunde 37,00 €
- Preis je 9,73 Sekunden 0,10 €
Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von dem/der Taxifahrer/in zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen.
(2) Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten, längere Wartezeiten können vereinbart werden.
(3) Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund die Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, so ist vom Besteller unabhängig von etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeit der zweifache Grundpreis zu zahlen. Diese Beträge sind auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
§ 2a
Tarifkorridor
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach § 3 abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen nach § 3 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per E-Mail oder per SMS erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 10 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.1 bis 1.3 abweichen („Tarifkorridor“). Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden. Sie bleiben von dem Tarifkorridor unberührt. Die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1.4 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen. Ist eine Erfassung im Taxameter technisch nicht möglich, ist eine analoge Dokumentation der Fahrt zum Festpreis zu erfassen.
(6) Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) Datum
d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
e) Zeitpunkt des Fahrtendes
f) Belegtkilometer
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
§ 3
Zuschläge
(1) Bei einer bargeldlosen Zahlung mittels Kreditkarte ist kein Zuschlag zu erheben.
(2) Zuschläge für Großraumtaxen werden wie folgt erhoben:
2.1 Großraumtaxen sind Fahrzeuge, die geeignet sind, mehr als vier Fahrgäste (mindestens sechs Personen inclusive Fahrer) zu befördern, und deren sämtliche Sitze mit keiner Belastbarkeitseinschränkungen (Begrenzungen hinsichtlich des Körpergewichts und der Körpergröße) gemäß Zulassungsbescheinigung und Unterlagen des Fahrzeugherstellers versehen sind. Für diese Großraumtaxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ein Zuschlag von 7,50 € erhoben. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn mehr als 4 Fahrgäste von einem solchen Fahrzeug befördert werden wollen und dieses in einer Warteschlange an einem Taxihalteplatz steht (unabhängig von der Position in der Warteschlange).
2.2 Werden Großraumtaxen - ohne ausdrückliche Bestellung - für normale Personenbeförderungen verwendet, dürfen diese Zuschläge nicht erhoben werden.
(3) Bei einer Beförderung von Personen, deren persönliche Verhältnisse es notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuhl, eine Gehhilfe o. ä. im Kofferraum mitzuführen, sind diese Zuschläge nicht zu erheben. Es besteht Beförderungspflicht. Für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen mit Fahrzeugen mit entsprechender Sonderausstattung (Rampe, Hublift oder absenkbarem Boden) wird ein Zuschlag von 5,00 € erhoben.
(4) Abweichend von § 2a Abs. 1 gilt für Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort bei der Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen mit Fahrzeugen der Tarif nach § 2; Vereinbarungen eines Festpreises nach § 2a Abs. 1 sind nur bis zu dessen Höhe zulässig. Es besteht Beförderungspflicht.
(5) Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
§ 4
Ermittlung der Beförderungsentgelte
(1) Die in § 2 und § 3 festgesetzten Entgelte und Zuschläge sind unter Verwendung von geeichten in den Taxen eingebauten Fahrpreisanzeigern zu ermitteln. Die Eichbescheinigung über den jeweils geänderten Taxitarif ist der Genehmigungsbehörde (§ 12 dieser Verordnung) innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des Tarifes vorzulegen.
(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit, eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde, dass das Taxi eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet wird.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß den Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung berechnet. Der/die Taxifahrer/in hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
(4) Nach Beendigung der Fahrt hat der/die Taxifahrer/in dem/der Taxiunternehmer/in die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich mitzuteilen; der/die Taxiunternehmer/in hat die Störung unverzüglich zu beheben.
§ 5
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen, z. B. über Kranken- und Schulfahrten, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind der Genehmigungsbehörde (§ 12 der Verordnung) anzuzeigen.
§ 6
Festentgelte
(1) Die vorstehend festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
(2) Bei Auftragsfahrten (z. B. Besorgungsfahrten, Transport von größeren Gegenständen mit einem Kombi o. ä.) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist vor Durchführung der Fahrt zu treffen.
§ 7
Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der/die Taxifahrer/in den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren wäre. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge (§ 2 und § 3 dieser Verordnung) als vereinbart.
§ 8
Quittung über gezahlte Entgelte
Der/die Taxifahrer/in ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muss die Quittung die Ordnungsnummer der benutzten Taxe sowie den Namen und die Anschrift bzw. den Betriebssitz des/der Taxiunternehmer(s)/in beinhalten.
II.
Beförderungsbedingungen
§ 9
Besondere Bedingungen
(1) Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:
1.1 Der/die Taxifahrer/in ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich; er/sie öffnet und schließt die Türen sowie erforderlichenfalls den Kofferraum der Taxe.
1.2 Der/die Taxifahrer/in kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen; auf die Wünsche der Fahrgäste ist dabei - wenn möglich - Rücksicht zu nehmen.
1.3 Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum der Taxe unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der/die Taxifahrer/in gestatten, dass das Gepäck ausnahmsweise auch anderweitig untergebracht wird.
1.4 Hunde und Kleintiere sollen mitgenommen werden, wenn der Betrieb der Taxe und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.
1.5 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem/der Taxifahrer/in bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben.
1.6 Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung der Fahrt an den/ die Taxifahrer/in als Barzahlung zu entrichten. Eine bargeldlose Berechnung ist nur mit Zustimmung des/der Taxifahrer(s)/in zulässig.
In besonderen Fällen kann der/die Taxifahrer/in jedoch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. Bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit ergibt sich die weitere Rechtsfolge aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; die Geltendmachung etwaiger Ansprüche obliegt dem/der Taxiunternehmer/in.
Der/die Taxifahrer/in muss während des Dienstes stets einen Betrag von mindestens 25,00 € an Wechselgeld mitführen. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen.
1.7 Verursacht bzw. verschuldet ein Fahrgast oder ein von ihm mitgeführtes Tier einen Schaden oder eine Verunreinigung an bzw. in der Taxe, so hat der Fahrgast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die weitere Rechtsfolge ergibt sich aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
1.8 Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der/die Taxifahrer/in nicht abwenden konnte und denen er/sie auch nicht abzuhelfen vermochte, ergeben sich daraus keinerlei Ersatzansprüche.
1.9 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mülheim an der Ruhr.
(2) Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe Bestandteil des Beförderungsvertrages.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils gültigen Fassung werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt.
III.
Schlussbestimmungen
§ 10
Mitführen der Verordnung
(1) Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und den Fahrgästen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf die Taxenordnung wird Bezug genommen.
(2) Eine Kurzfassung des Taxitarifs (auf transparenter Folie mit schwarzer Schrift) ist in jedem Taxi entweder an den Seitenscheiben der beiden rechten Türen oder an zwei anderen für den Fahrgast gut sichtbaren Stellen anzubringen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie
a) vor der Fahrt keine ordnungsgemäße Bestätigung der Vereinbarung ausstellt (§ 2a Abs. 2),
b) die Vereinbarung über das Fahrtentgelt nicht ordnungsgemäß dokumentiert (§2a Abs. 3),
c) eine Vereinbarung außerhalb des Tarifkorridors trifft oder anbietet (§ 2a Abs. 4, § 3 Abs. 4),
d) Geschäftsvorfälle nicht ordnungsgemäß erfasst, aufbewahrt oder bereithält (§2a Abs. 6),
e) die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des jeweils geänderten Tarifs der Genehmigungsbehörde vorlegt (§ 4 Abs. 1),
f) die unverzügliche Behebung der Störung unterlässt (§ 4 Abs. 4),
g) der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarung nicht unverzüglich anzeigt (§ 5),
h) nicht für die Mitführpflicht des Taxitarifes sorgt (§ 10).
Taxiunternehmer/in im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a) bis c) ist auch der/die beauftragte Dritte nach § 2a Abs. 2 Satz 1.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie
a) der Beförderungspflicht nicht nachkommt (§ 1 Abs. 3),
b) die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 2),
c) einen Fahrtabbruch nicht ordnungsgemäß dokumentiert (§ 2a Abs. 4),
d) eine Fahrt zum Festpreis nicht ordnungsgemäß erfasst (§ 2a Abs. 5),
e) die entsprechenden Zuschläge falsch berechnet (§ 3),
f) nicht die entsprechenden Zuschläge anhand des Fahrpreisanzeigers anzeigt (§ 3 Abs. 5),
g) Blindenhunde, Kinderwagen, Rollstuhl, Gehhilfe o. ä nicht oder nicht unentgeltlich befördert (§ 3 Abs. 2 und 4),
h) die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß ermittelt oder nicht ordnungsgemäß erhebt (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1) oder einen anderen Entgeltbetrag fordert, als er nach § 2a Abs. 1 vereinbart wurde,
i) die Anfahrt berechnet (§ 4 Abs. 2 S.1),
j) den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 4 Abs. 2 S.2),
k) bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder den Fahrgast nicht darauf hinweist (§ 4 Abs. 3),
l) die entsprechende Mitteilung unterlässt (§ 4 Abs. 4),
m) die entsprechende Vereinbarung nicht vor Durchführung der Fahrt trifft (§ 6 Abs. 2),
n) den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unterlässt (§ 7),
o) keine oder eine nicht ordnungsgemäße Quittung aushändigt (§ 8),
p) nicht den Hilfspflichten nachkommt (§ 9 Abs. 1.1),
q) nicht ausreichendes Wechselgeld mitführt oder Geldwechselfahrten dem Fahrgast in Rechnung stellt (§ 9 Abs. 1.6),
r) diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt (§ 10).
Taxiunternehmer/innen sind auch Taxifahrer/innen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Buß- bzw. Verwarnungsgeldern bis zu der dort festgelegten Höhe geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 12
Zuständigkeit
Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr (Ordnungsamt) zuständig.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27.12.1993 in der Fassung vom 01.07.2022 außer Kraft.
Mülheim an der Ruhr, den 11.06.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz