Amtsblatt 2024/05

Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides

Der an ----- -------------------- ------- -------- ---------------------------------- -- -- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 15.02.2024 (Aktenzeichen: 57-15/92355/98) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 15.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pollok

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ------ ------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 16.02.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Giese

Öffentliche Zustellung eines Änderungsbescheids

Öffentliche Zustellung des Änderungsbescheids über die endgültige Festsetzung vom 02.02.2024 

Der an ---- ------- ---- ------- -------- ------- -- ----- --------- -- ---------- - zuzustellender Änderungsbescheid zur endgültigen Festsetzung vom 02.02.2024 (Aktenzeichen: 57-22/125730/67) kann nicht zugestellt werden, da Frau Mahwash Ali unbekannt verzogen ist. 

Der Einstellungsbescheid wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Gebäude: Sozialagentur Styrum, Kaiser Wilhelm-Straße 27, Frau Krämer (Zimmer 3), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krämer

Öffentliche Zustellung der Sicherstellungsinformation

Die an nachstehend aufgeführter Empfänger gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist:

Name: --- ------ ------       

Geburtsdatum/-ort: ---------- -- ------

Letzte bekannte Anschrift: ------- ------- --- -- ----- -------- -- --- ----

Aktenzeichen: 32-13.14/214003420

Datum der Sicherstellungsinformation: 31.01.2024

Die Sicherstellungsinformation vom 31.01.2024 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Sicherstellungsinformation  vom 31.01.2024 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier

Öffentliche Zustellung einer Überleitungsanzeige

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ------- ------- ------- -- --------- ---------- ------- ---------- gerichtete Überleitungsanzeige vom 18.01.24 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.02.24
DerOberbürgermeister
Im Auftrag
Schneimann

Öffentliche Zustellung eines Einstellungsbescheides

Der an ----- ----- ------- -------- --------------- -- -- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Einstellungsbescheid vom 19.02.2024 (Aktenzeichen: 57-24/108556/95) konnte nicht zugestellt werden, da die o.g. Person unbekannt verzogen ist.

Der Einstellungsbescheid (SGB II) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50, in 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Hu (Zimmer 205) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Hu

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen -------- ---------------------------------------------- ----------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/006416657/46 am 21.02.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 21.02.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Karakus

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß §132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- --------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------- gerichtete Überleitungsanzeige vom 13.02.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absattz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Giese

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen ----- ------- ----- -- ----------- --- ----- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-MH119 am 22.02.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung eines Versagungsbescheides

Der an ----- ------ ------- -------- ------- ------------------ --- zuzustellende Bescheid über die Versagung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.02.2024 (Aktenzeichen: 57-22/112611/65) konnte nicht zugestellt werden, da der Betroffene postalisch nicht erreichbar war. 

Der Bescheid über die Versagung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 66 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Eins Buch (SGB I) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Kaiser-Wilhelm-Straße 27 in 45476 Mülheim an der Ruhr, Herr Löffler, Zimmer 9, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.02.2023
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Löffler

Öffentliche Zustellung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides

Der an ---- ----- ---------- ------- -------- ------- -- ------------ --- ----- ----- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 23.02.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 112996/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Löhr (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Löhr

Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung

Die an nachstehend aufgeführten Empfänger gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist:

Name: ------ -------   

Geburtsdatum/-ort: ---------- -- ------

Letzte bekannte Anschrift: ----------- -- -- ----- -------- -- --- ----

Aktenzeichen: 32-13.14/214003313

Datum der Ordnungsverfügung: 17.01.2024

Die Ordnungsverfügung vom 17.01.2024 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung vom 17.01.2024 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 26.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ---------------------------- ----- - - -------------- -------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005308013/109 am 29.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 29.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schilling

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ----- --------------------------- ------- -------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005307405/107 am 04.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Absatz 2 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Antrag der Stadt Mülheim an der Ruhr auf Änderung der Plangenehmigung der Deponie Kolkerhofweg in Mülheim an der Ruhr Speldorf nach § 35 Absatz 3, Satz 1, Nummer 2 KrWG.

Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist Inhaberin der Betriebsgenehmigung für die Deponie, die mit Planfeststellungsbeschluss vom 29.10.1981 durch die Bezirksregierung Düsseldorf zur Annahme von Böden der Klasse DK0 genehmigt wurde. Durch den Plangenehmigungsbeschluss vom 07.02.2011 wurde die Erhöhung von 40m üNN auf 63,5m üNN und eine Erweiterung des Ablagerungsvolumens um weitere 2,2 Mio. m³ genehmigt. Mit Plangenehmigung wurden bereits 2011 Vorgaben für die Rekultivierung nach Abschluss der Schüttungen unter Berücksichtigung des Artenschutzes bestimmt. Eine Fläche für den Bau eines Energieparks einschließlich einer Windenergieanlage und einer Photovoltaikanlage wurde in der Plangenehmigung vom 15.08.2017 ausgewiesen und in der Plangenehmigung vom 21.11.2019 wurde eine Änderung der Deponiegeometrie genehmigt. Für die Betriebsgenehmigung und im Rahmen der einzelnen Änderungsverfahren sind jeweils eigenständige UVP Vorprüfungen erstellt worden.

Für die Deponie Kolkerhofweg wurde seitens der Stadt Mülheim an der Ruhr am 23.08.2023 ein neuer Antrag auf Änderung der Plangenehmigung nach § 35, Absatz 3, Satz 1, Nummer 2 KrWG gestellt. Im Zuge dieses Antrages auf Änderung der Plangenehmigung vom 23.08.2023 ist vorgesehen, einen Wartungsweg entlang der südlichen Entwässerungsmulde anzulegen. Des Weiteren wird eine Erweiterung der bisher angegebenen Kriterien zu den Bodenarten für die Rekultivierungsschicht beantragt. Die im Umfeld vorhandenen schutzwürdigen Böden bleiben unverändert gegenüber dem aktuellen Zustand erhalten.

Die beabsichtigten geringfügigen Änderungen der Deponie stellen ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 4 UVPG dar. Gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 12.3 der Anlage 1 zum UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Deponie eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls („A“) nach § 7 Absatz 1 UVPG durchzuführen.

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Mülheim hat somit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu entscheiden, ob für das genannte Vorhaben aufgrund der Ergebnisse der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war zu klären, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens und des Standortes des Vorhabens sowie der beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen sind nach eingehender Prüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, da

  • der Standort der Deponie durch die jahrzehntelange Inanspruchnahme bereits eine Vornutzung aufweist.
  • keine weiteren Flächen in Anspruch genommen werden. Die beanspruchte Grundfläche der Deponie bleibt unverändert.
  • das Schutzgut Wasser nicht beeinträchtigt wird. Im Plangebiet sind keine Gewässer vorhanden. Da die geplanten Maßnahmen keine Fernwirkung auslösen, sind Gewässer nicht betroffen. Anfallendes Oberflächenwasser wird in den Untergrund versickert. Durch die vorgesehenen Änderungen ergeben sich hierzu keine Veränderungen. Es besteht keine Gefahr für das Grundwasser.
  • das Schutzgut Luft nicht beeinträchtigt wird. Es werden keine geruchsintensiven und keine Stoffe auf der Deponie gelagert, von denen Emissionen ausgehen.
  • das Schutzgut Boden nicht beeinträchtigt wird. Die von den geplanten Maßnahmen betroffenen Flächen sind künstlich aufgeschüttet. Es werden keine gewachsenen Böden betroffen. Die im Umfeld vorhandenen schutzwürdigen Böden bleiben unverändert gegenüber dem aktuellen Zustand erhalten.
  • das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt durch umfangreiche Einzelgutachten im Rahmen der vorangegangenen Verfahren untersucht worden sind. Die Erweiterung um weitere Bodenarten entspricht dem Schutz der vorhandenen Flora und Fauna. Für den geplanten Wartungsweg werden Ausgleichsmaßnahmen für diesen Eingriff über das Ökokonto vorgesehen.
  • keine Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen. Trinkwasserschutzzonen sind nicht betroffen. Auch Erholungsnutzungen im Umfeld werden nicht eingeschränkt. Durch die Anlegung eines Weges und Schüttung anderer Bodenarten entstehen zudem keine Immissionen, welche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnten.
  • keine Veränderungen auf das Kleinklima am Standort ausgehen werden. Die Höhe und die Grundfläche der Deponie bleiben unverändert. Eine Änderung in Bezug auf das Lokalklima, beispielsweise durch eine stärkere Bildung von Kaltluft oder den Aufstau von Kaltluftabflüssen im Ruhrtal, ist nicht zu erwarten.
  • im Rahmen der Genehmigung Ausgleichsmaßnahmen für den geplanten Wartungsweg über das Ökokonto vorgenommen werden. Durch den Ausgleich über das Ökokonto verbleiben keine Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

Die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist somit für das Vorhaben nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.


Mülheim an der Ruhr, 19.02.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Emmerich

Haushaltssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2024 vom 23.02.2024

H A U S H A L T S S A T Z U N G

der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2024 vom 23.02.2024

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr mit Beschluss vom 14.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1   Ergebnisplan und Finanzplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 

im Ergebnisplan mit                       

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                 1.010.140.019 €  

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf    1.007.297.188 €                                                                                                                                

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf       981.781.355 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf      964.760.664 € 

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf        34.793.125 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf       88.805.232 €

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf         918.640.672 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit von       881.649.256 €

festgesetzt.

 

§ 2   Kreditermächtigung für Investitionen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen in dem Haushaltsjahr 2024 erforderlich ist, wird 

insgesamt festgesetzt:                                  60.530.841 €

 

Davon entfallen auf

a) den Kernhaushalt                                     40.530.841 €

b) die Ruhrbahn Mülheim GmbH                10.000.000 €

c) die Mülheimer Seniorendienste gGmbH   2.000.000 €

d) die medl GmbH                                         8.000.000 €

 

Die Weiterleitung der Kredite an die Ruhrbahn Mülheim GmbH, die Mülheimer Seniorendienste gGmbH und die medl GmbH erfolgt zu marktüblichen Konditionen.

 

§ 3   Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird in dem Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt: 

                                                                                   23.073.400 €

 

§ 4   Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage

Die allgemeine Rücklage ist mit dem Jahresabschluss 2013 verbraucht und es ist eine Überschuldung eingetreten. Die Verringerung des auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzenden gesonderten Bilanzpostens „Nicht mehr durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ wird aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzt auf:

                                                                                   2.842.831 €

 

§ 5   Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite, die in dem Haushaltsjahr 2024 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird 

auf                     1.350.000.000 €

festgesetzt.

 

§ 6   Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind aufgrund der vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 14.12.2023 beschlossenen Hebesatzsatzung für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt worden:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)    265 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                               890 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                 580 v. H.

 

§ 7   Haushaltsausgleich

Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2033 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.

 

§ 8   Kredite zur Liquiditätssicherung für die BHM

Im Rahmen des in § 5 festgesetzten Höchstbetrages können der Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH (BHM) Liquiditätskredite bis zu einer Höhe von maximal 33.000.000 € zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 9   Aufstellung einer Nachtragssatzung

Als erheblich hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW gilt die Entstehung eines Jahresfehlbetrages von mehr als 5 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen bzw. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

§ 10   Geringfügigkeit im Sinne von § 81 Absatz 3 GO NRW

Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 5.000.000 € betragen, sowie die Umschuldung von Krediten für Investitionen.

 

§ 11   Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Bei der Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen im Sinne der §§ 83 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 1 GO gelten als nicht erheblich:

a)    Interne Verrechnungen und kalkulatorische Kosten.

b)   Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis einschließlich 25.000 €, soweit nicht unter a) fallend.

c)   Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000 €, soweit nicht unter a) fallend.

Als Bagatellgrenze im Sinne von § 83 Abs. 2, Satz 1 GO gilt ein Betrag von 1.000 €.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung gelten ohne Einzelvorlage als durch den Rat genehmigt.

 

§ 12   Stellenplan

1. Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. w." versehenen Stellen fallen nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen weg und dürfen nicht wiederbesetzt werden.

2. Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. u. nach..." versehenen Stellen sind nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen in Stellen der jeweils angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen umzuwandeln. 

 

§ 13   Flexible Haushaltsbewirtschaftung

Zur flexiblen Ausführung des Haushaltsplans wird Folgendes bestimmt:

In der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr wird nach Organisationseinheiten budgetiert. Das bedeutet, dass sowohl für die Dezernate als auch für die Fachbereiche Budgets gebildet werden.

In den gebildeten Budgets ist jeweils die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen bzw. der Einzahlungen und Auszahlungen für die Haushaltsführung verbindlich. 

Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Nicht zahlungswirksame Positionen dürfen nicht für zahlungswirksame Vorgänge umgeschichtet werden.

Aufwendungen im Teilergebnisplan eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen sind die nichtzahlungswirksamen Aufwendungen. Ein „Austausch“ von Sach- und Personalaufwendungen ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind Stellenplanausweitungen nicht gestattet. Die Heranziehung von Minderaufwendungen zur Deckung anderer Aufwendungen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 25.000 € überschreiten.

Mehrerträge eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets erhöhen grundsätzlich die Ermächtigung für Aufwendungen dieses Budgets. Mindererträge vermindern grundsätzlich die Ermächtigungen für Aufwendungen entsprechend.

Im Teilfinanzplan eines Fachbereichs - bzw. Dezernatsbudgets sind die Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten gleicher Haushaltsjahre gegenseitig deckungsfähig. Die Nutzung von Minderauszahlungen für andere Maßnahmen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 50.000 € überschreiten.

Wenn zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen bzw. Auszahlungen beschränkt sind, hat das folgende Wirkung:

Ungeachtet der Höhe der veranschlagten Aufwendung/Auszahlung hängt die tatsächliche Aufwendungs-/Auszahlungsermächtigung von der Höhe des/der zweckgebundenen Ertrages/Einzahlung ab, der bis zum Jahresende gebucht wird.

Mindererträge/-einzahlungen führen zu entsprechenden Minderaufwendungen/-auszahlungen.

Über den Haushaltsansatz hinausgehende Erträge/Einzahlungen (Mehrerträge/-einzahlungen) können grundsätzlich für Mehraufwendungen/-auszahlungen bei der begünstigten Ergebnis-/Finanzposition verwendet werden.

Im Teilfinanzplan sind die dort veranschlagten Zuweisungen und Zuschüsse zweckgebunden für die unter gleicher Objektnummer veranschlagten Investitionen. Mindereinzahlungen ermäßigen die Auszahlungsermächtigung entsprechend.

Die Zweckbindung von Erträgen bzw. Einzahlungen darf durch die Bewirtschaftung des Budgets weder im Teilergebnisplan noch im Teilfinanzplan des Fachbereiches bzw. Dezernates unterlaufen werden.

Der Stadtkämmerer wird ermächtigt, erforderlichenfalls die Durchführung der vorgenannten Regelungen im Detail zu bestimmen. Die rechtlichen Befugnisse des Stadtkämmerers bleiben im Übrigen unberührt.

 

Das Haushaltssicherungskonzept wurde mit Verfügung der Bezirksregierung in Düsseldorf vom 22.02.2024 genehmigt.    

 

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt ab dem 01.03.2024 zur Einsichtnahme in der Bürgeragentur, Historisches Rathaus, Am Rathaus 1 (Eingang Schollenstr. 2), 45468 Mülheim an der Ruhr, montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich aus und sind ab diesem Zeitpunkt unter der Adresse http://www.muelheim-ruhr.de/ im Internet verfügbar.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

    oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 23.02.2024

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

4. Änderung der Naturdenkmalverordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung über die teilweise Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.11.2007 in der Fassung der 4. Änderung vom 26.02.2024

Auf Grund des § 43 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW), in der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) und § 20 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), sowie der §§ 27 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von dem Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr als Untere Naturschutzbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Verordnung erlassen:

§ 1

(1) Die in § 2 dieser Verordnung aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur werden hiermit als Naturdenkmale festgesetzt. Die Anlage 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.11.2007 (Liste der Naturdenkmale im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr), in der Fassung der 3. Änderung vom.20.05.2019 wird um diese Naturdenkmale erweitert. Die Regelungen der vorbezeichneten Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 28.11.2007, in der Fassung der 3. Änderung gelten auch für diese Naturdenkmale.

(2) Die in § 3 dieser Verordnung aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur werden hiermit als Naturdenkmale gelöscht.

§ 2

lfd. Nr.

(ehem. Nr.)

Bezeichnung, Anzahl,

Art, Größe

GemarkungFlur, FlurstückLagebezeichnung
117

1 Tulpenbaum

Umfang:

2,80 m

HolthausenFlur 15, Flurstück 50im Garten des Wohnhauses Bismarckstraße 38
118

1 Rotbuche

Umfang:

3,39 m

SpeldorfFlur 25, Flurstück 661im Vorgarten des Wohnhauses Karlsruher Straße 118
119

1 chinesische Sumpfzypresse

Umfang:

3,12 m

DümptenFlur 3, Flurstück 1050im Garten des Wohnhauses Talstraße 56 a
120

1 Esskastanie

Umfang:

3,65 m

MülheimFlur 13, Flurstück 1053im Garten des Wohnhauses Nordstraße 98

§ 3

lfd. Nr.

(ehem. Nr.)

Bezeichnung, Anzahl,

Art, Größe

GemarkungFlur, FlurstückLagebezeichnung
4 (12)

1 Roßkastanie

Umfang:

3,71 m

FulerumFlur 3, Flurstück 5

Freifläche neben

Kleiststraße 91

9 (28)

2 Blutbuchen

(1 Blutbuche)

Umfang:

3,86 m

5,11 m

HolthausenFlur 12, Flurstück 338Grünanlage zwischen Kluse und Wittekindstraße
14 (38)

1 Rotbuche

Umfang:

4,25 m

HolthausenFlur 18, Flurstück 3am oberen Hangweg, zwischen Schülerbootshaus und Untere Saarlandstraße
17 (47)

1 Eiche

Umfang:

3,64 m

MendenFlur 2, Flurstück 297

vor dem Haus

Parsevalstraße 35

20 (53)

3 Roßkastanien

(2 Roßkastanien)

Umfang:

3,67 m

3,64 m

3,15 m

MülheimFlur 14, Flurstück 822

vor dem Haus

Kappenstraße 45

31 (69)

3 Blutbuchen

Umfang:

3,98 m

3,77 m

4,36 m

MülheimFlur 49, Flurstück 9am Teich im Thyssenpark, Dohne
39 (83)

1 Ahornbaum

Umfang:

3,64 m

MülheimFlur 54, Flurstück 286

Schulhof an der

Kettwiger Straße

41 (88)

1 Roßkastanie

Umfang:

3,69 m

MülheimFlur 59, Flurstück 24auf dem Parkplatz an der Delle
53 (121)

1 Edelkastanie

Umfang:

4,20 m

SpeldorfFlur 29, Flurstück 554Freifläche neben Arthur-Brocke-Allee 26
87 (176)

1 Rotbuche

Umfang:

4,34 m

BroichFlur 8, Flurstück 361

im Garten des Grundstücks

Graf-Wirich-Straße 23

92 (183)

2 Roßkastanien

(1 Roßkastanie)

Umfang:

3,51 m und 3,53 m

HolthausenFlur 12, Flurstück 338Grünanlage zwischen Kluse und Wittekindstraße
99

1 Stechpalme

Umfang: 1,91 m

 

SpeldorfFlur 9, Flurstück 857Hoffmannsweg
115

1 Buche

Umfang:

4,53 m

MülheimFlur 49, Flurstück 38im Garten des Wohnhauses Dohne 57

§ 4 

Nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz tritt diese Ordnungsbehördliche Verordnung eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über die teilweise Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.11.2007 in der Fassung der 4. Änderung vom 26.02.2024 wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese ortsrechtliche Bestimmung (ordnungsbehördliche Verordnung) nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   die Oberbürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

              oder

d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, 26.02.2024

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz