Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Vierundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 12.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Vierundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004
Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:
(5) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung durch die Stadt beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 4) für öffentliche Straßen, die
a) dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und
1. im Straßenverzeichnis mit B 1 gekennzeichnet sind, 5,95 €
2. im Straßenverzeichnis mit C 1 gekennzeichnet sind, 15,88 €
b) überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und
1. im Straßenverzeichnis mit B 2 gekennzeichnet sind, 5,49 €
2. im Straßenverzeichnis mit C 2 gekennzeichnet sind, 14,89 €
c) von überörtlicher Verkehrsbedeutung und
1. im Straßenverzeichnis mit B 3 gekennzeichnet sind, 4,76 €
2. im Straßenverzeichnis mit C 3 gekennzeichnet sind, 13,66 €
d) im Fußgängerbereich liegen und im Straßenverzeichnis mit D gekennzeichnet sind, 8,75 €
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
(6) Die Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes betragen für die Straße jährlich je Meter Grundstücksseite
a) mit der Kennzeichnung W 1 (vorrangig vor den Straßen mit der Einstufung W 2), die
1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und im Straßenverzeichnis mit W 1.1 gekennzeichnet sind, 1,32 €
2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 1.2 gekennzeichnet sind, 1,13 €
3. von überörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 1.3 gekennzeichnet sind 0,93 €
b) mit der Kennzeichnung W 2 (nach den Straßen mit der Einstufung W 1), die
1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und im Straßenverzeichnis mit W 2.1 gekennzeichnet sind, 0,42 €
2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 2.2 gekennzeichnet sind, 0,36 €
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 enthaltenen Gebührensätze der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.