1. Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Wahlberechtigte, die in eines der Wählerverzeichnisse eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das jeweilige Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das entsprechende Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

2. Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse

Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen sowie das Wählerverzeichnis zur Integrationsratswahl wird in der Zeit vom 25.08.2025 bis 29.08.2025 und zwar am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1 (Turmeingang), 1. Etage, Zimmer B.111, für Wahlberechtigte zur elektronischen Einsichtnahme bereitgehalten. 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im jeweiligen Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerverzeichnisse ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. 

In die Wählerverzeichnisse werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, bei denen am 03.08.2025 (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

3. Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse

Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann während des Einsichtszeitraums, spätestens bis zum 29.08.2025, 16.00 Uhr, beim Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1 (Eingang am Rathausmarkt), 1. Etage, Zimmer B.111, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

4. Ausstellung von Wahlscheinen

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigungen enthalten jeweils einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Kommunalwahlen bzw. eines Wahlscheines zur Wahl des Integrationsrates in Mülheim an der Ruhr.

Wahlscheininhaber(innen) für die Kommunalwahlen können durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des (Kommunal-)Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Integrationsratswahl können Wahlscheininhaber(innen) in einem beliebigen Wahlraum des Stadtgebietes oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

4.1    Wahlscheine für die Kommunalwahlen und die Integrationsratswahl erhalten auf Antrag: 

4.1.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;

4.1.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist nach § 11 Abs. 1 KWahlG bzw. § 15 Abs. 4 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates (bis zum 29.08.2025) versäumt haben,

b) wenn sich ihre Berechtigung zur Teilnahme an den Wahlen erst nach der Einspruchsfrist herausgestellt hat.

Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 12.09.2025, 15.00 Uhr, im Rats- und Rechtsamt schriftlich (über das Online-Wahlscheinverfahren oder per E-Mail und Telefax,) beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist nicht zulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 13.09.2025, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den oben angegebenen Gründen (Pkt. 4.1.2 Buchstaben a und b) den Antrag auf Erteilung der Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. 

5. Briefwahl

Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt erhält von Amts wegen zugleich

-  einen amtlichen Stimmzettel (gräulich) für die Wahl der/des Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters

-   einen amtlichen Stimmzettel (hellgrün) des (Kommunal)Wahlbezirks für die Wahl des Rates der Stadt,

-   einen amtlichen Stimmzettel (hellrosa) des Stadtbezirks für die Wahl der Bezirksvertretung,

-   einen amtlichen Stimmzettel (flieder) für die Wahl des Regionalverbandes Ruhr

-   einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, 

-   einen amtlichen, mit der Anschrift des Oberbürgermeisters versehenen, hellroten Wahlbriefumschlag und 

-   ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wer einen Wahlschein für die Integrationsratswahl beantragt erhält von Amts wegen zugleich

-   einen amtlichen Stimmzettel (weiß) 

-   einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-   einen amtlichen, mit der Anschrift des Oberbürgermeisters versehenen, orangen Wahlbriefumschlag und 

-   ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder amtlich überbracht. Die Unterlagen können auch persönlich im Rathaus, Am Rathaus 1, Foyer im Eingangsbereich (barrierefreier Zugang) ab dem 25.08.2025 während der Öffnungszeiten 

Montag, Dienstag, Mittwoch u. Freitag: 8.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr

Freitag (12.09.2025): 8.00 bis 15.00 Uhr

abgeholt werden; die Briefwahl kann auch dort direkt ausgeübt werden.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen an eine(n) andere(n) als den/die Wahlberechtigte(n) nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Ein(e) Bevollmächtigte(r) darf jedoch nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Eine entsprechende Erklärung wird von der/dem Bevollmächtigten eingeholt.

Der/Die Briefwähler(in) muss dafür Sorge tragen, dass der hellrote Wahlbrief für die Kommunalwahlen (mit Wahlschein und den im blauen Stimmzettelumschlag befindlichen Stimmzetteln) und der orange Wahlbrief für die Integrationsratswahl (mit Wahlschein und dem im weißen Stimmzettelumschlag befindlichen Stimmzettel) spätestens bis zum 14.09.2025, 16.00 Uhr, beim Oberbürgermeister eintrifft. 

Wahlbriefe können demnach am Wahltag noch bis 16.00 Uhr in den Rathausbriefkasten, Eingang „Am Rathaus 1“, eingeworfen oder im Berufskolleg Stadtmitte (Von-Bock-Str. 87-89, Raum V012) abgegeben werden.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Die Deutsche Post AG kann nur die Wahlbriefe zustellen, die rechtzeitig in die Postbriefkästen eingeworfen wurden. Hierbei sind unbedingt die Leerungszeiten zu beachten.

Nähere Hinweise darüber, wie die Wählerin oder der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind dem jeweiligen Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt wird, zu entnehmen.

6.  Wahl in repräsentativen Stimmbezirken

In den Stimmbezirken 222, 233, 234 und 244 wird zu den Kommunalwahlen (nur Wahl zum Rat der Stadt) gemäß § 50 KWahlG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 und § 80 KWahlO in Abstimmung mit dem Landeswahlleiter NRW und dem Landesbetrieb IT.NRW zur repräsentativen Wahlstatistik eine nach den nachstehenden Altersgruppen und Geschlecht getrennte Wahl durchgeführt. Das Wahlgeheimnis wird gewahrt.

A.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2001 bis 2009
B.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1991 bis 2000
C.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1981 bis 1990
D.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1966 bis 1980
E.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1956 bis 1965
F.männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 und früher
G.weiblich, geboren 2001 bis 2009
H.weiblich, geboren 1991 bis 2000
I.weiblich, geboren 1981 bis 1990
K.weiblich, geboren 1966 bis 1980
L.weiblich, geboren 1956 bis 1965
M.weiblich, geboren 1955 und früher

Eine entsprechende Bekanntmachung wird in den aufgeführten Stimmbezirken am Wahltag ausgehängt.

Mülheim an der Ruhr, 16.07.2025
Der Oberbürgermeister
Buchholz

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Montag 21.07.2025 - 12:00