Dreiundzwanzigste Änderungssatzung vom 01.08.2024 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004
Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 04.07.2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Das Straßenverzeichnis wird hinsichtlich in der Anlage 2 aufgeführten Straßen mit den Straßenschlüsseln 601 und 138 geändert. Die Straße mit dem Straßenschlüssel 1118 wird neu aufgenommen.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Festsetzungen der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen mit den Straßenschlüsseln 601 und 138 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
„Dreiundzwanzigste Änderungssatzung vom 01.08.2024 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004“
wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, 01.08.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz