Der gegen ---------- -------- ------- -------- -------------- --- ----- -------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-11.14.03.214002068 am 11.08.2023 erlassene Kostenbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort der Empfängerin nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Kostenbescheid wird hiermit gemäß § 10 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Kostenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Kostenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Kostenbescheid kann von der Betroffenen beim Ordnungsamt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Zimmer B.321, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 29.08.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Siric