Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Gelsenkirchen.
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 28.11. bis 14.12.2023 die Änderung 53 GE Gewerbepark Schalke-Nord zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.
Der Änderungsbereich 53 GE befindet sich in Gelsenkirchen im Stadtteil Schalke-Nord. Er wird im Wesentlichen gebildet durch die Alfred-Zingler-Straße von der Anschlussstelle Schalke an der BAB A 42 bis zur Hochkampstraße und weiter dem Verlauf der bisher geplanten Straße bis zur Kurt-Schumacher-Straße folgend.
Im GFNP ist eine Fläche für einen örtlichen Hauptverkehrszug dargestellt, der von der Anschlussstelle Schalke an der BAB A 42 in südlicher Richtung bis zur Kurt-Schumacher-Straße führt. Im Bereich des Gewerbegebietes Berliner Brücke verschwenkt der geplante Straßenverlauf Richtung Westen. Bis zu diesem Punkt ist die Straße (Alfred-Zingler-Straße) bereits vorhanden. Die Stadt Gelsenkirchen beabsichtigt nicht mehr, das letzte Teilstück zu bauen. Um die Revitalisierung des Gewerbegebietes zu ermöglichen und einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellen zu können, wird der örtliche Hauptverkehrszug aus dem GFNP herausgenommen, die Flächen werden in die umgebenden Darstellungen (Gewerbliche Baufläche und Grünfläche) einbezogen.
Die oberste Landesbehörde hat die oben genannte Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gemäß § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 15.04.2024 unter dem Aktenzeichen 52.12.02.08.53GE genehmigt.
Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 Planwerk - Städteregion Ruhr 2030 (staedteregion-ruhr-2030.de) eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.
Hinweise:
I. Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 06.06.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz