Allgemeinverfügung über die Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) über die Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 gemäß § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 10 Buchstabe b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 16.07.2024

Die Stadt Mülheim an der Ruhr erlässt folgende 

Allgemeinverfügung

  1. Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wird den Tierhaltern genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten.
     
  2. Wer von der Genehmigung unter Nummer 1 Gebrauch macht, hat entsprechend § 4 der EG- Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung jede in seinem Tierbestand durchgeführte Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der Impfung in der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere), unter Angabe
  • der Registriernummer seines Betriebs,
  • des Datums der Impfung,
  • des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und 
  • bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere, 

einzutragen oder (durch den Impftierarzt) eintragen zu lassen. 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 

Begründung:

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Wiederkäuern. Die Erkrankung wird durch ein Virus hervorgerufen, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das Virus existiert in verschiedenen, klassischen Serotypen. Seit Oktober 2023 sind in Deutschland (unter anderem in Nordrhein-Westfalen) vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen schwere Symptome wie Fieber, Apathie, Läsionen an den Schleimhäuten von Maul Nase, vermehrter Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge und der Hals können anschwellen und die Zunge kann aus dem Maul hängen. Der Kronsaum kann sich entzünden und es kommt zu Lahmheiten. Tragende Tiere können abortieren. Die Infektion führt bei Schafen häufig zum Tod. Bei Rinden wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) erwartet eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 von 2006 bis 2009 zu beobachten war. Erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar. Das EU-Recht sieht in diesem Fall eine Gestattung zur Anwendung von nicht in der Union zugelassenen Impfstoffen durch eine zuständige Behörde auf der Basis des Artikels 110 Absatz 2 der VO (EU) 2019/6 vor. Die Anwendung von drei Impfstoffen wurde durch den Erlass der BTV – 3 Impfgestattungsverordnung vom 6. Juni 2024 ermöglicht. Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen in der zurzeit gültigen für den Erlass der Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit zuständig. 

Begründung zu Ziffer 1 und 2: 

Gemäß § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absätze 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Mit der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht worden. In § 4 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung ist geregelt, dass empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden dürfen. 

Begründung zu Ziffer 3:

Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. 

Hinweise:

Weitere allgemeine Informationen zur Blauzungenerkrankung sowie zu Verbringungsregelungen für Tiere aus Restriktionszonen sind unter der folgenden Internetseite zu finden.

https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tiergesundheit/tierseuchenbekaempfung/tierseuchen/blauzungenkrankheit

Gemäß Beihilfebeschluss der Tierseuchenkasse NRW zahlt diese für BTV3- Impfungen, die ab dem 14.06.2024 erfolgen, auf Antrag des Tierhalters eine Impfstoffkostenbeihilfe von 2 Euro je Impfdosis/Rind und 1 Euro je Impfdosis/Schaf. Einzelheiten bzgl. der Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe gewährt werden kann, sowie entsprechende Antragsformulare, sind auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse NRW zu finden:

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/leistungen/beihilfen/02-rinder.htm#bt

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/leistungen/beihilfen/04-schafe.htm#bt

Rechtsgrundlagen:

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
  • EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
  • Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)

in der jeweils geltenden Fassung. 

Mülheim an der Ruhr, 16.07.2024
Im Auftrag

gez. Dr. Richter

Datum
Dienstag 16.07.2024 - 12:00