H A U S H A L T S S A T Z U N G
der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2024 vom 23.02.2024
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr mit Beschluss vom 14.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnisplan und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.010.140.019 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.007.297.188 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 981.781.355 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 964.760.664 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 34.793.125 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 88.805.232 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 918.640.672 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit von 881.649.256 €
festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigung für Investitionen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen in dem Haushaltsjahr 2024 erforderlich ist, wird
insgesamt festgesetzt: 60.530.841 €
Davon entfallen auf
a) den Kernhaushalt 40.530.841 €
b) die Ruhrbahn Mülheim GmbH 10.000.000 €
c) die Mülheimer Seniorendienste gGmbH 2.000.000 €
d) die medl GmbH 8.000.000 €
Die Weiterleitung der Kredite an die Ruhrbahn Mülheim GmbH, die Mülheimer Seniorendienste gGmbH und die medl GmbH erfolgt zu marktüblichen Konditionen.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird in dem Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
23.073.400 €
§ 4 Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage
Die allgemeine Rücklage ist mit dem Jahresabschluss 2013 verbraucht und es ist eine Überschuldung eingetreten. Die Verringerung des auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzenden gesonderten Bilanzpostens „Nicht mehr durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ wird aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzt auf:
2.842.831 €
§ 5 Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite, die in dem Haushaltsjahr 2024 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird
auf 1.350.000.000 €
festgesetzt.
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind aufgrund der vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 14.12.2023 beschlossenen Hebesatzsatzung für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt worden:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 265 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 890 v. H.
2. Gewerbesteuer 580 v. H.
§ 7 Haushaltsausgleich
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2033 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8 Kredite zur Liquiditätssicherung für die BHM
Im Rahmen des in § 5 festgesetzten Höchstbetrages können der Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH (BHM) Liquiditätskredite bis zu einer Höhe von maximal 33.000.000 € zur Verfügung gestellt werden.
§ 9 Aufstellung einer Nachtragssatzung
Als erheblich hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW gilt die Entstehung eines Jahresfehlbetrages von mehr als 5 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen bzw. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
§ 10 Geringfügigkeit im Sinne von § 81 Absatz 3 GO NRW
Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 5.000.000 € betragen, sowie die Umschuldung von Krediten für Investitionen.
§ 11 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Bei der Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen im Sinne der §§ 83 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 1 GO gelten als nicht erheblich:
a) Interne Verrechnungen und kalkulatorische Kosten.
b) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis einschließlich 25.000 €, soweit nicht unter a) fallend.
c) Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000 €, soweit nicht unter a) fallend.
Als Bagatellgrenze im Sinne von § 83 Abs. 2, Satz 1 GO gilt ein Betrag von 1.000 €.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung gelten ohne Einzelvorlage als durch den Rat genehmigt.
§ 12 Stellenplan
1. Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. w." versehenen Stellen fallen nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen weg und dürfen nicht wiederbesetzt werden.
2. Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. u. nach..." versehenen Stellen sind nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen in Stellen der jeweils angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen umzuwandeln.
§ 13 Flexible Haushaltsbewirtschaftung
Zur flexiblen Ausführung des Haushaltsplans wird Folgendes bestimmt:
In der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr wird nach Organisationseinheiten budgetiert. Das bedeutet, dass sowohl für die Dezernate als auch für die Fachbereiche Budgets gebildet werden.
In den gebildeten Budgets ist jeweils die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen bzw. der Einzahlungen und Auszahlungen für die Haushaltsführung verbindlich.
Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Nicht zahlungswirksame Positionen dürfen nicht für zahlungswirksame Vorgänge umgeschichtet werden.
Aufwendungen im Teilergebnisplan eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen sind die nichtzahlungswirksamen Aufwendungen. Ein „Austausch“ von Sach- und Personalaufwendungen ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind Stellenplanausweitungen nicht gestattet. Die Heranziehung von Minderaufwendungen zur Deckung anderer Aufwendungen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 25.000 € überschreiten.
Mehrerträge eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets erhöhen grundsätzlich die Ermächtigung für Aufwendungen dieses Budgets. Mindererträge vermindern grundsätzlich die Ermächtigungen für Aufwendungen entsprechend.
Im Teilfinanzplan eines Fachbereichs - bzw. Dezernatsbudgets sind die Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten gleicher Haushaltsjahre gegenseitig deckungsfähig. Die Nutzung von Minderauszahlungen für andere Maßnahmen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 50.000 € überschreiten.
Wenn zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen bzw. Auszahlungen beschränkt sind, hat das folgende Wirkung:
Ungeachtet der Höhe der veranschlagten Aufwendung/Auszahlung hängt die tatsächliche Aufwendungs-/Auszahlungsermächtigung von der Höhe des/der zweckgebundenen Ertrages/Einzahlung ab, der bis zum Jahresende gebucht wird.
Mindererträge/-einzahlungen führen zu entsprechenden Minderaufwendungen/-auszahlungen.
Über den Haushaltsansatz hinausgehende Erträge/Einzahlungen (Mehrerträge/-einzahlungen) können grundsätzlich für Mehraufwendungen/-auszahlungen bei der begünstigten Ergebnis-/Finanzposition verwendet werden.
Im Teilfinanzplan sind die dort veranschlagten Zuweisungen und Zuschüsse zweckgebunden für die unter gleicher Objektnummer veranschlagten Investitionen. Mindereinzahlungen ermäßigen die Auszahlungsermächtigung entsprechend.
Die Zweckbindung von Erträgen bzw. Einzahlungen darf durch die Bewirtschaftung des Budgets weder im Teilergebnisplan noch im Teilfinanzplan des Fachbereiches bzw. Dezernates unterlaufen werden.
Der Stadtkämmerer wird ermächtigt, erforderlichenfalls die Durchführung der vorgenannten Regelungen im Detail zu bestimmen. Die rechtlichen Befugnisse des Stadtkämmerers bleiben im Übrigen unberührt.
Das Haushaltssicherungskonzept wurde mit Verfügung der Bezirksregierung in Düsseldorf vom 22.02.2024 genehmigt.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt ab dem 01.03.2024 zur Einsichtnahme in der Bürgeragentur, Historisches Rathaus, Am Rathaus 1 (Eingang Schollenstr. 2), 45468 Mülheim an der Ruhr, montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich aus und sind ab diesem Zeitpunkt unter der Adresse http://www.muelheim-ruhr.de/ im Internet verfügbar.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 23.02.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz