Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Essen.
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 28.11. bis 14.12.2023 die Änderung 46 E Bottroper Straße / Hilgerstraße (Thurmfeld) zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.
Der Änderungsbereich 46 E befindet sich in Essen im Stadtteil Nordviertel und umfasst eine Fläche von circa 11,5 ha. Im Norden wird der Änderungsbereich durch den Ökopark Segeroth, im nordöstlich angrenzenden Bereich überwiegend durch Kleingewerbe und östlich durch die Hilgerstraße begrenzt. Im Westen reicht der Änderungsbereich bis an die Bottroper Straße und im Süden bis an die Grillostraße. Der gesamte Änderungsbereich umfasst ein Areal, das bereits seit Mitte des 19. Jh. überwiegend industriell geprägt ist. Zur Deckung des überdurchschnittlich hohen Bedarfs an gewerblichen Bauflächen in Essen und aufgrund der Nähe zur Universität, wird eine Entwicklung als Sonderstandort für gewerbliche und forschungsorientierte Zwecke vorgesehen. Neben der Weiterentwicklung der Universität soll das Areal in gleichem Maße der Ansiedlung von Unternehmen in Zukunftsmärkten, Einrichtungen der Forschung und Lehre sowie Instituten in privater und öffentlicher Trägerschaft dienen.
Die oberste Landesbehörde hat die oben genannte Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gemäß § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 15.04.2024 unter dem Aktenzeichen 52.12.02.08.46E genehmigt.
Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 Planwerk - Städteregion Ruhr 2030 (staedteregion-ruhr-2030.de) eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.
Hinweise:
I. Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 06.06.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz