Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für die Musikschule Mülheim an der Ruhr vom 22.12.2008 in der Fassung vom 10.04.2014

§ 1

Träger und Aufgaben

Die Stadt Mülheim an der Ruhr unterhält als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), eine Musikschule. Die Musikschule hat den Auftrag, die musische Kreativität von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu wecken und zu fördern. Neben einer auf Breitenarbeit angelegten Ausbildung in Grundstufe, Instrumental- bzw. Vokalunterricht sowie Ensemble- und Ergänzungsfächern widmet sich die Musikschule auch der Förderung besonders begabter junger Menschen. Sie ist als örtliches Institut die Ansprech- u. Kooperationspartnerin für alle Musikinteressierten. Mit ihren Ensembles und Orchestern leistet sie einen aktiven Beitrag zum kulturellen Leben der Stadt Mülheim an der Ruhr.
 

§ 2

Lehrplanaufbau

(1) Der Unterricht wird in Anlehnung an den vom Verband deutscher Musikschulen (VdM) herausgegebenen Lehrplan erteilt. 

(2) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in:

(2.1) Grundstufe 
a) Musikstarter:Babys und Kleinkinder bis 4 Jahre mit einem erwachsenen Partner 
b) Musikalische Früherziehung:Kinder, die das 4. Lebensjahr vollendet haben 
c) Aufbaustufe (KlangKids):Kinder, die die Musikalische Früherziehung beendet haben 
(2.2) Instrumental- und Vokalunterricht: Lernende, die erfolgreich die Grundstufe durchlaufen oder auf andere Weise vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben
(2.3) Exzellenzklasse und Studienvorbereitende Ausbildung:Lernende, die eine herausragende musikalische Begabung und Motivation zeigen bzw. ein Berufsstudium anstreben
(2.4) Inklusiver Unterricht:Behinderte oder von Behinderung bedrohte Lernende

(3) Die Musikschule der Stadt Mülheim an der Ruhr ist örtliche Partnerin für das durch das Land Nordrhein-Westfalen geförderte Programm „JeKits – Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“.

(4) Zusätzlich kann die Musikschule Unterrichtsangebote zur Erprobung neuer pädagogischer Verfahren oder Inhalte einrichten.

(5) Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet die Leitung der Musikschule nach Rücksprache mit der Fachbereichsleitung.

(6) Für den Unterricht und die Anmietung von Instrumenten werden privatrechtliche Entgelte gemäß der aktuell gültigen Entgeltfestsetzung durch den Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr erhoben.
 

§ 3

Unterricht

  1. Die Grundstufe beinhaltet u. a. die Musikstarter, die Musikalische Früherziehung und die Aufbaustufe. In der Grundstufe wird Klassenunterricht erteilt. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Regel 60 Minuten.
  2. Der Instrumentalunterricht wird vorwiegend als Gruppen- oder Partnerunterricht erteilt.
  3. Der Unterricht in der Studienvorbereitenden Ausbildung soll drei Jahre vor der Aufnahmeprüfung zum Hochschulstudium beginnen. Er beinhaltet einen 105-minütigen Unterricht sowie die verpflichtende Teilnahme am musiktheoretischen Klassenunterricht.
  4. Die Musikschule bietet Ergänzungsunterricht an, an dem die Lernenden neben der instrumentalen Fachausbildung teilnehmen sollte. Über die Teilnahme entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft und den Lernenden - bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht ist durch das Entgelt für den Gruppen-, Partner- oder Einzelunterricht abgegolten.
  5. Über Ausnahmen der Unterrichtsdauer und der Anzahl der Fächer entscheidet die Leitung der Musikschule nach Rücksprache mit der zuständigen Fachbereichsleitung.
  6. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen des Landes NRW findet analog Anwendung.
     

§ 4

Anmeldungen und Kündigungen

  1. Anmeldungen und Kündigungen sind mindestens in Textform an die Musikschule zu richten, bei Minderjährigen durch deren gesetzliche Vertreter.
  2. Der Unterricht kann mit einer sechswöchigen Frist zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres gekündigt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang der Kündigung. Über Ausnahmen von dieser Kündigungsfrist in Härtefällen entscheidet die Schulleitung auf Antrag. Bei Reduzierung oder Auflösung einer Gruppe, die eine Erhöhung der Unterrichtsgebühr nach sich zieht, wird sich die Musikschule bemühen, ein neues Angebot zu unterbreiten. Sofern dies unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, kann der Unterricht unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum Monatsende gekündigt werden. Unterrichtsangebote, die ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum angeboten werden, enden, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung bedarf.
     
  3. Lernende, die ohne ausreichende Entschuldigung wiederholt dem Unterricht fernbleiben oder den Schulbetrieb in grober Weise stören, können vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss sind die Lernenden - bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter - zu hören. Ebenso können sie vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn die fälligen Entgelte nicht fristgerecht entrichtet worden sind.
     

§ 5

In-Kraft-Treten

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Musikschule der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.2008, zuletzt geändert am 10.04.2014, tritt am mit Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die durch die Satzung geänderten Bestimmungen außer Kraft.
 

Mülheim an der Ruhr, 18.06.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Freitag 15.08.2025 - 12:00