Amtsblatt 2023/07

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Daniel Uferkamp, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/BOT-CM46 am 15.03.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

Der an Frau Oksana Zaika zuletzt wohnhaft gewesen in Nansenweg 40, 45472 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 15.03.2023 (Aktenzeichen: 57-21/123155/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gülbeyaz

Rechtswahrungsanzeige

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 folgend ZPO

Die an Rainer Josef Daniels, geboren am 06.06.1945, gerichtete Überleitungsanzeige vom 24.02.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Fröhlich-Lueb

Rechtswahrungsanzeige

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 folgend ZPO

Die an Nail Faritoric Falkenstern, geboren am 01.06.1985, gerichtete Überleitungsanzeige vom 16.03.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Fröhlich-Lueb

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Moaad Mhimdat, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen  33-1.02/DU-TO634 am 16.03.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Christoph Claudius Richter, Am Rathaus 7, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/001098733/43 am 21.02.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 21.02.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Trommershausen

Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

Der an Herr Dominik Schmidt zuletzt wohnhaft gewesen in 45472 Mülheim an der Ruhr, Humboldtstraße 74, zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 103067/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Das Anhörungsschreiben kann Jakub Krzyztof Pierzchala, ohne festen Wohnsitz in 45468 Mülheim an der Ruhr, unter Aktenzeichen 33-1.16/1310 nicht zugestellt werden, da der Betroffene keinen festen Wohnsitz in Mülheim an der Ruhr besitzt, sich jedoch hier aufhalten soll und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Das Anhörungsschreiben vom 21.03.2023 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Das Anhörungsschreiben gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann Jakub Krzyztof Pierzchala sich zu der beabsichtigten Maßnahme äußern.

Das Anhörungsschreiben sowie die Führerscheinakte kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Robra

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Die Ordnungsverfügung – Entziehung der Fahrerlaubnis kann Tomasz Maciej Slizewski, Siegfriedstraße 22 in 45476 Mülheim an der Ruhr, unter Aktenzeichen 33-1.19/1547 nicht zugestellt werden, da der Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) ist nicht möglich.

Die Ordnungsverfügung vom 21.03.2023 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Die Ordnungsverfügung kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Robra

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Joseph Joschka Laubing, Altenessener Straße 180, 45326 Essen unter Aktenzeichen  33-1.02/MH-07319 am 22.03.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der o. g. Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstr. 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. 

Mülheim an der Ruhr, 22.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Zhe Li, Leineweberstr. 54, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/006384393/107 am 22.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 22.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Bahtiyar Bozyigit, Auf der Kaiserfuhr 12, 53127 Bonn, unter dem Aktenzeichen 32-3/005295488/24 am 25.01.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 25.01.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

 

Mülheim an der Ruhr, 23.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Backmann

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Ali Farhangdoust, Eckstr. 31, 46045 Oberhausen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005296081/64 am 21.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 21.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kowalski

Öffentliche Zustellung einer Überleitungsanzeige

Die an Yasin Yesilakya, Aufenthalt unbekannt , gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 23.03.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstr. 12, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schneimann

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Die an Herrn Sergej Pugachev – derzeit unbekannten Aufenthaltes – gerichtete Inverzugsetzung vom 23.03.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstr. 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Az. 51-UVK / Pugachev / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Gosho Stankov Iliev, Martener Straße 294, 44379 Dortmund, unter dem Aktenzeichen 32-3/005296236/30 am 10.02.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 10.02.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Krzisowski

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Mircea Claudiu Moldovan, Maisburger Straße 16B, 54570 Densborn unter Aktenzeichen  33-1.02/MH-CM765 am 15.03.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der o. g. Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstr. 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. 

Mülheim an der Ruhr, 28.03.2023

Im Auftrag

Sänger

Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides

Der an Frau Luzia Ronconi, zuletzt wohnhaft gewesen Leineweberstr. 64, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 23.03.2023 (Aktenzeichen: 57-15/92200/30) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rücknahme-/Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Pollok

Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

Der an Herr Dmytro Taras zuletzt wohnhaft gewesen in Bahnstr. 42, 45468 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 08.03.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123199/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Ostermann

Öffentliche Zustellung der Ordnungsverfügung

Die an nachstehend aufgeführten Empfänger gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist:

Name: Resat Ramadani     

Geburtsdatum/-ort: 26.02.2000 in Bor

Letzte bekannte Anschrift: Alte Bahnhofstraße 10 in 44892 Bochum

Aktenzeichen: 32-13.14/214002470

Datum der Ordnungsverfügung: 22.03.2023

Die Ordnungsverfügung vom 22.03.2023 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung vom 22.03.2023 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 29.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Meier

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Christoph Claudius Richter, Am Rathaus 7, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/001098964/5 am 21.02.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 21.02.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Vogt

Öffentliche Zustellung der Ordnungsverfügung

Die an nachstehend aufgeführte Empfänger gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da sich der Wohnsitz des Empfängers in Ungarn befindet:

Name: Robert Fehèr
Geburtsdatum/-ort:  *26.02.1990 in Cegléd
Letzte bekannte Anschrift: Gaibacher Straße 7, 
97332 Volkach

Aktenzeichen: 32-13.14/214002231

Die Ordnungsverfügung vom 29.03.2023 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung vom 29.03.2023 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 29.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

(Meier)

Zweite Änderungssatzung Wettbürosteuer

Zweite Änderungssatzung vom 18.03.2023 zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Wettbürosteuersatzung) vom 18.12.2014 in Form der ersten Änderungssatzung vom 06.12.2018.

Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe F der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490), sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 721, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 GV. NRW. Seite 1063) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 02.03.2023 folgende Änderungssatzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossen:

Der folgende Paragraph wird der bisherigen Satzung zugefügt:

§ 11 Anwendungszeitraum

Die Satzung findet für Zeiträume ab dem 01.08.2022 keine Anwendung mehr. 

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Mülheim an der Ruhr, 18.03.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 

Zweite Änderungssatzung vom 18.03.2023 zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Wettbürosteuersatzung) vom 18.12.2014 in Form der ersten Änderungssatzung vom 06.12.2018.

wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 18.03.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfes für den Bebauungsplan „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“

Beschluss

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen und die Verwaltung beauftragt, diesen Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats auszulegen.

Der Planungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Plangebiet gegenüber dem bisherigen Planungsstand verändert werden soll (siehe Abgrenzungsplan – Anlage 2).

Im Süden wurden die Parkplatzfläche an der Mintarder Straße sowie die Grünflächen entlang der Ruhr größtenteils aus dem Plangebiet herausgekommen, ebenso eine kleine Fläche westlich der Düsseldorfer Straße. Hier können die ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kassenberg/ Mintarder Straße – X 6“ bestehen bleiben, da keine bauliche Änderung geplant ist.

Der Planungsausschuss beschließt den in der Sitzung vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht und beauftragt die Verwaltung, diesen Entwurf sowie den Bebauungsplan

  • „Kassenberg / Mintarder Straße – X 6“ in Kraft getreten am 31.08.1990

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

Mit in Kraft treten des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kassenberg / Mintarder Straße – X 6“ außer Kraft, soweit sie durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ erfasst sind.

Plan Plangebietsverkleinerung

Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich auf der westlichen Ruhrseite im Stadtteil Broich und umfasst eine Fläche von circa 7,8 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 237, 808 (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstücke 99, 101, 102, 124 (Gemarkung Broich, Flur 10), Flurstücke 222 teilweise., 806 teilweise., 807, 809 teilweise (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstück 301 teilweise (Gemarkung Broich, Flur 11), Flurstücke 751, 623 (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstücke 104 teilweise, 105 teilweise, 114, 115, 117 (Gemarkung Broich, Flur 10) und Flurstück 427 (Gemarkung Broich, Flur 11).

Den naturschutzrechtlichen Eingriffen im Plangebiet wird eine 7.319 m² große Teilfläche der städtischen Ausgleichsmaßnahme 020A00 „Saarner Aue, Kellermanns Weide“ in der Gemarkung Saarn, Flur 25, Flurstück 103 (teilweise) und Flur 18, Flurstück 18 (teilweise) zugeordnet.

Den im Rahmen des Bebauungsplans „Kassenberg / Mintarder Straße - X 6“ vorbereiteten und inzwischen erfolgten Eingriffen in Wald wird eine städtische Ersatzwaldfläche in der Gemarkung Saarn, Flur 3, Flurstück 22 (teilweise) und 29 (teilweise) mit einer Größe von 1 ha zugeordnet.

Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ und die Flächen für den naturschutzrechtlichen sowie den forstrechtlichen Ausgleich sind aus den beigefügten Lageplänen ersichtlich.

Wesentliche Ziele der Planung

Die städtebaulichen Ziele der Planung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Nutzungsänderung von Gewerbe- bzw. Industriegebiet in ein Gewerbegebiet im Süden (GE), ein Gebiet für Wohnnutzung in Kombination mit nicht störendem Gewerbe und Dienstleistungen (Urbanes Gebiet - MU) sowie ein Allgemeines Wohngebiet (WA)
  • Innerhalb der WA ist anteilig sozialer Wohnungsbau vorgesehen (Regelung im städtebaulichen Vertrag)
  • Erschließung der östlichen Bauflächen mittels einer neuen Planstraße
  • Erhalt der stadtbildprägenden Baudenkmäler
  • Stärkung und bessere Auslastung der bestehenden Infrastruktureinrichtungen
  • Offenlegung des Heubachs
  • Öffnung des Plangebiets mittels einer unbebauten grünen Fuge Richtung Ruhraue und Sicherung des Grünzuges entlang der Ruhr 

Zeit und Ort der Auslegung

Der Entwurf zum Bebauungsplan „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden hiermit gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich ausgelegt.

Auslegungszeitraum: 12.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023

Öffnungszeiten: montags bis mittwochs von 8 Uhr bis 15.30 Uhr

donnerstags von 8 Uhr bis 17.00 Uhr

sowie freitags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr

Auslegungsort:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5,
19. OG, linke Flurseite

 

Gleichzeitig liegt der Bebauungsplan

  • „Kassenberg / Mintarder Straße – X 6“ in Kraft getreten am 31.08.1990

öffentlich aus.

Unter der Telefonnummer: 0208 / 455 – 6140 (Frau Rödel) oder 0208 / 455 – 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der oben genannten Zeiten) vereinbart werden. Bis zum Ende der Frist können etwaige Äußerungen zur Niederschrift vorgetragen werden.

Die oben genannten Planunterlagen werden ab dem 12.04.2023 auch im Internet unter www.muelheim-ruhr.de (Rathaus & Bürgerservice – Stadtplanung – aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen) veröffentlicht und können hier abgerufen werden.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus auch über das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung z. B. hier abgegeben werden:

Stadt Mülheim an der Ruhr

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung

Hans-Böckler-Platz 5

45468 Mülheim an der Ruhr

E-Mail:  Stadtplanungsamt@muelheim-ruhr.de

Internet: www.muelheim-ruhr.de (Rathaus & Bürgerservice – Stadtplanung – aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen)

Umweltbezogene Informationen

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Schutzgut Mensch und seine Gesundheit/Bevölkerung

  • Informationen zu Lärmimmissionen (Verkehrs-, Gewerbe- und Fluglärm)
  • Informationen zu Geruchsimmissionen
  • Informationen zum Abstand von sog. Störfallbetrieben gem. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie 
  • Informationen zu bestehenden und künftigen Verkehrszahlen sowie der geplanten Verkehrserschließung

Schutzgut Tiere und Pflanzen/biologische Vielfalt und Landschaft

  • Informationen zu Tieren und Pflanzen sowie zu den vorgefundenen Biotoptypen und zum naturschutzrechtlichen Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen
  • Informationen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
  • Informationen zum Orts- und Landschaftsbild
  • Artenschutzrechtliche Fachbeiträge (Stufen 1 und 2) sowie Monitoring zum Vorkommen von Flussregenpfeifern
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung 
  • Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Vorprüfung
  • Informationen zum angrenzenden Wald 

Schutzgut Boden/Fläche

  • Informationen zu der Wertigkeit und Schutzwürdigkeit der Bodentypen sowie zu Bodenverunreinigungen
  • Informationen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens
  • Informationen zu Altlasten
  • Informationen zum Flächenverbrauch; wirksame und rechtskräftige Bauleitpläne

Schutzgut Wasser

  • Informationen zum Grundwasserschutz und den Oberflächengewässern
  • Informationen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens
  • Informationen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung
  • Informationen zu Überschwemmungs- und Risikogebieten, Starkregen

Schutzgut Luft und Klima

  • Informationen zu den Klimatopen und den Klimafunktionen 
  • Informationen zu Luftschadstoffen durch Straßenverkehr
  • Informationen zu Klimaschutz und Klimaanpassung

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

  • Informationen zu den Kulturgütern, Denkmälern und Bodendenkmälern

Die ausliegenden Unterlagen beinhalten folgende umweltbezogene Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen:

Tabelle Gutachten

Tabelle GutachtenHinweis gemäß § 3 Absatz 2 S. 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 6 BauGB

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Mülheim an der Ruhr, 29.03.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz


Abgrenzungsplan

Übersichtsplan des naturschutzrechtlichen Ausgleichs außerhalb des Plangebietes

Übersichtsplan des naturschutzrechtlichen Ausgleichs außerhalb des Plangebietes

Übersichtsplan des forstrechtlichen Ausgleichs außerhalb des Plangebietes

Übersichtsplan des forstrechtlichen Ausgleichs außerhalb des Plangebietes

Aufhebung des Einleitungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Mendener Straße / Bergerstraße – H 18“

I.

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 05.07.2011 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Planungsausschuss beschließt die Aufhebung seines Beschlusses vom 09.03.2010 (Drucksache Nummer: V 10/0126-01 über die Einleitung des Bebauungsplanes „Mendener Straße / Bergerstraße – H 18“).

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.“

II.

Die Abgrenzung des aufzuhebenden Bereiches ist dem mit veröffentlichten Übersichtsplan zu entnehmen.

Mülheim an der Ruhr, 30.03.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Übersichtsplan H 18

 

Inkrafttreten der 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Broicher Waldweg/Am Großen Berg“

I.

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 02.03.2023 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderung des Satzungstextes der Außenbereichssatzung „Broicher Waldweg / Am Großen Berg“ (Anlage 4), gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NRW, in der vorgelegten Fassung als Satzung.“

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem gleichzeitig veröffentlichten Plan zu erkennen.

II.

1. Änderung der Außenbereichssatzung

„Broicher Waldweg/Am Großen Berg“

Aufgrund der §§ 35 Absatz. 6 in Verbindung mit 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 02.03.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort Mülheim an der Ruhr die Wörter „über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald“ eingefügt und nach dem Wort Verfestigung die Wörter „oder Erweiterung“ gestrichen.

Artikel 2

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Wortlaut der Satzung, der Übersichtsplan über den räumlichen Geltungsbereich der Satzung, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 7 Absatz 4 GO in Kraft.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann die Satzung und ihre Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenterBauen (SCB) der Stadt Mülheim an der Ruhr im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

2.Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 30.03.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Übersichtsplan Geltungsbereich Satzung

Aufhebung des Einleitungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Lindenhof – O 36“

I.

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Planungsausschuss beschließt, den Einleitungsbeschluss vom 03.02.2015 (Drucksache Nummer: V 15/0002-01) zur Einleitung des Bebauungsplanes „Lindenhof – O 36“ aufzuheben; der Bereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Plan (Anlage 1) dargestellt.“

II.

Die Abgrenzung des aufzuhebenden Bereiches ist dem mit veröffentlichten Übersichtsplan zu entnehmen.

Mülheim an der Ruhr, 30.03.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

 

Übersichtsplan O 36