Öffentliche Zustellung des Einstellungsbescheides der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende/Sozialgeld
Der an Nataliia Viazovtseva zuletzt wohnhaft Am Biestenkamp 32 (laut Einwohnermeldeamt noch Georgstraße 30) in Mülheim an der Ruhr, zuzustellende Einstellungsbescheid vom 23.06.2023 (Aktenzeichen: 57-24/122980/87) konnte nicht zugestellt werden, da die Bedarfsgemeinschaft zurück in die Ukraine gereist ist.
Der Einstellungsbescheid (SGB II) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50, in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Fizinus (Zimmer 217) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 03.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fizinus
Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides
Der an Frau Nataliia Yaroshenko, zuletzt wohnhaft gewesen Friedrichstraße 55, 45468 Mülheim a. d. Ruhr zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 04.07.2023 (Aktenzeichen: 57-15/124496/31) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.
Der Rücknahme-/Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 04.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pollok
Öffentliche Zustellung eines Einstellungsbescheides
Der Einstellungsbescheid gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1-4 SGBII vom 05.07.2023 mit den Aktenzeichen 57-22/122935/69 für Frau Sofiya Chaban kann nicht zugestellt werden, weil sie nach unbekannt abgemeldet wurde. Der jetzige Aufenthalt der Empfängerin ist in der Ukraine.
Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 des Landeszustellungsgesetztes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann von dem Betroffenen im Jobcenter der Stadt Mülheim an der Ruhr, Kaiser-Wilhelm-Straße 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Both
Öffentliche Zustellung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides
Der an Herr Vedat Öztürk zuletzt wohnhaft gewesen in 45475 Mülheim an der Ruhr, Schöltges Hof 1, zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 06.07.2023 (Aktenzeichen: 57-21/111855/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann
Öffentliche Zustellung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides
Der an Herr Richard Ola William zuletzt wohnhaft gewesen in Heidestraße 95, 45476 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 06.07.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 122052/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Löhr (Zimmer 215) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Löhr
Öffentliche Zustellung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides
Der an Frau Khurmo Nabiieva zuletzt wohnhaft gewesen in 45472 Mülheim an der Ruhr, Filchnerstraße 3 a, zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 06.07.2023 (Aktenzeichen: 57-21/123109/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstr. 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Ionut-Bogdan Malaianu, Goeckingkstraße 35, 47139 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/006394969/44 am 25.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 25.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung einer Zahlungsaufforderung
Die an Herrn Johnbull Omafo, zuletzt wohnhaft unbekannt in Italien, gerichtete Zahlungsaufforderung vom 10.07.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Zahlungsaufforderung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Dieser kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK/E 418/95 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 10.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Heller
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Kai Heinrich Lesum, In der Furge 45, 46286 Dorsten, unter dem Aktenzeichen 32-3/006398262/107 am 10.07.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 10.07.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 10.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Robert Koubek, Herrengasse 6-8, A-1010 WIEN, unter dem Aktenzeichen 32-3/005300086/64 am 11.07.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 11.07.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 11.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Koberling
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Die an Kazim Erdogan, geb. am 01.01.1971, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 13.07.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstr. 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Giese
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Mykola Duman, Schloßstraße 33, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/005300897/94 am 30.06.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 30.06.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 30.06.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pagliardini
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Ralf Werner Schellen, Blaubeurer Straße 263, 89081 Ulm, unter dem Aktenzeichen 32-3/005299402/94 am 04.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 04.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 03.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pagliardini
Änderungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Elternbeiträgen
Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder, in außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 7. April 2008, mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzung vom 15. Juni 2023
Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. Seite 490), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV. NRW. Seite 1063), der §§ 24, 90 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I Seite 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2824), der §§ 5, 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 03. Dezember 2019 (GV. NRW. Seite 894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. Seite 622), des § 9 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. Seite 250), und des § 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, 3862), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2730), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15. Juni 2023 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zur Beteiligung an den Kosten der Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche Elternbeiträge erhoben, unabhängig davon, ob Träger der Tageseinrichtungen für Kinder beziehungsweise der Offenen Ganztagsschulen die Stadt Mülheim oder ein nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist.
§ 2 Maßstab für die Erhebung des Elternbeitrags
1) Der Elternbeitrag wird gemäß dem Betreuungsvertrag für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tageseinrichtung für Kinder beziehungsweise in einer Offenen Ganztagsschule sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege erhoben.
2) Der Elternbeitrag richtet sich nach dem Alter des Kindes und den wöchentlichen Betreuungszeiten.
Es gibt folgende Kategorien:
Tageseinrichtung für Kinder/Kindertagespflege:
- Kinder bis unter 2 Jahre (25, 35 oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
- Kinder im Alter von 2 bis zum Schuleintritt (25, 35 oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
- Schulpflichtige Kinder (45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
Offene Ganztagsschulen:
Außerunterrichtliche Angebote der Grund- und Förderschulen.
3) Für die ergänzende Kindertagespflege über 45 Wochenstunden (zum Beispiel Betreuung über Nacht und an Wochenenden) wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben:
- Kinder bis unter 2 Jahre (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
- Kinder im Alter von 2 bis zum Schuleintritt (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
- Schulpflichtige Kinder (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit).
4) Die Beiträge für die Mittagsverpflegung in der Tageseinrichtung für Kinder, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule sind nach gesonderter Regelung zusätzlich zu leisten.
§ 3 Höhe der Elternbeiträge
Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kindergarten- beziehungsweise das Schuljahr (1. August bis 31. Juli; § 7 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz NRW). Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen und der in Anspruch genommenen Betreuungsform gemäß den Anlagen zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 kontinuierlich jährlich um 3 %. Die entsprechende neue Beitragstabelle wird immer zum 1. August des jeweiligen Kindergartenjahres bekannt gegeben. Für das Kindergartenjahr 2023 / 2024 wird die Erhöhung einmalig ausgesetzt.
§ 4 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
1) Der Elternbeitrag ist nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sozial gestaffelt.
2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Sockelbetrag des Elterngeldes nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
3) Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags ist das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, ihr voraussichtliches Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Hilfsweise kann bei der erstmaligen Anmeldung vorläufig das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zahlungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet, damit der Elternbeitrag für den jeweiligen Zeitraum abschließend festgesetzt werden kann.
Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer relevanten Einkommenserhöhung sind sie zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.
4) Anzugeben sind die Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich bei den zu berücksichtigenden Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten.
Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Leben die Eltern getrennt oder sind geschieden und lebt das Kind ausschließlich bei einem der Elternteile, ist das Einkommen dieses Elternteils zu berücksichtigen. Zu dessen Einkommen gehören auch Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten bzw. Elternteils an ihn oder das Kind. Tragen beide Elternteile weiterhin die Sorge für ihr Kind im sogenannten Wechselmodell, so sind die Einkünfte beider Eltern zu berücksichtigen.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus dem Steuerbescheid (und zwar in der Zeile »Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit«), wobei die Werbungskostenpauschale von zurzeit 1.230 Euro jährlich abzuziehen ist. Durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesene höhere Werbungskosten werden anerkannt.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (zum Beispiel Ehegatten- beziehungsweise Kindesunterhalt, Schichtzulagen, geldwerter Vorteil Pkw, etc.), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird (zum Beispiel Wohngeld, BAföG und mehr) sind dem Einkommen hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin oder Beamter, so wird ein Betrag von 10 Prozent der ermittelten Einkünfte, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.
Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von den ermittelten Einkünften abzuziehen.
§ 5 Ermäßigungen
1) Der Elternbeitrag nach den §§ 3 und 4 ermäßigt sich beziehungsweise entfällt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder beziehungsweise eine Offene Ganztagsschule oder wird eine Kindertagespflege in Anspruch genommen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (Geschwisterregelung). Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen. Die Ermäßigung gilt auch für Pflegeeltern nach Ziffer 2.
2. Erhalten im Falle der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die Pflegeeltern Kindergeld oder wird ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 EStG gewährt, dann treten sie an die Stelle der Eltern. Sie haben höchstens einen Elternbeitrag in Höhe der zweiten Elternbeitragsstaffel der Anlage zu zahlen.
2) Auf Antrag kann nach Maßgabe des § 90 Absatz 3 SGB VIII der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
3) Inhaber des Mülheim-Passes (unter anderem Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beginn und Ende der Elternbeitragspflicht
1) Die Elternbeitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in den gemäß dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag der Beginn der Betreuung fällt. Die Elternbeitragspflicht endet mit dem Ende des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres beziehungsweise mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme von Kindertagespflege endet.
2) Der Elternbeitrag entfällt anteilig bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses vor Ablauf eines Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, wenn der bereit gehaltene Platz anderweitig besetzt wird.
3) Beginnt die Elternbeitragspflicht nach Beginn des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, reduziert sich der Elternbeitrag anteilig.
4) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
§ 7 Mitwirkungspflichten
1) Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen 1 Monats nach Abschluss des Betreuungsvertrages beziehungsweise mit Beginn der Inanspruchnahme von Kindertagespflege die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 dieser Satzung nebst den erforderlichen Nachweisen bei der Stadt Mülheim einzureichen. Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach § 4 dieser Satzung vorzulegen.
2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist - ungeachtet dieser Verpflichtung - berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu überprüfen.
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
1) Die Elternbeiträge werden für jedes Kindergarten- beziehungsweise Schuljahr (Veranlagungszeitraum) und, wenn die Elternbeitragspflicht erst während des Kindergarten beziehungsweise Schuljahres beginnt, für den Rest des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
2) Der Elternbeitrag wird in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Der Elternbeitrag wird stets in voller Höhe unabhängig von An- oder Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien erhoben.
3) Wird die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe festgesetzt.
4) Eine Änderung der Festsetzung des Elternbeitrags im laufenden Kindergarten- beziehungsweise Schuljahr erfolgt ab dem Kalendermonat der Einkommensänderung.
5) Elternbeitragsnachzahlungen oder Erstattungen werden binnen eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Im Festsetzungsbescheid kann eine andere Regelung getroffen werden.
§ 9 Elternbeitragspflichtige
Elternbeitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen und Institutionen, soweit sie durch das Betreuungsverhältnis rechtlich verpflichtet und berechtigt sind. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen § 7 Absatz 2 nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Elternbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. August 2023 in Kraft
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder, in außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, 16.06.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises
Der Dienstausweis von Herrn Emad Alali, Seriennummer 21655, ausgestellt durch die Stadt Mülheim an der Ruhr, mit Gültigkeitsvermerk 01.05.2026, ist in Verlust geraten und wird hiermit für ungültig erklärt.
Der unbefugte Gebrauch des Dienstausweises wird strafrechtlich verfolgt. Sollte der Ausweis gefunden werden, bitte ich darum, ihn dem ImmobilienService der Stadt Mülheim an der Ruhr, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr zukommen zu lassen.
Mülheim an der Ruhr, 07.07.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jähnert
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Denkhauser Höfe – C 22 (v)“
I
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Denkhauser Höfe – C 22 (v)“
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 folgende Beschlüsse gefasst:
„In seiner Sitzung am 15.09.2009 hat der Planungsausschuss den Einleitungsbeschluss für den Bebauungsplan „Denkhauser Höfe/ Damaschkeweg - C 22“ gefasst, dessen Plangebiet teilweise vom Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Denkhauser Höfe – C 22 (v)“ überlagert wird. Der Einleitungsbeschluss für den Bebauungsplan „Denkhauser Höfe/ Damaschkeweg - C 22“ wird vollständig aufgehoben.
Der Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Denkhauser Höfe – C 22 (v)“; der Geltungsbereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.
Der Planungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Denkhauser Höfe – C 22 (v)“ städtebauliche Festsetzungen durch den Fluchtlinienplan der Straße „Denkhauser Höfe“ (157 Bl. 1) förmlich festgestellt am 24.09.1951 und den Fluchtlinienplan des Verkehrsverbandes, förmlich festgestellt am 23.02.1959 (148, Band 3, Bl. 1) bestehen. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Denkhauser Höfe – C 22 (v)“ treten diese Festsetzungen, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind, außer Kraft.
Der Planungsausschuss beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB für die Dauer von vier Wochen. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben.
Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von vier Wochen im Technischen Rathaus (HBP5) auszuhängen. Die Verwaltung wird den Mitgliedern der Bezirksvertretung und des Planungsausschusses eine Zusammenfassung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung zuleiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem Planungsausschuss zum Auslegungsbeschluss vorzulegen.“
II
Öffentlichkeitsbeteiligung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Denkhauser Höfe – C 22 (v)"
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 beschlossen, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Denkhauser Höfe – C 22 (v)“ folgende in Zeichnung und Text angegebenen allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen:
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die Flächen des Vorhabengebietes neu geordnet und neuen Nutzungen zugeführt werden. Hierdurch wird dem kurz- bis mittelfristig zu erwartenden Brachfallen der Fläche nach Aufgabe der vorherigen Nutzungen entgegengewirkt. Im Sinne des Flächensparens und dem Vorrang der Innenentwicklung wird eine wirtschaftliche und städtebauliche sinnvolle Nachnutzung vorbereitet, in dem in integrierter Lage zusätzlicher Wohnraum, aber auch kleinteilige Wirtschaftsflächen geschaffen werden.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines entsprechenden Quartiers. Neben der Bereitstellung von Wohnraum sollen auch Büronutzungen sowie Wohnraum für Senior*innen mit buchbaren Serviceangeboten sowie Pflegedienstleistungen untergebracht werden.
Die Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind somit:
- Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten (WA) sowie Flächen für Servicewohnen und Pflegedienstleistungen für Senior*innen
- Sicherung einer städtebaulich geordneten Entwicklung durch Festsetzung von Baufenstern und Beschränkung der Gebäudehöhen
- Sicherung der Erschließung des Vorhabengebietes
- Sicherung einer durchgängigen Fuß- und Radwegeverbindung zwischen dem Kreuzungspunkt „Denkhauser Höfe“/ Hildegardstraße und dem Quartier „An der Halde“/ Nikolaus-Ehlen-Straße
- Sicherung der vorhandenen Grünverbindung entlang der Autobahn
- Sicherung einer angemessenen Durchgrünung des Quartiers u.a. durch Festsetzung privater Grünflächen, Begrünungsmaßnahmen sowie Baumpflanzungen
- Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Festsetzungen zum Lärmschutz
Der vorgesehene Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Denkhauser Höfe – C 22 (v)“ befindet sich im Norden der Stadt, im Stadtteil Dümpten. Das Vorhabengebiet liegt nördlich der BAB 40, östlich der Anschlussstelle „Mülheim Dümpten“. Nördlich des Vorhabengebietes verläuft die Straße Denkhauser Höfe, deren südliche Bebauung die Grenze des Vorhabengebietes bildet. Östlich schließt sich die Wohnbebauung im Bereich der Straßen „An der Halde“, Nikolaus-Ehlen-Straße und Salamanderweg an.
Das Vorhabengebiet umfasst in der Gemarkung Dümpten, Flur 12, die Flurstücke 596, 597, 660 – 662 und 700 mit einer Gesamtfläche von ca. 2,6 ha.
Ein Lageplan mit Darstellung des vorgesehenen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird gleichzeitig veröffentlicht.
III
Aushang und Beteiligung der Öffentlichkeit
Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung werden in der Zeit vom 24.07.2023 bis 25.08.2023 einschließlich im Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung ausgehängt.
Öffnungszeiten des Aushanges:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Ort des Aushanges:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. Etage, linke Flurseite
Bei Bedarf können unter der Tel.: 0208 / 455 – 6139 (Frau Lemser) oder Tel.: 0208 / 455 – 6145 (Frau Schulte Tockhaus) weitere Termine vereinbart werden.
Stellungnahmen können während des o.g. Beteiligungszeitraumes bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung z. B. hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
E-Mail: Stadtplanungsamt@muelheim-ruhr.de
FAX: +49 208 455 6199
Internet: www.muelheim-ruhr.de (Rathaus & Bürgerservice – Stadtplanung – aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen)
Informationen zur Planung können ab dem 24.07.2023 auch im Internet unter www.muelheim-ruhr.de abgerufen werden.
Auf dieser Internetseite können während des Beteiligungszeitraums ebenfalls Stellungnahmen eingereicht werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.07.2023
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
David Lüngen