Amtsblatt 2023/06

Der gegen ----- -------------- -------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen  33-1.02/MH-LA2003 am 01.03.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene ins Ausland verzogen und eine Zustellung gem. § 9 LZG NRW nicht möglich ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Im Auftrag

(Leidig)

Der gegen ------------------------------------- ------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006382480/44 am 02.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 02.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 02.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

(Knappen)

Der gegen --- ----- ------------------------------------ -----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001099221/43 am 23.02.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 23.02.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 02.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

(Trommershausen)

Der an ---- -------- -------- ------- -------- ------- -- ------------------------ -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 02.03.2023 (Aktenzeichen: 57-21/76862/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gem. § 34 a Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter der Stadt Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 03.03.2023

Im Auftrag

Ostermann

Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 21.03.2002 gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch), Az.: 117326/19

Der an ---- ------ ------ ------- -------- ------- -- --------------- ---- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 21.03.2002 (Aktenzeichen: 57-21/ 117326/05) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheidgem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstr. 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Krüger (Zimmer Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 03.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Krüger

Der an ---- ------- --------- ------- -------- ------- -- ------------- ------- --- ----- ------ -- ---------- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 06.03.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 122466/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstr. 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Der an ---- ------- ---- ------- -------- ------- -- -------------- ------ ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 06.03.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123841 /04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gem. § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gülbeyaz

Der an ---- ------ ------- -------- ------- -------- ------- -- --------- --- ----- ---------- -- -------- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 22.02.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 120900/04) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gülbeyaz

Der an ---- ------- -------- ------ ------- -------- ------- -- -- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- / Rückforderungsbescheid vom 27.01.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 97783/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.

Der Rücknahme- / Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45475 Mülheim an der Ruhr , Herr Gülbeyaz (Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Der gegen --------------------------------------------- ---------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005295682/94 am 15.02.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 15.02.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 07.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

(Pagliardini)

Der gegen ----------------------------------------------- ------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005296992/94 am 01.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 01.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 07.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

(Pagliardini)

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen --------- ------------------------------ ------- --------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/001098572/29 am 21.02.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 21.02.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 08.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

(Becker)

Öffentliche Zustellung

der Überleitungsanzeige gem.  132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ------- ------- -- ----------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 08.03.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 08.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Fröhlich-Lueb

Der an ---- ------- ------- ------- -------- ------- -- ---------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 08.03.2023 (Aktenzeichen: 57-21/115218/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 08.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Ostermann

Öffentliche Zustellung

einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 folgend ZPO

Die an ----- --- ------ gerichtete Inverzugsetzung vom 09.03.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr - Sozialamt - Unterhaltsvorschusskasse - Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr - Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK / S 1880 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 09.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

( Brinkmann )

Der gegen ------ --------------------------------------- ----------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006380762/44 am 19.01.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 19.01.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 09.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

(Knappen)

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------ --------------------------------------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006386282/107 am 09.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 09.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 09.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Der gegen ----- ------ ------ ------------ ------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-FB1987 am 09.03.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene ins Ausland verzogen und eine Zustellung gemäß § 9 LZG NRW nicht möglich ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Im Auftrag

(Leidig)

Öffentliche Zustellung

der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 folgend ZPO

Die an ------ ------- ------- -- ----------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 02.03.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfänger unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 09.03.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Asbeck

Der gegen ---- ----------------- ---------- ------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-SZ2604 am 13.03.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. 

Im Auftrag

(Leidig)

Ordnungsverfügung

(Allgemeinverfügung)

Verbot des Mitführens von Gläsern und Glasflaschen vor, während und nach der -Veranstaltung „Open-Air Abiparty 2023“ am 31.03.2023 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Gelände der Schleuseninsel vom Parkplatz nördlicher Bereich bis zum Wasserbahnhof, der Schleusenbrücke sowie der Straße Auf dem Dudel von Hausnummer 31 bis 35/Wilhelmstraße 1-3.

Hiermit ordne ich allgemein an:

Das Mitführen von Gläsern und Glasflaschen mit und ohne Inhalt vor, während und nach der Veranstaltung „Open-Air Abiparty 2023“ am 31.03.2023 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf dem Gelände der Schleuseninsel vom Parkplatz nördlicher Bereich bis zum Wasserbahnhof, der Schleusenbrücke sowie der Straße Auf dem Dudel von Hausnummer 31 bis 35/Wilhelmstraße 1-3, ist verboten. 

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwVG wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. 

Diese Anordnung bewirkt, dass eine Klage gegen diese Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 14 Ordnungsbehördengesetz NRW

§ 80 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwVG)

Bekanntmachung:

Gemäß § 41 Absatz 4 S.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.

 Begründung:

Bei der Vielzahl von Personen, die zum Teil dicht gedrängt stehend an dieser Veranstaltung teilnehmen, ist auch aus der Erfahrung der Veranstaltungen in den vergangenen Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Gläsern und Glasflaschen fallen gelassen oder weggeworfen werden. Es besteht hier die konkrete Gefahr, dass durch die auf dem Boden liegenden, zum Teil äußerst scharfkantigen Scherben, beim Auftreten mit Sandalen, leichtem Schuhwerk oder bei Stürzen sich Personen nicht unerhebliche Schnittverletzungen zufügen. Zudem können die Scherben die Reifen von Einsatzfahrzeugen der Rettungskräfte schädigen mit der Folge, dass Rettungsfahrten nicht oder nur verzögert durchgeführt werden können. Je höher das zu schützende Gut (Leib, Leben und Gesundheit) ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts zu stellen. Die oben getroffenen Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die Gefährdung abzuwenden. 

Grundsätzlich hat eine eventuelle eingelegte Klage aufschiebende Wirkung. Ist aber das öffentliche Interesse größer als das Interesse, die Anordnung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft beachten zu müssen, so kann die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung anordnen. Im vorliegenden Fall hat die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, vor möglichen Gesundheitsgefahren geschützt zu werden, was die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zwingend erfordert.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage erhoben werden. 

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. 

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Da eine Klage gegen meine Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, stellen.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.

 Mülheim an der Ruhr, den 15.03.2023

Der Oberbürgermeister 

Im Auftrag 

Wyrsch

In der Stadt Mülheim an der Ruhr wird im nachfolgend aufgeführten Schiedsamtsbezirk die Neuwahl einer Schiedsperson erforderlich:

Schiedsamtsbezirk 8  (Speldorf)

Wer möglichst in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Alter zwischen 25 und 75 Jahren ist und Interesse an der Ausübung des Schiedsamtes hat, wird gebeten, sich bis zum 10.04.2023 schriftlich bei dem Oberbürgermeister, Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, zu bewerben. 

Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.

Ihre Bewerbung sollte enthalten:

- Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname
- Anschrift
- Geburtsdatum / -ort
- Angaben zum Beruf

Ferner ist von der bewerbenden Person kurz darzulegen, welche Erfahrungen beziehungsweise persönliche Eigenschaften für die Ausübung des Schiedsamtes eingebracht werden.

Im Falle eines erfolgreichen Auswahlverfahrens ist vor der Wahl zur Schiedsperson durch die zuständige Bezirksvertretung die Vorlage eines Führungszeugnisses notwendig.

Zu den Aufgaben einer Schiedsperson gehört die gütliche Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und die Abwendung von Strafverfahren in den gesetzlich bestimmten Fällen. 
Dabei geht es oft um Nachbarstreitigkeiten oder Fälle von Beleidigung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch. Der Gang zum Schiedsamt ersetzt ein Gerichtsverfahren oder die Strafanzeige.
Ziel ist es, den sich Streitenden den teuren und nervenaufreibenden Gang zum Gericht durch schlichtende Gespräche zu ersparen, denn Schiedsleute sind Vermittler*innen zwischen den Fronten, bevor es zum Prozess kommt. Sie streben eine friedliche Aussöhnung zwischen den sich Streitenden an. Wenn dies gelingt, wird ein Vergleich geschlossen.

Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für die Dauer von 5 Jahren tätig.
Sie erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich den Ersatz von Auslagen. Dieser beträgt zur Zeit pauschal monatlich 45,00 Euro.

Nähere Informationen - insbesondere zum Zuschnitt der einzelnen Schiedsamtsbezirke - finden Sie unter www.muelheim-ruhr.de (Suchwort: Schiedsamt).

Über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter und Schiedsstellen informieren auch:

BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.,  Postfach 10 04 52, 44704 Bochum
Internet: www.schiedsamt.de

Direktor des Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Georgstraße 13, 45468 Mülheim an der Ruhr
E-Mail: poststelle@ag-muelheim.nrw.de, Internet: www.ag-muelheim.nrw.de

Es besteht die Möglichkeit beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über den Link www.justiz.nrw.dehttp://www.jm.nrw.de/JM/justizpolitik/schwerpunkte/streitschl_und_mediation/streitschlichtung/index.phpnähere Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung zu erhalten.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Rats- und Rechtsamt auch unter den Telefonnummern: 0208 / 455-3000 und 455-3007 zur Verfügung.