Satzung vom 16.12.2024 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung 2025)

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW S. 444) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. 1973 I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I S. 108), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Grundsteuer werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 265 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 890 v. H.                                                                                         

§ 2

Der Steuersatz für die Gewerbesteuer wird im Haushaltsjahr 2025 auf 580 v. H. festgesetzt. 

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 16.12.2024 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung 2025) wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 16.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Datum
Mittwoch 18.12.2024 - 12:00